Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 3

Sachverhalt:

Der Bauherr beantragte mit Planungsunterlagen vom 22.04.2021 (Eingang am 02.06.2021) die Erteilung einer Baugenehmigung wegen des Neubaus eines Bürogebäudes mit Lagerhalle in der Industriestraße 6a und 6b in Schöllkrippen.

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Schlosswiesen-Stockwiesen“ der Marktgemeinde Schöllkrippen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB). Danach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

Das Bauvorhaben weicht wie folgt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:

-       Dachneigung: Pultdach 3 Grad statt Satteldach 7-15 Grad

-       Fläche für Parken und Zufahrt: 57 % statt bis zu 40 %

-       Verkehrsfläche statt durchgehender Pflanzstreifen entlang Grundstücksgrenze 

 

Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 BauGB kann erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

  1. Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Im vorliegenden Fall ist zu den einzelnen Befreiungen folgendes festzustellen:

 

Der Bebauungsplan „Schlosswiesen-Stockwiesen“ schreibt vor, dass Dächer mit einem Satteldach mit einer Dachneigung von 7 – 15 Grad errichtet werden müssen. Der Bauherr plant das Bürogebäude mit einem Pultdach (Dachneigung 3 Grad).

Der beauftragte Architekt begründet die Abweichung damit, dass Pultdächer mit niedriger Neigung eine bessere Belichtung der Räume im OG erlauben.

Aus Sicht der Verwaltung sind die Grundzüge der Planung hier nicht berührt. Die Abweichung ist weiterhin städtebaulich vertretbar.

Da es außerdem bereits ähnliche Dachformen im Baugebiet gibt, kann die erforderliche Befreiung aus Gründen der Gleichbehandlung erteilt werden.

 

Im Bebauungsplan „Schlosswiesen-Stockwiesen“ ist weiterhin vorgesehen, dass bis zu 40 % des Grünstreifens entlang der Industriestraße als Parkflächen genutzt werden können. Der Bauherr plant 57 % des Streifens zum Parken und für die notwendige Zufahrt zu nutzen.

Aus Sicht der Verwaltung werden auch hier die Grundzüge der Planung nicht berührt und die Abweichung ist städtebaulich vertretbar.

Da es auch hier bereits Bezugsfälle in unmittelbarer Nähe gibt, bei denen teilweise kein Grünstreifen mehr vorhanden ist, kann die erforderliche Befreiung aus Gründen der Gleichbehandlung erteilt werden.

 

Der Bebauungsplan schreibt zusätzlich einen Grünstreifen um das Baugrundstück herum vor. Hier soll auf einer Fläche von 82 m²eine Verkehrsfläche errichtet werden.

Auch diese Abweichung berührt die Grundzüge der Planung nicht und ist städtebaulich vertretbar.

Da auch hier Bezugsfälle in unmittelbarer Nähe vorliegen, kann die erforderliche Befreiung aus Gründen der Gleichbehandlung erteilt werden.

 

Bezüglich der Erschließung ist festzustellen, dass die erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen vorhanden und benutzbar sind. Die Zufahrt über eine öffentliche, ausgebaute Verkehrsfläche ist uneingeschränkt möglich. Die Erschließung ist somit gesichert.

 

Die bauordnungsrechtliche Beurteilung obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde.

 


Beschluss:

Zu dem Bauvorhaben „Neubau eines Bürogebäudes mit Lagerhalle“ in der Industriestraße 6a und 6b wird das gemeindliche Einvernehmen mitsamt der erforderlichen Befreiungen erteilt.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

14

Nein-Stimmen

3

pers. beteiligt

0