Sachverhalt:
Die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die förmliche Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§§ 3 und 4 Abs. 2 BauGB) im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans „Schlosswiesen-Stockwiesen – 1. Erweiterung, Gewerbegebiet – 2. Änderung“ fand in der Zeit vom 15.06.2020 bis einschließlich 17.07.2020 statt.
Die Öffentlichkeit konnte in diesem Zeitraum zu den allgemeinen Dienststunden der VG Schöllkrippen Einsicht in den Entwurf des Bebauungs- und Grünordnungsplans sowie der dazugehörigen Begründung nehmen.
Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden vom Büro Richter/Schäffner benachrichtigt und um schriftliche Stellungnahme gebeten.
A) Förmliche Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:
1. Landratsamt – Bauaufsicht/Kreisbaumeisterin
2. Landratsamt – Untere Naturschutzbehörde
3. Landratsamt – Regionaler Planungsverband
4. Regierung von Unterfranken – Höhere Landesplanungsbehörde
5. Handwerkskammer für Unterfranken, Außenstelle Aschaffenburg
6. Industrie- und Handelskammer, Aschaffenburg
Die eingegangenen Stellungnahmen wurden von der Planerin Frau Richter geprüft und aus planerischer Sicht wie folgt beurteilt:
1. Stellungnahme vom Landratsamt
Aschaffenburg – Kreisbaumeisterin vom 25.06.2020
Zu dem Bebauungs-
und Grünordnungsplan werden folgende Anregungen und Bedenken vorgetragen:
- Die Einschränkungen der Zulässigkeit von Einzelhandel in Verbindung
mit Produktionsstätten ist sicherlich der richtige Ansatz, die die Kommune
bei der Steuerung und Entwicklung des Gewerbegebietes einsetzen kann. Die
Festsetzung wirft, da in der Begründung lediglich randlich behandelt, die
Frage auf, welche Betriebe denn nun zulässig sein sollen. Gibt es bereits
Anfragen oder Anfragen, um welche Branchen es sich handelt. Gibt es ein
Verhältnis zwischen den zulässigen Flächen von Produktion und Einzelhandel?
Auf jeden Fall wird die Festsetzung bei allen Vorhaben im Gemeinderat und
der Bauaufsicht Diskussionen bezüglich „zulässig oder unzulässig“
verursachen. Aus städtebaulicher Sicht und für den Vollzug ist eine
Präzisierung erforderlich.
- Fraglich ist sicherlich in den Folgejahren der Vollzug, ob das Verhältnis von Einzelhandel und Produktion noch eingehalten ist. Hat der Markt hierzu Vorstellungen?
- Mit der Verlegung der Erschließung besteht Einvernehmen – aufgrund des Geländes eine sinnvolle Maßnahme.
Beurteilung:
Kenntnisnahme.
Die Einschränkung
der Zulässigkeit von Einzelhandel in dem Gewerbegebiet wird wie folgt ergänzt:
Unzulässig sind
Einzelhandelsbetriebe für Waren des täglichen Bedarfs.
Der Ausschluss von
nahversorgungsrelevantem Einzelhandel soll eine Beeinträchtigung des zentralen
Versorgungsbereiches „Ortskern Schöllkrippen“ verhindern.
Im Gremium besteht
Einigkeit, dass eine Einschränkung des Einzelhandels in diesem Gewerbegebiet
nicht gewünscht ist. Die Beschränkung, dass Einzelhandel nur in Verbindung
mit Produktions-, Handwerks- oder Dienstleistungsbetrieben zulässig ist, wird
aus den Festsetzungen herausgenommen.
So soll eine Öffnung der möglichen und zulässigen Vorhaben erreicht
werden.
2. Stellungnahme vom Landratsamt
Aschaffenburg – Untere Naturschutzbehörde vom 15.07.2020
Zum Bebauungsplan hat
die untere Naturschutzbehörde in der Vergangenheit mehrfach Stellung genommen:
81.3-1741.1-16/175-GL vom 26.04.2016
81.3-1741.1-85/17-KL vom 04.05.2017
81.3-1741.1-251/17-GL vom 21.07.2017
81.3-1741.1-227/19-GL vom 25.07.2019
Zur 2. Änderung wird
folgendes vorgetragen:
Mit der geänderten
Erschließung sowie der Ermittlung der erforderlichen Ausgleichsfläche von 624
m² besteht Einverständnis. Nicht gefolgt werden kann dem Vorschlag, wie der
Eingriff ausgeglichen werden soll (s. Begründung, Seite 7). Die Bepflanzung des
entwidmeten Weges (Teilfläche von 417 m²) ist aufgrund der privatrechtlichen 4
m - Abstandsregel von landwirtschaftlich genutzten Flächen (hier: Flur-Nr.
5912) nicht umsetzbar. Die Pflanzung von Obstbäumen entlang des Radweges
(Teilfläche von 207 m²) war bislang bereits im Rahmen der Maßnahme A3
vorgesehen (Grünstreifen mit Einzelbäumen).
Insofern ist hier
eine alternative Ausgleichsflächenplanung zu erarbeiten und der unteren
Naturschutzbehörde vorzulegen.
Beurteilung:
Kenntnisnahme.
Die Planung wurde
dahingehend geändert, dass anstelle der Verbindungsstraße lediglich ein Fußweg
in einer Breite von 5,00 m mit einem 3,00 m breiten Grünstreifen angelegt
werden soll. Der Eingriff in die Ausgleichsfläche A1 und die zusätzlich
versiegelten Flächen sind somit geringer und die erforderliche Ausgleichsfläche
beträgt rd. 395 m². In Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde, Frau
Globke-Lorenz, kann der Ausgleichsbedarf durch 10 Streuobsthochstämme entlang
des Rad- und Wirtschaftsweges in Richtung Kleinkahl und durch eine verdichtete
Bepflanzung kompensiert werden.
Weiterhin entfällt
der Hinweis, nach dem bei Flachdächern und flachgeneigten Dächern 70 % der
Dachfläche extensiv zu begrünen sind.
3. Stellungnahme vom Landratsamt
Aschaffenburg – Regionaler Planungsverband vom 08.07.2020
Aus Sicht der
Raumordnung und Regionalplanung werden keine Einwände erhoben.
Beurteilung:
Kenntnisnahme.
4. Stellungnahme der
Regierung von Unterfranken, Höhere Landesplanungsbehörde vom 07.07.2020
Aus Sicht der
Raumordnung und Landesplanung werden keine Einwände erhoben. Nach Abschluss des
Verfahrens wird um die rechtskräftige Fassung des Bebauungsplans mit Begründung
auf digitalem Wege (Art. 30 BayLplG) an die E-Mail-Adresse poststelle@reg-ufr.bayern.de gebeten.
Beurteilung:
Kenntnisnahme und
Übermittlung der genannten Unterlagen.
5. Stellungnahme der
Handwerkskammer für Unterfranken vom 14.07.2020
Es bestehen keine
Bedenken.
Vielmehr ist die
Schaffung von zusätzlichen Gewerbeflächen zu begrüßen.
Beurteilung:
Kenntnisnahme.
6. Stellungnahme der
Industrie- und Handelskammer vom 03.07.2020
Es bestehen keine
Bedenken, auch Anregungen sind nicht zu geben.
Es wird um eine
genehmigte Fassung des Plans mit Beschluss gebeten.
Beurteilung:
Kenntnisnahme und Überlassen einer rechtskräftigen Planfassung.
B) Beteiligung der
Öffentlichkeit (Öffentliche Auslegung)
Es liegen keine Einwendungen und Anregungen vor.
Beschluss:
- Den Ausführungen von Frau Richter wird zugestimmt. Dies umfasst folgende Änderungen:
- Ergänzung: Unzulässig sind Einzelhandelsbetriebe für Waren des täglichen Bedarfs.
- Herausnahme der Festsetzung: Einzelhandelsbetriebe sind nur in Verbindung mit Produktions-, Handwerks- oder Dienstleistungsbetrieben zulässig.
- Anlegen eines Fußweges in einer Breite von 5,00 m mit einem 3,00 m breiten Grünstreifen anstelle der Verbindungsstraße
- Erbringen des Ausgleichsbedarfs durch 10 Streuobsthochstämme entlang des Rad- und Wirtschaftsweges in Richtung Kleinkahl und eine verdichtete Bepflanzung
- Herausnahme des Hinweises: Bei Flachdächern und flachgeneigten Dächern sind 70 % der Dachfläche extensiv zu begrünen
- Aufnahme des Hinweises: Beim Erdaushub ist Mutterboden seitlich zu lagern und anschließend wieder einzubauen bzw. einer geeigneten Verwendung zuzuführen. Überschüssiges Aushubmaterial ist vorrangig innerhalb des Plangebietes zur Auffüllung zu verwenden.
- Die Verwaltung wird beauftragt die erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB durchzuführen.
- Das Bauatelier Richter/Schäffner wird mit der erneuten Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange beauftragt (§ 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB).
- Es wird bestätigt, dass kein nach Art. 49 GO persönlich beteiligtes Mitglied des Gemeinderates an der Beratung und Abstimmung teilgenommen hat.
Abstimmung:
Ja-Stimmen |
16 |
Nein-Stimmen |
0 |
pers. beteiligt |
0 |