Sachverhalt:
Der Entwurf zur geplanten Änderung des Bebauungsplans „Schlosswiesen-Stockwiesen 1. Erweiterung Gewerbegebiet – 2. Änderung“ wurde im Zuge der erneuten Beteiligung öffentlich ausgelegt sowie die betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme gebeten.
Durch Frau Richter vom
beauftragten Bauatelier Richter und Schäffner wurde danach eine Auswertung und
Beurteilung der Stellungnahmen durchgeführt.
A. Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:
Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:
1. Landratsamt Aschaffenburg – Bauaufsicht / Kreisbaumeisterin
2. Landratsamt Aschaffenburg – Untere Naturschutzbehörde
3. Landratsamt Aschaffenburg – Regionaler Planungsverband
4. Regierung von Unterfranken – Höhere Landesplanungsbehörde
5. Handwerkskammer für Unterfranken – Außenstelle Aschaffenburg
6. Industrie- und Handelskammer - Aschaffenburg
1. Stellungnahme vom Landratsamt Aschaffenburg –
Bauaufsicht/Kreisbaumeisterin vom 14.06.2021
Es besteht Einvernehmen. Aus städtebaulicher Sicht werden keine weiteren Hinweise und Bedenken vorgetragen.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme.
2. Stellungnahme vom Landratsamt Aschaffenburg – Untere
Naturschutzbehörde vom 07.06.2021
Die 2. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes beinhaltet
verschiedene Änderungen und Ergänzungen, insbesondere die Herausnahme der
Dachbegrünung.
Diesbezüglich wurden im Vorgriff mehrere Gespräche mit Gemeinde,
Architektin und Landschaftsplaner geführt, um einen sachgerechten Ausgleich für
die Begrünung zu ermitteln.
Aus Sicht des Naturschutzes wird die vorgelegte Planung befürwortet.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme.
3. Stellungnahme vom Landratsamt Aschaffenburg – Regionaler
Planungsverband vom 02.07.2021
Die Überprüfung nach regionalplanerischen Gesichtspunkten hat folgendes
ergeben:
I. Vorhaben- und Verfahrensgang Bebauungs- und Grünordnungsplan „Schlosswiesen-Stockwiesen, 1. Erweiterung – Gewerbegebiet“
Der Markt Schöllkrippen hat 2016 beschlossen, das bestehende
Gewerbegebiet „Schlosswiesen-Stockwiesen“ zu erweitern, um die Nachfrage nach
gewerblichen Grundstücken decken zu können. Im Rahmen des Verfahrens zur
Aufstellung des Bebauungsplanes hat sich der Regionale Planungsverband bereits
mehrfach geäußert.
In der Stellungnahme vom 12.04.2017 hat er dargelegt, dass durch geeignete Festsetzungen im Bebauungsplan das Entstehen unzulässiger überörtlich raumbedeutsamer Einzelhandelsagglomerationen auszuschließen ist.
Unter Punkt II b der Stellungnahme erfolgte dazu folgende Begründung:
Einzelhandel:
Der 15. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes hat im Rahmen
einer Normenkontrollsache mit Urteil vom 14. Dezember 2016, Az. 15 N15.1201
entschieden, dass Gemeinden bei der Ausweisung von Gewerbe- und Mischgebieten
stets verpflichtet sind Vorsorge zu treffen, dass in diesen Gebieten keine
landesplanerisch unzulässige Einzelhandelsagglomeration entsteht. Dieses
Erfordernis ergebe sich aus §1 Abs. 4 BauGB, der Ausdruck eines umfassenden
Gebotes zu dauerhafter materieller Übereinstimmung der kommunalen
Bauleitplanung mit den Rahmenvorgaben der Raumordnung sei.
Im weiteren Verfahrensverlauf erfolgte ein Ausschluss von Einzelhandel im
Gewerbegebiet, so dass im Rahmen der erneuten Auslegung mit Stellungnahme vom
12.07.2017 keine Einwände mehr erhoben wurden.
II. Vorhaben und Verfahrensgang Bebauungs- und Grünordnungsplan
„Schlosswiesen – Stockwiesen“, 1. Erweiterung Gewerbegebiet, 2. Änderung
Der Markt Schöllkrippen hat Ende 2019 die 2. Änderung des Bebauungs- und
Grünordnungsplans „Schlosswiesen-Stockwiesen, 1. Erweiterung – Gewerbegebiet“
beschlossen.
Geplant war u.a., die Festsetzung im Gewerbegebiet bezüglich des
Einzelhandels dahingehend zu ändern, dass im Gewerbegebiet
Einzelhandelsbetriebe nur in Verbindung mit Produktions-, Hand- werks- oder
Dienstleistungsbetrieben zugelassen werden sollen.
Zu dieser 2. Änderung haben wir uns zuletzt mit Schreiben vom 07.07.2020
geäußert und keine Einwendungen erhoben. Mit den getroffenen Festsetzungen zum
Einzelhandel bestand daher Einverständnis.
Aktuelle Planung:
Im Rahmen der aktuell vorgelegten Planung wurden erneut Änderungen
vorgenommen. Aus landesplanerischer Sicht sind die geänderten Festsetzungen zum
Einzelhandel relevant: Lt. den textlichen Festsetzungen sind nun lediglich
Einzelhandelsbetriebe für Waren des täglichen Bedarfs unzulässig. Zur
Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben verweisen wir auf unsere Stellungnahme
vom 12.04.2017 (wie oben aufgeführt).
Die Entstehung einer unzulässigen Agglomeration gemäß Ziel 5.3.1 LEP wird durch die aktuellen Festsetzungen (lediglich Ausschluss von Waren des täglichen Bedarfs) nicht wirksam ausgeschlossen, weshalb die vorliegende Planung nicht den Erfordernissen der Raumordnung entspricht.
III. Fazit
Sofern durch eine geänderte Formulierung der Festsetzungen des
Einzelhandels sichergestellt wird, dass keine unzulässige Agglomeration gem.
Ziel 5.3.1 LEP entsteht, kann der o.g. Planung aus landesplanerischer Sicht
zugestimmt werden: Hierfür stehen unterschiedliche städtebauliche
Planungsinstrumente zur Verfügung, wie etwa der generelle Ausschluss von
Einzelhandel gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO, bestimmte sortimentsbezogene
Beschränkungen gem. § 1 Abs. 9 BauNVO, eine Gliederung nach der Art der
baulichen Nutzung räumlich nach unterschiedlichen Arten / Unterarten des
Einzelhandels nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und § 1 Abs. 9 BauNVO und / oder die
Steuerung der zulässigen Größe der Einzelhandelsbetriebe durch Festlegung der
überbaubaren Flächen in Kombination mit der Festsetzung des Maßes der Nutzung.
Es wird vorgeschlagen, eine entsprechende Formulierung mit der höheren
Landesplanungsbehörde abzustimmen.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme und Beachtung
In Abstimmung mit
der Regierung von Unterfranken – höhere Landesplanungsbehörde wird folgende
Festsetzung zur Steuerung und Beschränkung der Einzelhandelsnutzung in den
Bebauungsplan aufgenommen:
Zulässig sind nur
Sortimente des sonstigen Bedarfs gemäß Anlage 2 zur Begründung Landesentwicklungsprogramm
Bayern (LEP) von 01.09.2013, geändert am 01.03.2018.
In der Anlage werden
die Warengruppen differenziert in Sortimente des Nahversorgungsbedarfs,
Sortimente des Innenstadtbedarfs und Sortimente des sonstigen Bedarfs.
Sortimente des
sonstigen Bedarfs sind:
- Autoteile und
Autozubehör
- Badeeinrichtung,
Installationsmaterial, Sanitärerzeugnisse
- Baumarktartikel,
Bauelemente, Baustoffe, Eisenwaren
- Boote und Zubehör
- Fahrräder und
Zubehör
- Farben, Lacke,
Tapeten, Teppiche, Bodenbeläge
- Gartenartikel,
Gartenbedarf, Pflanzen
- Leuchten und
Zubehör
- Möbel, Küchen
- Zooartikel, Tiere.
Insbesondere ist
daran gedacht, Gewerbe mit erhöhtem Bedarf an Präsentations- und
Ausstellungsflächen – wie bspw. Fahrradhändler mit Werkstatt - zu ermöglichen
und entsprechende Flächen anbieten zu können.
Ausgeschlossen ist
dagegen der Einzelhandel mit innenstadtrelevanten und nahversorgungsrelevanten
Sortimenten. Mit dieser Differenzierung der Nutzungen soll eine Schädigung des
zentralen Versorgungsbereiches / Ortskern Schöllkrippen verhindert werden.
Die
Nutzungsausschlüsse sind auch für die Steuerung des agglomerierten, nicht
großflächigen Einzelhandels von Bedeutung.
4. Stellungnahme der Regierung von Unterfranken – Höhere
Landesplanungsbehörde vom 02.07.2021
Die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde nimmt in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange zu dem im Betreff genannten Vorhaben Stellung. Maßstab für diese Stellungnahme sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die im Bayerischen Landesplanungsgesetz (Art. 6 BayLplG), im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und dem Regionalplan der Region Bayerischer Untermain (RP1) festgesetzt sind. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten, Grundsätze zu berücksichtigen (Art. 3 BayLplG). Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (§1 Abs. 4 BauGB).
I. Vorhaben und Verfahrensgang Bebauungs- und Grünordnungsplans
„Schlosswiesen-Stockwiesen, 1. Erweiterung – Gewerbegebiet“
Der Markt Schöllkrippen hat 2016 beschlossen, das bestehende
Gewerbegebiet „Schlosswiesen-Stockwiesen“ zu erweitern, um die Nachfrage nach
gewerblichen Grundstücken decken zu können.
Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungs- und
Grünordnungsplans „Schlosswiesen-Stockwiesen, 1. Erweiterung – Gewerbegebiet“
hat sich die Regierung bereits mehrfach geäußert.
In der Stellungnahme vom 11.04.2017 (Az. 24-8314.1301-5-3) haben wir
dargelegt, dass durch geeignete Festsetzungen im Bebauungsplan das Entstehen
unzulässiger überörtlich raumbedeutsamer Einzelhandelsagglomerationen
auszuschließen ist.
Unter Punkt II b der Stellungnahme erfolgte dazu folgende Begründung:
Einzelhandel:
Der 15. Senat des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofes hat im Rahmen einer Normenkontrollsache mit Urteil vom
14.Dezember 2016, Az. 15 N15.1201 entschieden, dass Gemeinden bei der
Ausweisung von Gewerbe- und Mischgebieten stets verpflichtet sind Vorsorge zu
treffen, dass in diesen Gebieten keine landesplanerisch unzulässige
Einzelhandelsagglomeration entsteht. Dieses Erfordernis ergebe sich aus §1 Abs.
4 BauGB, der Ausdruck eines umfassenden Gebotes zu dauerhafter materieller
Übereinstimmung der kommunalen Bauleitplanung mit den Rahmenvorgaben der
Raumordnung sei.
Im Rahmen der Stellungnahme vom 11.04.2017 wurden auch Hinweise des
Sachgebiets Städtebau und Städtebauförderung wiedergegeben, dass im
Einzelhandelskonzept von Schöllkrippen ein Ausschluss von zentrenrelevanten
Sortimenten in künftigen Bebauungsplänen festgelegt sei und dass das
Gewerbegebiet außerhalb des definierten Ergänzungsstandortes läge.
Im weiteren Verfahrensverlauf erfolgte ein Ausschluss von Einzelhandel im
Gewerbegebiet, so dass im Rahmen der erneuten Auslegung mit Stellungnahme vom
07.07.2017 keine Einwände mehr erhoben wurden.
II. Vorhaben und Verfahrensgang Bebauungs- und Grünordnungsplan
„Schlosswiesen – Stockwiesen“, 1. Erweiterung Gewerbegebiet, 2. Änderung
Der Markt Schöllkrippen hat Ende 2019 die 2. Änderung des Bebauungs- und
Grünordnungsplans „Schlosswiesen-Stockwiesen, 1. Erweiterung – Gewerbegebiet“
beschlossen.
Geplant war u.a., die Festsetzung im Gewerbegebiet bezüglich des
Einzelhandels dahingehend zu ändern, dass im Gewerbegebiet
Einzelhandelsbetriebe nur in Verbindung mit Produktions-, Handwerks- oder
Dienstleistungsbetrieben zugelassen werden sollen.
Zu dieser 2. Änderung haben wir uns zuletzt mit Schreiben vom 07.07.2020
geäußert und keine Einwendungen erhoben. Mit den getroffenen Festsetzungen zum
Einzelhandel bestand daher Einverständnis.
Aktuelle Planung:
Im Rahmen der aktuell vorgelegten Planung wurden erneut Änderungen
vorgenommen. Aus landesplanerischer Sicht sind die geänderten Festsetzungen zum
Einzelhandel relevant: Lt. den textlichen Festsetzungen sind nun lediglich
Einzelhandelsbetriebe für Waren des täglichen Bedarfs unzulässig. Zur
Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben verweisen wir auf unsere Stellungnahme
vom 11.04.2017 (wie oben aufgeführt).
Die Entstehung einer unzulässigen Agglomeration gemäß Ziel 5.3.1 LEP wird
durch die aktuellen Festsetzungen (lediglich Ausschluss von Waren des täglichen
Bedarfs) nicht wirksam ausgeschlossen, weshalb die vorliegende Planung nicht
den Erfordernissen der Raumordnung entspricht.
III. Fazit
Sofern durch eine geänderte Formulierung der Festsetzungen des
Einzelhandels sichergestellt wird, dass keine unzulässige Agglomeration gem.
Ziel 5.3.1 LEP entsteht, kann der o.g. Planung aus landesplanerischer Sicht
zugestimmt werden: Hierfür stehen unterschiedliche städtebauliche
Planungsinstrumente zur Verfügung, wie etwa der generelle Ausschluss von
Einzelhandel gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO, bestimmte sortimentsbezogene
Beschränkungen gem. § 1 Abs. 9 BauNVO, eine Gliederung nach der Art der
baulichen Nutzung räumlich nach unterschiedlichen Arten / Unterarten des
Einzelhandels nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und § 1 Abs. 9 BauNVO und / oder die
Steuerung der zulässigen Größe der Einzelhandelsbetriebe durch Festlegung der
überbaubaren Flächen in Kombination mit der Festsetzung des Maßes der Nutzung.
Es wird vorgeschlagen, eine entsprechende Formulierung mit der höheren
Landesplanungsbehörde abzustimmen. Auf die Anmerkungen des Sachgebiets
Städtebau in der Stellungnahme vom 12.04.2017 wird hingewiesen.
Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung
und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange
ist damit nicht verbunden.
Es wird nach Abschluss des Verfahrens um die rechtskräftige Fassung des
Bebauungsplans mit Begründung auf digitalem Wege (Art. 30 BayLplG) an die
E-Mail-Adresse poststelle@reg-ufr.bayern.de gebeten.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme und Beachtung.
In Abstimmung mit
der Regierung von Unterfranken – höhere Landesplanungsbehörde wird folgende
Festsetzung zur Steuerung und Beschränkung der Einzelhandelsnutzung in den
Bebauungsplan aufgenommen:
Zulässig sind nur
Sortimente des sonstigen Bedarfs gemäß „Anlage
2 zur Begründung Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) von 01.09.2013,
geändert am 01.03.2018“.
In der Anlage werden
die Warengruppen differenziert in Sortimente des Nahversorgungsbedarfs,
Sortimente des Innenstadtbedarfs und Sortimente des sonstigen Bedarfs.
Sortimente des
sonstigen Bedarfs sind:
- Autoteile und
Autozubehör
- Badeeinrichtung,
Installationsmaterial, Sanitärerzeugnisse
- Baumarktartikel,
Bauelemente, Baustoffe, Eisenwaren
- Boote und Zubehör
- Fahrräder und
Zubehör
- Farben, Lacke,
Tapeten, Teppiche, Bodenbeläge
- Gartenartikel,
Gartenbedarf, Pflanzen
- Leuchten und
Zubehör
- Möbel, Küchen
- Zooartikel, Tiere.
Insbesondere ist
daran gedacht, Gewerbe mit erhöhtem Bedarf an Präsentations- und
Ausstellungsflächen – wie bspw. Fahrradhändler mit Werkstatt - zu ermöglichen
und entsprechende Flächen anbieten zu können.
Ausgeschlossen ist
dagegen der Einzelhandel mit innenstadtrelevanten und nahversorgungsrelevanten
Sortimenten. Mit dieser Differenzierung der Nutzungen soll eine Schädigung des
zentralen Versorgungsbereiches / Ortskern Schöllkrippen verhindert werden.
Die
Nutzungsausschlüsse sind auch für die Steuerung des agglomerierten, nicht
großflächigen Einzelhandels von Bedeutung.
5. Stellungnahme der Handwerkskammer für Unterfranken – Außenstelle
Aschaffenburg vom 06.07.2021
Es besteht keine Bedenken.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme.
6. Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer – Aschaffenburg vom
09.06.2021
Die IHK hat keine Bedenken auch Anregungen sind nicht zu geben.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme.
B. Öffentliche Auslegung:
Es liegt ein Schreiben vom 02.07.2021 vor.
Pos. 1:
Es fehlt der
Entwässerungsgraben (nach dem Modell der neu gestalteten Gewannwege) seitlich
neben dem Stichweg, Plan Nr. 680/19, weil durch die Geländestruktur mit viel
Oberflächenwasser (bergseitig) zu rechnen ist.
Pos. 2:
Plan Nr. 5916 -
Gemeindeeigentum
Hier sind einige
Bäume neu geplant, dem kann ich nicht zustimmen, weil Altbestände mit großen
Kronen zu große Flächen jetzt schon beschatten. Neue Gehölze bis max. 3,5 m
Höhe werde ich aber akzeptieren, wenn vorher eine Feinabstimmung mit mir
möglich ist.
Pos. 3:
Plan 731 - Gewannweg
Gemeindeeigentum
Wegen mangelnder
Pflege in den vergangenen Jahren ist dieser Weg im unteren Bereich teilweise
mit Wildwuchs überwuchert. Diesen Teil hatte ich bereits als Ausgleichsfläche
angeboten, jedoch den Bewuchs auf 2 – 4 m Höhe einzukürzen, um die illegale
Beschattung der Bergwiese, Plan Nr. 5912 durch hochwachsende Bäume einzudämmen.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme.
Zu Pos. 1:
Innerhalb des 3,00 m
breiten Grünstreifens wird die Anlage einer Entwässerungsmulde vorgesehen. Die
Grünfläche/belebte Bodenzone dient auch als Versickerungsfläche für seitlich
abfließendes Oberflächenwasser. Auf dem bergseitig angrenzenden Grundstück Fl.-Nr.
680/7 sind bei dem Bauvorhaben Vorkehrung gegen Oberflächenwasser zu treffen
(siehe Hinweis im BPlan).
Zu Pos. 2:
Der Standort der 10
Streuobsthochstämme ist noch nicht festgelegt. Bei der Pflanzung der Bäume ist
gemäß Art. 48 BGB der Grenzabstand von 4,00 m gegenüber den landwirtschaftlich
genutzten Grundstücken, deren wirtschaftliche Bestimmung durch Schmälerung des
Sonnenlichts erheblich beeinträchtigt würde, zu beachten. Die Festlegung der
Standorte erfolgt in Absprache mit dem angrenzenden Grundstückseigentümer.
Zu Pos. 3:
Die Fläche Fl.-Nr.
731 ist aufgrund der Grenzabstandsregel zu landwirtschaftlich genutzten
Grundstücken nicht als Ausgleichsfläche geeignet.
Bei dem Gehölzbestand handelt es sich vorwiegend um eine Eichengruppe, die zu erhalten ist. Eine Zurücknahme von Bewuchs in diesem Bereich ist mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
Beschluss zu den Stellungnahmen:
1. Den vorgetragenen Beurteilungen von Frau Richter wird vollumfänglich zugestimmt.
2. Es wird bestätigt, dass kein nach Art. 49 GO persönlich beteiligtes Mitglied des Gemeinderates an der Beratung und Abstimmung teilgenommen hat.
Abstimmung:
Ja-Stimmen |
17 |
Nein-Stimmen |
0 |
pers. beteiligt |
0 |
Nach Auswertung der o. g.
Stellungnahmen ist festzustellen, dass nur eine redaktionelle Änderung im
Planentwurf vorzunehmen ist. Hier ist keine Änderung, die eine erneute
Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange erfordern würde, erforderlich. Insofern
könnte nun der Satzungsbeschluss gefasst werden.
Beschluss:
1. Der Entwurf i. d. F. 26.07.2021 wird gebilligt.
2. Der Marktgemeinderat Schöllkrippen beschließt aufgrund § 2 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 2 G des Gesetzes vom 08. August 2020 (BGBl. I S. 1728, 1793) geändert worden ist und des Art. 23 der Gemeindeordnung des Freistaates Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350), den Bebauungsplan „Schlosswiesen-Stockwiesen – 1. Erweiterung Gewerbegebiet – 2. Änderung“, i. d. F. vom 26.07.2021, bestehend aus Textteil, Planzeichnung und Begründung, als Satzung.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan durch ortsübliche Bekanntmachung in Kraft zu setzen. (§ 10 Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 BauGB).
4. Es wird bestätigt, dass kein nach Art. 49 GO persönlich beteiligtes Mitglied des Gemeinderates an der Beratung und Abstimmung teilgenommen hat.
Abstimmung:
Ja-Stimmen |
17 |
Nein-Stimmen |
0 |
pers. beteiligt |
0 |