Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0

Sachverhalt:

 

In seiner Sitzung vom 23.11.2020 hat der Marktgemeinderat Schöllkrippen die Aufstellung der 12. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen. Dieser Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs.1 BauGB) wurde im Amtsblatt vom 03.12.2020 ortsüblich bekannt gemacht.

 

Die Änderung des Flächennutzungsplans kann im Parallelverfahren gleichzeitig mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Kompostieranlage Keilrainhof“ erfolgen (§ 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB), welcher im nächsten Tagesordnungspunkt behandelt wird.  

 

Das Büro Richter/Schäffner aus Aschaffenburg wurde bereits mit der Planung beauftragt und hat einen Planentwurf mit Textteil ausgearbeitet, weshalb dieser nun vom Gremium gebilligt werden kann.

 

Der Planentwurf umfasst zum einen die geplante Kompostieranlage inklusive Zufahrt sowie den 6. Erweiterungsabschnitt der Erdaushubdeponie. In Hinblick auf eine mögliche Verlegung des gemeindlichen Recyclinghofs wird die gesamte Fläche als „Fläche für Deponie, Recyclinghof und Grünabfallplatz“ dargestellt.

 

Die Ergebnisse der Geruchsprognose zeigen, dass die Anlage keinen relevanten Beitrag zur Geruchsbelästigung für die umliegenden Wohngebiete liefert.

 

Auszug aus dem Planentwurf vom 19.04.2021

 

Sofern Einverständnis mit dem vorgelegten Planentwurf seitens des Marktgemeinderates besteht, kann die Begründung ausgearbeitet und die frühzeitige Beteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) der Öffentlichkeit von der Verwaltung durchgeführt werden.

 

Die Beteiligung der Behörden (§ 4 Abs. 1 BauGB) erfolgt durch das Büro Richter/Schäffner.

 

 


Beschluss:

 

1. Der Entwurf vom 21.04.2021 zum Flächennutzungsplan „12. Änderung – Kompostieranlage, Deponie, Recyclinghof und Grünabfallplatz“ wird einschließlich des Textteils gebilligt.

 

2. Das Bauatelier Richter/Schäffner wird mit der Ausarbeitung der Begründung und anschließenden Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange betraut, § 4 Abs. 1 BauGB.

 

3. Die Verwaltung wird damit beauftragt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

 

4. Es wird bestätigt, dass kein nach Art. 49 GO persönlich beteiligtes Mitglied des Gemeinderates an der Beratung und Abstimmung teilgenommen hat.

 


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

16

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0