Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Die Bauherren beantragten mit Planungsunterlagen vom 10.04.2021 die Erteilung einer Baugenehmigung bezüglich der Sanierung und Modernisierung einer bestehenden Doppelhaushälfte, Vereinigung der bestehenden Räume im Erdgeschoss und Obergeschoss zu einer Wohneinheit und Ausbau des Dachgeschosses zu einer eigenständigen Wohneinheit im Mühlweg 7 in Schöllkrippen.

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Marktstraße“ der Marktgemeinde Schöllkrippen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB). Danach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

Das Bauvorhaben weicht wie folgt von den Festsetzungen des Bebauungsplans ab:

-       Anbau als Pult- anstatt Satteldach

 

Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 BauGB kann erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

  1. Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Im vorliegenden Fall ist folgendes festzustellen:

Der Bebauungsplan „Marktstraße“ schreibt vor, dass Dächer als Satteldach mit einer Dachneigung von 35 – 52 Grad zu errichten sind. Die Bauherren planen die Aufstockung mit einem Satteldach von 35 Grad und einem Anbau mit Pultdach mit einer Dachneigung von 10 Grad.

Da dieser Anbau jedoch deutlich untergeordnet ist, werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Weiterhin ist ein ähnlicher Anbau auch im Bestandsgebäude vorhanden.

Die erforderliche Befreiung kann demnach erteilt werden.

 

Bezüglich der Erschließung ist festzustellen, dass die erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen vorhanden und benutzbar sind. Die Zufahrt über eine öffentliche, ausgebaute Verkehrsfläche ist uneingeschränkt möglich. Die Erschließung ist somit gesichert.

 

Da die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

 

Die bauordnungsrechtliche Beurteilung obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde.

 


Beschluss:

 

Zu dem Bauvorhaben „Sanierung und Modernisierung einer bestehenden Doppelhaushälfte, Vereinigung der bestehenden Räume im Erdgeschoss und Obergeschoss zu einer Wohneinheit und Ausbau des Dachgeschosses zu einer eigenständigen Wohneinheit“ im Mühlweg 7 wird das gemeindliche Einvernehmen mitsamt der erforderlichen Befreiung erteilt.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

16

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0