Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Der Entwurf zur geplanten Änderung des Bebauungsplans „Schlosswiesen-Stockwiesen 1. Erweiterung Gewerbegebiet – 2. Änderung“ wurde im Zuge der erneuten Beteiligung öffentlich ausgelegt sowie die betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme gebeten.

 

Durch Frau Richter vom beauftragten Bauatelier Richter und Schäffner wurde danach eine Auswertung und Beurteilung der Stellungnahmen durchgeführt.

 

A. Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:

 

Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:

 

1. Landratsamt Aschaffenburg – Bauaufsicht / Kreisbaumeisterin

2. Landratsamt Aschaffenburg – Untere Naturschutzbehörde

3. Landratsamt Aschaffenburg – Regionaler Planungsverband

4. Regierung von Unterfranken – Höhere Landesplanungsbehörde

5. Handwerkskammer für Unterfranken – Außenstelle Aschaffenburg

6. Industrie- und Handelskammer - Aschaffenburg

 

 

1. Stellungnahme vom Landratsamt Aschaffenburg – Bauaufsicht/Kreisbaumeisterin vom 14.06.2021

 

Es besteht Einvernehmen. Aus städtebaulicher Sicht werden keine weiteren Hinweise und Bedenken vorgetragen.

 

Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme.

 

 

2. Stellungnahme vom Landratsamt Aschaffenburg – Untere Naturschutzbehörde vom 07.06.2021

 

Die 2. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes beinhaltet verschiedene Änderungen und Ergänzungen, insbesondere die Herausnahme der Dachbegrünung.

Diesbezüglich wurden im Vorgriff mehrere Gespräche mit Gemeinde, Architektin und Landschaftsplaner geführt, um einen sachgerechten Ausgleich für die Begrünung zu ermitteln.

 

Aus Sicht des Naturschutzes wird die vorgelegte Planung befürwortet.

 

Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme.

 

 

3. Stellungnahme vom Landratsamt Aschaffenburg – Regionaler Planungsverband vom 02.07.2021

 

Die Überprüfung nach regionalplanerischen Gesichtspunkten hat folgendes ergeben:

 

I. Vorhaben- und Verfahrensgang Bebauungs- und Grünordnungsplan „Schlosswiesen-Stockwiesen, 1. Erweiterung – Gewerbegebiet“

 

Der Markt Schöllkrippen hat 2016 beschlossen, das bestehende Gewerbegebiet „Schlosswiesen-Stockwiesen“ zu erweitern, um die Nachfrage nach gewerblichen Grundstücken decken zu können. Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes hat sich der Regionale Planungsverband bereits mehrfach geäußert.

In der Stellungnahme vom 12.04.2017 hat er dargelegt, dass durch geeignete Festsetzungen im Bebauungsplan das Entstehen unzulässiger überörtlich raumbedeutsamer Einzelhandelsagglomerationen auszuschließen ist.

 

Unter Punkt II b der Stellungnahme erfolgte dazu folgende Begründung:

 

Einzelhandel:

Der 15. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes hat im Rahmen einer Normenkontrollsache mit Urteil vom 14. Dezember 2016, Az. 15 N15.1201 entschieden, dass Gemeinden bei der Ausweisung von Gewerbe- und Mischgebieten stets verpflichtet sind Vorsorge zu treffen, dass in diesen Gebieten keine landesplanerisch unzulässige Einzelhandelsagglomeration entsteht. Dieses Erfordernis ergebe sich aus §1 Abs. 4 BauGB, der Ausdruck eines umfassenden Gebotes zu dauerhafter materieller Übereinstimmung der kommunalen Bauleitplanung mit den Rahmenvorgaben der Raumordnung sei.

 

Im weiteren Verfahrensverlauf erfolgte ein Ausschluss von Einzelhandel im Gewerbegebiet, so dass im Rahmen der erneuten Auslegung mit Stellungnahme vom 12.07.2017 keine Einwände mehr erhoben wurden.

 

II. Vorhaben und Verfahrensgang Bebauungs- und Grünordnungsplan „Schlosswiesen – Stockwiesen“, 1. Erweiterung Gewerbegebiet, 2. Änderung

 

Der Markt Schöllkrippen hat Ende 2019 die 2. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplans „Schlosswiesen-Stockwiesen, 1. Erweiterung – Gewerbegebiet“ beschlossen.

 

Geplant war u.a., die Festsetzung im Gewerbegebiet bezüglich des Einzelhandels dahingehend zu ändern, dass im Gewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe nur in Verbindung mit Produktions-, Hand- werks- oder Dienstleistungsbetrieben zugelassen werden sollen.

Zu dieser 2. Änderung haben wir uns zuletzt mit Schreiben vom 07.07.2020 geäußert und keine Einwendungen erhoben. Mit den getroffenen Festsetzungen zum Einzelhandel bestand daher Einverständnis.

 

Aktuelle Planung:

Im Rahmen der aktuell vorgelegten Planung wurden erneut Änderungen vorgenommen. Aus landesplanerischer Sicht sind die geänderten Festsetzungen zum Einzelhandel relevant: Lt. den textlichen Festsetzungen sind nun lediglich Einzelhandelsbetriebe für Waren des täglichen Bedarfs unzulässig. Zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 12.04.2017 (wie oben aufgeführt).

Die Entstehung einer unzulässigen Agglomeration gemäß Ziel 5.3.1 LEP wird durch die aktuellen Festsetzungen (lediglich Ausschluss von Waren des täglichen Bedarfs) nicht wirksam ausgeschlossen, weshalb die vorliegende Planung nicht den Erfordernissen der Raumordnung entspricht.

 

III. Fazit

 

Sofern durch eine geänderte Formulierung der Festsetzungen des Einzelhandels sichergestellt wird, dass keine unzulässige Agglomeration gem. Ziel 5.3.1 LEP entsteht, kann der o.g. Planung aus landesplanerischer Sicht zugestimmt werden: Hierfür stehen unterschiedliche städtebauliche Planungsinstrumente zur Verfügung, wie etwa der generelle Ausschluss von Einzelhandel gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO, bestimmte sortimentsbezogene Beschränkungen gem. § 1 Abs. 9 BauNVO, eine Gliederung nach der Art der baulichen Nutzung räumlich nach unterschiedlichen Arten / Unterarten des Einzelhandels nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und § 1 Abs. 9 BauNVO und / oder die Steuerung der zulässigen Größe der Einzelhandelsbetriebe durch Festlegung der überbaubaren Flächen in Kombination mit der Festsetzung des Maßes der Nutzung.

Es wird vorgeschlagen, eine entsprechende Formulierung mit der höheren Landesplanungsbehörde abzustimmen.

 

Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme und Beachtung

 

In Abstimmung mit der Regierung von Unterfranken – höhere Landesplanungsbehörde wird folgende Festsetzung zur Steuerung und Beschränkung der Einzelhandelsnutzung in den Bebauungsplan aufgenommen:

Zulässig sind nur Sortimente des sonstigen Bedarfs gemäß Anlage 2 zur Begründung Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) von 01.09.2013, geändert am 01.03.2018.

In der Anlage werden die Warengruppen differenziert in Sortimente des Nahversorgungsbedarfs, Sortimente des Innenstadtbedarfs und Sortimente des sonstigen Bedarfs.

 

Sortimente des sonstigen Bedarfs sind:

- Autoteile und Autozubehör

- Badeeinrichtung, Installationsmaterial, Sanitärerzeugnisse

- Baumarktartikel, Bauelemente, Baustoffe, Eisenwaren

- Boote und Zubehör

- Fahrräder und Zubehör

- Farben, Lacke, Tapeten, Teppiche, Bodenbeläge

- Gartenartikel, Gartenbedarf, Pflanzen

- Leuchten und Zubehör

- Möbel, Küchen

- Zooartikel, Tiere.

 

Insbesondere ist daran gedacht, Gewerbe mit erhöhtem Bedarf an Präsentations- und Ausstellungsflächen – wie bspw. Fahrradhändler mit Werkstatt - zu ermöglichen und entsprechende Flächen anbieten zu können.

 

Ausgeschlossen ist dagegen der Einzelhandel mit innenstadtrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimenten. Mit dieser Differenzierung der Nutzungen soll eine Schädigung des zentralen Versorgungsbereiches / Ortskern Schöllkrippen verhindert werden.

Die Nutzungsausschlüsse sind auch für die Steuerung des agglomerierten, nicht großflächigen Einzelhandels von Bedeutung.

 

 

4. Stellungnahme der Regierung von Unterfranken – Höhere Landesplanungsbehörde vom 02.07.2021

 

Die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde nimmt in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange zu dem im Betreff genannten Vorhaben Stellung. Maßstab für diese Stellungnahme sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die im Bayerischen Landesplanungsgesetz (Art. 6 BayLplG), im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und dem Regionalplan der Region Bayerischer Untermain (RP1) festgesetzt sind. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten, Grundsätze zu berücksichtigen (Art. 3 BayLplG). Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (§1 Abs. 4 BauGB).

 

I. Vorhaben und Verfahrensgang Bebauungs- und Grünordnungsplans „Schlosswiesen-Stockwiesen, 1. Erweiterung – Gewerbegebiet“

Der Markt Schöllkrippen hat 2016 beschlossen, das bestehende Gewerbegebiet „Schlosswiesen-Stockwiesen“ zu erweitern, um die Nachfrage nach gewerblichen Grundstücken decken zu können.

Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans „Schlosswiesen-Stockwiesen, 1. Erweiterung – Gewerbegebiet“ hat sich die Regierung bereits mehrfach geäußert.

In der Stellungnahme vom 11.04.2017 (Az. 24-8314.1301-5-3) haben wir dargelegt, dass durch geeignete Festsetzungen im Bebauungsplan das Entstehen unzulässiger überörtlich raumbedeutsamer Einzelhandelsagglomerationen auszuschließen ist.

 

Unter Punkt II b der Stellungnahme erfolgte dazu folgende Begründung:

 

Einzelhandel:

Der 15. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes hat im Rahmen einer Normenkontrollsache mit Urteil vom 14.Dezember 2016, Az. 15 N15.1201 entschieden, dass Gemeinden bei der Ausweisung von Gewerbe- und Mischgebieten stets verpflichtet sind Vorsorge zu treffen, dass in diesen Gebieten keine landesplanerisch unzulässige Einzelhandelsagglomeration entsteht. Dieses Erfordernis ergebe sich aus §1 Abs. 4 BauGB, der Ausdruck eines umfassenden Gebotes zu dauerhafter materieller Übereinstimmung der kommunalen Bauleitplanung mit den Rahmenvorgaben der Raumordnung sei.

 

Im Rahmen der Stellungnahme vom 11.04.2017 wurden auch Hinweise des Sachgebiets Städtebau und Städtebauförderung wiedergegeben, dass im Einzelhandelskonzept von Schöllkrippen ein Ausschluss von zentrenrelevanten Sortimenten in künftigen Bebauungsplänen festgelegt sei und dass das Gewerbegebiet außerhalb des definierten Ergänzungsstandortes läge.

 

Im weiteren Verfahrensverlauf erfolgte ein Ausschluss von Einzelhandel im Gewerbegebiet, so dass im Rahmen der erneuten Auslegung mit Stellungnahme vom 07.07.2017 keine Einwände mehr erhoben wurden.

 

II. Vorhaben und Verfahrensgang Bebauungs- und Grünordnungsplan „Schlosswiesen – Stockwiesen“, 1. Erweiterung Gewerbegebiet, 2. Änderung

 

Der Markt Schöllkrippen hat Ende 2019 die 2. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplans „Schlosswiesen-Stockwiesen, 1. Erweiterung – Gewerbegebiet“ beschlossen.

Geplant war u.a., die Festsetzung im Gewerbegebiet bezüglich des Einzelhandels dahingehend zu ändern, dass im Gewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe nur in Verbindung mit Produktions-, Handwerks- oder Dienstleistungsbetrieben zugelassen werden sollen.

Zu dieser 2. Änderung haben wir uns zuletzt mit Schreiben vom 07.07.2020 geäußert und keine Einwendungen erhoben. Mit den getroffenen Festsetzungen zum Einzelhandel bestand daher Einverständnis.

 

Aktuelle Planung:

 

Im Rahmen der aktuell vorgelegten Planung wurden erneut Änderungen vorgenommen. Aus landesplanerischer Sicht sind die geänderten Festsetzungen zum Einzelhandel relevant: Lt. den textlichen Festsetzungen sind nun lediglich Einzelhandelsbetriebe für Waren des täglichen Bedarfs unzulässig. Zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 11.04.2017 (wie oben aufgeführt).

Die Entstehung einer unzulässigen Agglomeration gemäß Ziel 5.3.1 LEP wird durch die aktuellen Festsetzungen (lediglich Ausschluss von Waren des täglichen Bedarfs) nicht wirksam ausgeschlossen, weshalb die vorliegende Planung nicht den Erfordernissen der Raumordnung entspricht.

 

III. Fazit

 

Sofern durch eine geänderte Formulierung der Festsetzungen des Einzelhandels sichergestellt wird, dass keine unzulässige Agglomeration gem. Ziel 5.3.1 LEP entsteht, kann der o.g. Planung aus landesplanerischer Sicht zugestimmt werden: Hierfür stehen unterschiedliche städtebauliche Planungsinstrumente zur Verfügung, wie etwa der generelle Ausschluss von Einzelhandel gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO, bestimmte sortimentsbezogene Beschränkungen gem. § 1 Abs. 9 BauNVO, eine Gliederung nach der Art der baulichen Nutzung räumlich nach unterschiedlichen Arten / Unterarten des Einzelhandels nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und § 1 Abs. 9 BauNVO und / oder die Steuerung der zulässigen Größe der Einzelhandelsbetriebe durch Festlegung der überbaubaren Flächen in Kombination mit der Festsetzung des Maßes der Nutzung.

Es wird vorgeschlagen, eine entsprechende Formulierung mit der höheren Landesplanungsbehörde abzustimmen. Auf die Anmerkungen des Sachgebiets Städtebau in der Stellungnahme vom 12.04.2017 wird hingewiesen.

 

Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.

 

Es wird nach Abschluss des Verfahrens um die rechtskräftige Fassung des Bebauungsplans mit Begründung auf digitalem Wege (Art. 30 BayLplG) an die E-Mail-Adresse     poststelle@reg-ufr.bayern.de gebeten.

 

Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme und Beachtung.

 

In Abstimmung mit der Regierung von Unterfranken – höhere Landesplanungsbehörde wird folgende Festsetzung zur Steuerung und Beschränkung der Einzelhandelsnutzung in den Bebauungsplan aufgenommen:

Zulässig sind nur Sortimente des sonstigen Bedarfs gemäß „Anlage 2 zur Begründung Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) von 01.09.2013, geändert am 01.03.2018“.

In der Anlage werden die Warengruppen differenziert in Sortimente des Nahversorgungsbedarfs, Sortimente des Innenstadtbedarfs und Sortimente des sonstigen Bedarfs.

 

Sortimente des sonstigen Bedarfs sind:

- Autoteile und Autozubehör

- Badeeinrichtung, Installationsmaterial, Sanitärerzeugnisse

- Baumarktartikel, Bauelemente, Baustoffe, Eisenwaren

- Boote und Zubehör

- Fahrräder und Zubehör

- Farben, Lacke, Tapeten, Teppiche, Bodenbeläge

- Gartenartikel, Gartenbedarf, Pflanzen

- Leuchten und Zubehör

- Möbel, Küchen

- Zooartikel, Tiere.

Insbesondere ist daran gedacht, Gewerbe mit erhöhtem Bedarf an Präsentations- und Ausstellungsflächen – wie bspw. Fahrradhändler mit Werkstatt - zu ermöglichen und entsprechende Flächen anbieten zu können.

 

Ausgeschlossen ist dagegen der Einzelhandel mit innenstadtrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimenten. Mit dieser Differenzierung der Nutzungen soll eine Schädigung des zentralen Versorgungsbereiches / Ortskern Schöllkrippen verhindert werden.

Die Nutzungsausschlüsse sind auch für die Steuerung des agglomerierten, nicht großflächigen Einzelhandels von Bedeutung.

 

 

5. Stellungnahme der Handwerkskammer für Unterfranken – Außenstelle Aschaffenburg vom 06.07.2021

 

Es besteht keine Bedenken.

 

Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme.

 

 

6. Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer – Aschaffenburg vom 09.06.2021

 

Die IHK hat keine Bedenken auch Anregungen sind nicht zu geben.

 

Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme.

 

 

B. Öffentliche Auslegung:

 

Es liegt ein Schreiben vom 02.07.2021 vor.

 

Pos. 1:

Es fehlt der Entwässerungsgraben (nach dem Modell der neu gestalteten Gewannwege) seitlich neben dem Stichweg, Plan Nr. 680/19, weil durch die Geländestruktur mit viel Oberflächenwasser (bergseitig) zu rechnen ist.

 

Pos. 2:

Plan Nr. 5916 - Gemeindeeigentum

Hier sind einige Bäume neu geplant, dem kann ich nicht zustimmen, weil Altbestände mit großen Kronen zu große Flächen jetzt schon beschatten. Neue Gehölze bis max. 3,5 m Höhe werde ich aber akzeptieren, wenn vorher eine Feinabstimmung mit mir möglich ist.

 

Pos. 3:

Plan 731 - Gewannweg Gemeindeeigentum

Wegen mangelnder Pflege in den vergangenen Jahren ist dieser Weg im unteren Bereich teilweise mit Wildwuchs überwuchert. Diesen Teil hatte ich bereits als Ausgleichsfläche angeboten, jedoch den Bewuchs auf 2 – 4 m Höhe einzukürzen, um die illegale Beschattung der Bergwiese, Plan Nr. 5912 durch hochwachsende Bäume einzudämmen.

 

Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme.

 

Zu Pos. 1:

Innerhalb des 3,00 m breiten Grünstreifens wird die Anlage einer Entwässerungsmulde vorgesehen. Die Grünfläche/belebte Bodenzone dient auch als Versickerungsfläche für seitlich abfließendes Oberflächenwasser. Auf dem bergseitig angrenzenden Grundstück Fl.-Nr. 680/7 sind bei dem Bauvorhaben Vorkehrung gegen Oberflächenwasser zu treffen (siehe Hinweis im BPlan).

 

Zu Pos. 2:

Der Standort der 10 Streuobsthochstämme ist noch nicht festgelegt. Bei der Pflanzung der Bäume ist gemäß Art. 48 BGB der Grenzabstand von 4,00 m gegenüber den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, deren wirtschaftliche Bestimmung durch Schmälerung des Sonnenlichts erheblich beeinträchtigt würde, zu beachten. Die Festlegung der Standorte erfolgt in Absprache mit dem angrenzenden Grundstückseigentümer.

 

Zu Pos. 3:

Die Fläche Fl.-Nr. 731 ist aufgrund der Grenzabstandsregel zu landwirtschaftlich genutzten Grundstücken nicht als Ausgleichsfläche geeignet.

Bei dem Gehölzbestand handelt es sich vorwiegend um eine Eichengruppe, die zu erhalten ist. Eine Zurücknahme von Bewuchs in diesem Bereich ist mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.


Beschluss zu den Stellungnahmen:

 

1. Den vorgetragenen Beurteilungen von Frau Richter wird vollumfänglich zugestimmt.

 

2. Es wird bestätigt, dass kein nach Art. 49 GO persönlich beteiligtes Mitglied des Gemeinderates an der Beratung und Abstimmung teilgenommen hat.

 

Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

17

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0

 

 

 

Nach Auswertung der o. g. Stellungnahmen ist festzustellen, dass nur eine redaktionelle Änderung im Planentwurf vorzunehmen ist. Hier ist keine Änderung, die eine erneute Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfordern würde, erforderlich. Insofern könnte nun der Satzungsbeschluss gefasst werden.

 

 

 

Beschluss:

 

1. Der Entwurf i. d. F. 26.07.2021 wird gebilligt.

 

2. Der Marktgemeinderat Schöllkrippen beschließt aufgrund § 2 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 2 G des Gesetzes vom 08. August 2020 (BGBl. I S. 1728, 1793) geändert worden ist und des Art. 23 der Gemeindeordnung des Freistaates Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350), den Bebauungsplan „Schlosswiesen-Stockwiesen – 1. Erweiterung Gewerbegebiet – 2. Änderung“, i. d. F. vom 26.07.2021, bestehend aus Textteil, Planzeichnung und Begründung, als Satzung.

 

3. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan durch ortsübliche Bekanntmachung in Kraft zu setzen. (§ 10 Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 BauGB).

 

4. Es wird bestätigt, dass kein nach Art. 49 GO persönlich beteiligtes Mitglied des Gemeinderates an der Beratung und Abstimmung teilgenommen hat.

 

 


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

17

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0