Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die förmliche Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§§ 3 und 4 Abs. 2 BauGB) im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans „Schlosswiesen-Stockwiesen – 1. Erweiterung, Gewerbegebiet – 2. Änderung“ fand in der Zeit vom 15.06.2020 bis einschließlich 17.07.2020 statt.

 

Die Öffentlichkeit konnte in diesem Zeitraum zu den allgemeinen Dienststunden der VG Schöllkrippen Einsicht in den Entwurf des Bebauungs- und Grünordnungsplans sowie der dazugehörigen Begründung nehmen.

Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden vom Büro Richter/Schäffner benachrichtigt und um schriftliche Stellungnahme gebeten.

 

A) Förmliche Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

 

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:

 

1.         Landratsamt – Bauaufsicht/Kreisbaumeisterin    

2.         Landratsamt – Untere Naturschutzbehörde           

3.         Landratsamt – Regionaler Planungsverband

4.         Regierung von Unterfranken – Höhere Landesplanungsbehörde

5.         Handwerkskammer für Unterfranken, Außenstelle Aschaffenburg

6.         Industrie- und Handelskammer, Aschaffenburg

 

 

Die eingegangenen Stellungnahmen wurden von der Planerin Frau Richter geprüft und aus planerischer Sicht wie folgt beurteilt:

 

1. Stellungnahme vom Landratsamt Aschaffenburg – Kreisbaumeisterin vom 25.06.2020

 

Zu dem Bebauungs- und Grünordnungsplan werden folgende Anregungen und Bedenken vorgetragen:

 

  1. Die Einschränkungen der Zulässigkeit von Einzelhandel in Verbindung mit Produktionsstätten ist sicherlich der richtige Ansatz, die die Kommune bei der Steuerung und Entwicklung des Gewerbegebietes einsetzen kann. Die Festsetzung wirft, da in der Begründung lediglich randlich behandelt, die Frage auf, welche Betriebe denn nun zulässig sein sollen. Gibt es bereits Anfragen oder Anfragen, um welche Branchen es sich handelt. Gibt es ein Verhältnis zwischen den zulässigen Flächen von Produktion und Einzelhandel? Auf jeden Fall wird die Festsetzung bei allen Vorhaben im Gemeinderat und der Bauaufsicht Diskussionen bezüglich „zulässig oder unzulässig“ verursachen. Aus städtebaulicher Sicht und für den Vollzug ist eine Präzisierung erforderlich.

 

  1. Fraglich ist sicherlich in den Folgejahren der Vollzug, ob das Verhältnis von Einzelhandel und Produktion noch eingehalten ist. Hat der Markt hierzu Vorstellungen?

 

  1. Mit der Verlegung der Erschließung besteht Einvernehmen – aufgrund des Geländes eine sinnvolle Maßnahme.

 

 

Beurteilung:

Kenntnisnahme.

Die Einschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandel in dem Gewerbegebiet wird wie folgt ergänzt:

Unzulässig sind Einzelhandelsbetriebe für Waren des täglichen Bedarfs.

Der Ausschluss von nahversorgungsrelevantem Einzelhandel soll eine Beeinträchtigung des zentralen Versorgungsbereiches „Ortskern Schöllkrippen“ verhindern.

Im Gremium besteht Einigkeit, dass eine Einschränkung des Einzelhandels in diesem Gewerbegebiet nicht gewünscht ist. Die Beschränkung, dass Einzelhandel nur in Verbindung mit Produktions-, Handwerks- oder Dienstleistungsbetrieben zulässig ist, wird aus den Festsetzungen herausgenommen.  So soll eine Öffnung der möglichen und zulässigen Vorhaben erreicht werden.

 

 

2. Stellungnahme vom Landratsamt Aschaffenburg – Untere Naturschutzbehörde vom 15.07.2020

 

Zum Bebauungsplan hat die untere Naturschutzbehörde in der Vergangenheit mehrfach Stellung genommen:

 

81.3-1741.1-16/175-GL    vom 26.04.2016

81.3-1741.1-85/17-KL      vom 04.05.2017

81.3-1741.1-251/17-GL    vom 21.07.2017

81.3-1741.1-227/19-GL    vom 25.07.2019

 

Zur 2. Änderung wird folgendes vorgetragen:

 

Mit der geänderten Erschließung sowie der Ermittlung der erforderlichen Ausgleichsfläche von 624 m² besteht Einverständnis. Nicht gefolgt werden kann dem Vorschlag, wie der Eingriff ausgeglichen werden soll (s. Begründung, Seite 7). Die Bepflanzung des entwidmeten Weges (Teilfläche von 417 m²) ist aufgrund der privatrechtlichen 4 m - Abstandsregel von landwirtschaftlich genutzten Flächen (hier: Flur-Nr. 5912) nicht umsetzbar. Die Pflanzung von Obstbäumen entlang des Radweges (Teilfläche von 207 m²) war bislang bereits im Rahmen der Maßnahme A3 vorgesehen (Grünstreifen mit Einzelbäumen).

Insofern ist hier eine alternative Ausgleichsflächenplanung zu erarbeiten und der unteren Naturschutzbehörde vorzulegen.

 

Beurteilung:

Kenntnisnahme.

Die Planung wurde dahingehend geändert, dass anstelle der Verbindungsstraße lediglich ein Fußweg in einer Breite von 5,00 m mit einem 3,00 m breiten Grünstreifen angelegt werden soll. Der Eingriff in die Ausgleichsfläche A1 und die zusätzlich versiegelten Flächen sind somit geringer und die erforderliche Ausgleichsfläche beträgt rd. 395 m². In Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde, Frau Globke-Lorenz, kann der Ausgleichsbedarf durch 10 Streuobsthochstämme entlang des Rad- und Wirtschaftsweges in Richtung Kleinkahl und durch eine verdichtete Bepflanzung kompensiert werden.

 

Weiterhin entfällt der Hinweis, nach dem bei Flachdächern und flachgeneigten Dächern 70 % der Dachfläche extensiv zu begrünen sind.  

 

 

3. Stellungnahme vom Landratsamt Aschaffenburg – Regionaler Planungsverband vom 08.07.2020

 

Aus Sicht der Raumordnung und Regionalplanung werden keine Einwände erhoben.

 

Beurteilung:

Kenntnisnahme.

 

 

4. Stellungnahme der Regierung von Unterfranken, Höhere Landesplanungsbehörde vom 07.07.2020

 

Aus Sicht der Raumordnung und Landesplanung werden keine Einwände erhoben. Nach Abschluss des Verfahrens wird um die rechtskräftige Fassung des Bebauungsplans mit Begründung auf digitalem Wege (Art. 30 BayLplG) an die E-Mail-Adresse poststelle@reg-ufr.bayern.de gebeten.

 

Beurteilung:

Kenntnisnahme und Übermittlung der genannten Unterlagen.

 

 

5. Stellungnahme der Handwerkskammer für Unterfranken vom 14.07.2020

 

Es bestehen keine Bedenken.

Vielmehr ist die Schaffung von zusätzlichen Gewerbeflächen zu begrüßen.

 

Beurteilung:

Kenntnisnahme.

 

 

6. Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer vom 03.07.2020

 

Es bestehen keine Bedenken, auch Anregungen sind nicht zu geben.

Es wird um eine genehmigte Fassung des Plans mit Beschluss gebeten.

 

Beurteilung:

Kenntnisnahme und Überlassen einer rechtskräftigen Planfassung.

 

 

B) Beteiligung der Öffentlichkeit (Öffentliche Auslegung)

 

Es liegen keine Einwendungen und Anregungen vor.

 


Beschluss:

 

  1. Den Ausführungen von Frau Richter wird zugestimmt. Dies umfasst folgende Änderungen:

-       Ergänzung: Unzulässig sind Einzelhandelsbetriebe für Waren des täglichen Bedarfs.

-       Herausnahme der Festsetzung: Einzelhandelsbetriebe sind nur in Verbindung mit Produktions-, Handwerks- oder Dienstleistungsbetrieben zulässig.

-       Anlegen eines Fußweges in einer Breite von 5,00 m mit einem 3,00 m breiten Grünstreifen anstelle der Verbindungsstraße

-       Erbringen des Ausgleichsbedarfs durch 10 Streuobsthochstämme entlang des Rad- und Wirtschaftsweges in Richtung Kleinkahl und eine verdichtete Bepflanzung

-       Herausnahme des Hinweises: Bei Flachdächern und flachgeneigten Dächern sind 70 % der Dachfläche extensiv zu begrünen

-       Aufnahme des Hinweises: Beim Erdaushub ist Mutterboden seitlich zu lagern und anschließend wieder einzubauen bzw. einer geeigneten Verwendung zuzuführen. Überschüssiges Aushubmaterial ist vorrangig innerhalb des Plangebietes zur Auffüllung zu verwenden.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt die erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB durchzuführen.

 

  1. Das Bauatelier Richter/Schäffner wird mit der erneuten Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange beauftragt (§ 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB).

 

  1. Es wird bestätigt, dass kein nach Art. 49 GO persönlich beteiligtes Mitglied des Gemeinderates an der Beratung und Abstimmung teilgenommen hat.

Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

16

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0