Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0

Sachverhalt:

Der Bauherr hat mit Planungsunterlagen vom 28.04.2021 einen Antrag auf Vorbescheid bezüglich der Errichtung einer Doppelhaushälfte in der Aschaffenburger Straße 64 – 66 in Schöllkrippen vorgelegt.

 

Der Bauherr hat drei verschiedene Varianten eingereicht. Bei allen drei Varianten soll auf dem bestehenden Grundstück ein Doppelhaus errichtet werden.

 

Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

 

Im vorliegenden Fall ist folgendes festzustellen:

 

Der Flächennutzungsplan der Marktgemeinde Schöllkrippen stellt das Baugrundstück als Mischgebiet (MI) nach § 6 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) dar.

Die beantragte Art der Nutzung (hier: Wohnen) ist in diesem Gebiet zulässig.

 

Bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung kann aufgrund der eigereichten Unterlagen keine Aussage getroffen werden.

 

Bezüglich der Erschließung ist festzustellen, dass die erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen vorhanden und benutzbar sind. Die Zufahrt über eine öffentliche, ausgebaute Verkehrsfläche ist uneingeschränkt möglich. Die Erschließung ist somit gesichert.

 

Da die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht gestellt werden.

 

Die bauordnungsrechtliche Beurteilung obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde. Hier wird insbesondere auf die abstandflächenrechtliche Problematik aller drei Varianten hingewiesen.

 

Nach einer kurzen Diskussion besteht im Gremium Einigkeit, dass die Abstandsflächen nicht übernommen werden können.


Beschluss:

Zu dem Vorbescheid „Neubau einer Doppelhaushälfte“ in der Aschaffenburger Straße 64 und 66 wird das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht gestellt.

 

Die Übernahme der Abstandsflächen werden vom Markt Schöllkrippen nicht in Aussicht gestellt.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

16

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0