Sachverhalt:
In seiner Sitzung vom 23.11.2020 hat der Marktgemeinderat Schöllkrippen die Aufstellung der 12. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen. Dieser Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs.1 BauGB) wurde im Amtsblatt vom 03.12.2020 ortsüblich bekannt gemacht.
Die Änderung des Flächennutzungsplans kann im Parallelverfahren gleichzeitig mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Kompostieranlage Keilrainhof“ erfolgen (§ 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB), welcher im nächsten Tagesordnungspunkt behandelt wird.
Das Büro
Richter/Schäffner aus Aschaffenburg wurde bereits mit der Planung beauftragt
und hat einen Planentwurf mit Textteil ausgearbeitet, weshalb dieser nun vom
Gremium gebilligt werden kann.
Der Planentwurf
umfasst zum einen die geplante Kompostieranlage inklusive Zufahrt sowie den 6.
Erweiterungsabschnitt der Erdaushubdeponie. In Hinblick auf eine mögliche
Verlegung des gemeindlichen Recyclinghofs wird die gesamte Fläche als „Fläche
für Deponie, Recyclinghof und Grünabfallplatz“ dargestellt.
Die Ergebnisse der
Geruchsprognose zeigen, dass die Anlage keinen relevanten Beitrag zur
Geruchsbelästigung für die umliegenden Wohngebiete liefert.
Auszug aus dem Planentwurf vom
19.04.2021
Sofern
Einverständnis mit dem vorgelegten Planentwurf seitens des Marktgemeinderates
besteht, kann die Begründung ausgearbeitet und die frühzeitige Beteiligung (§ 3
Abs. 1 BauGB) der Öffentlichkeit von der Verwaltung durchgeführt werden.
Die Beteiligung der
Behörden (§ 4 Abs. 1 BauGB) erfolgt durch das Büro Richter/Schäffner.
Beschluss:
1. Der Entwurf vom
21.04.2021 zum Flächennutzungsplan „12. Änderung – Kompostieranlage, Deponie,
Recyclinghof und Grünabfallplatz“ wird einschließlich des Textteils gebilligt.
2. Das Bauatelier
Richter/Schäffner wird mit der Ausarbeitung der Begründung und anschließenden
Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange betraut, § 4 Abs. 1 BauGB.
3. Die Verwaltung
wird damit beauftragt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit im Sinne
des § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
4. Es wird bestätigt, dass kein nach Art. 49 GO persönlich beteiligtes Mitglied des Gemeinderates an der Beratung und Abstimmung teilgenommen hat.
Abstimmung:
Ja-Stimmen |
16 |
Nein-Stimmen |
0 |
pers. beteiligt |
0 |