Sachverhalt:
Im Zeitraum vom 17.05.2021 bis einschließlich 20.06.2021 wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Die in diesem Zeitraum eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt beurteilt:
Auswertung der Stellungnahmen zu dem Vorentwurf i. d. F.
vom 21.04.2021
A. Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 1 BauGB
Folgende Behörden und
sonstige Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:
1. Landratsamt –
Bauaufsichtsbehörde/Kreisbaumeisterin
2. Landratsamt – Untere Naturschutzbehörde
3. Landratsamt – Untere Immissionsschutzbehörde
4. Landratsamt – Untere Denkmalschutzbehörde
5. Landratsamt – Sachgebiet Wasser- und
Bodenschutz
6. Landratsamt – Regionaler Planungsverband
7. Landratsamt – Kreisbrandinspektion
8. Landratsamt – Gesundheitsamt
9. Wasserwirtschaftsamt
10. Staatliches Bauamt Aschaffenburg, Sachgebiet
Straßenbau
11. Regierung von Ufr., Höhere
Landesplanungsbehörde
12. Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern
13. Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Ref. B Q
- Bauleitplanung, München
14. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
Karlstadt,
Dienstgebäude Aschaffenburg
15. Bayer. Bauernverband
16. Bund Naturschutz in Bayern, Kreisgruppe
Aschaffenburg
17. Bayernwerk Netz GmbH, Marktheidenfeld
18. NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH, Sailauf
Weyberhöfe
19. Deutsche Telekom Technik GmbH, Würzburg
20. Zweckverband Abwasserbeseitigung Kahlgrund
21. Gemeinde Kleinkahl
22. Gemeinde Westerngrund
1. Landratsamt,
Bauaufsichtsbehörde/Kreisbaumeisterin, 07.06.21
Fachtechnische Stellungnahme
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
„Sondergebiet Kompostieranlage Keilrainhof“ in der Fassung vom 21.04.2021
besteht aus städtebaulicher Sicht Einvernehmen. Das Vorhaben wurde in mehreren
Besprechungen abgestimmt und dient auch den beteiligten Nachbargemeinden zur
Entsorgung der Grünabfälle. Das Vorhaben ist in unmittelbarer Nähe zum
Keilrainhof, der Fläche für Photovoltaikanlagen und zur Deponiefläche in
Schöllkrippen geplant.
Aus städtebaulicher Sicht erschließt sich
jedoch nicht die sehr enge Festsetzung der abweichenden Bauweise von max. 55,0
m.
Dazu ergeben sich folgende Fragen:
Liegt die Planung für das Gebäude bereits
in allen Facetten fest? Wie sieht das Gebäude aus? Könnte hier nicht auch die
Festsetzung eines Holzgebäudes (Fassade) zweckdienlich für das Landschaftsbild
sein? Wie hoch sind die Einfassungsmauern (Megablockwand) für die Lagerfläche
des Fertigkomposts? Die Eingrünung der Wandfläche aus Beton wäre sicherlich als
vorbildliche kommunale Aktion zu werten!
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme und Beachtung.
Eine detaillierte Planung liegt bisher
noch nicht vor. Diese wird für den nachfolgenden Verfahrensschritt erstellt.
Das für die Bebauung vorgesehene
„Baufenster“ wird großzügiger dimensioniert, um noch Spielraum für die weitere
Planung der Halle zuzulassen. Eine Längenbegrenzung entfällt. Die Baugrenzen
definieren die zulässige überbaubare Grundstücksfläche.
An der südwestlichen Hallenaußenwand ist
eine Holzverkleidung im oberen Bereich von ca. 3 m - oberhalb der Anschütthöhe
- vorgesehen. Es wird empfohlen, hierfür eine Festsetzung in den Bebauungsplan
aufzunehmen.
Die Planung für die Kompostieranlage
(Grundlage des Antrages auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom
26.01.2021, AWIPLAN-PPD GmbH) zeigt Mauern mit einer Höhe von ca. 3,00 m zur
Einfassung der Lagerflächen für Fertigkompost und Grüngut. Am Rande des
Plangebietes ist die Kompostieranlage nach Westen, Norden und Osten durch
Vogelschutzhecken eingegrünt (Ausgleichsmaßnahmen A1 und A2). Entlang des
Wirtschaftsweges im Westen – außerhalb des Plangebietes ist auch Gehölzbestand
vorhanden. Aus diesen Gründen und wegen späterer möglicher Erweiterung wird auf
eine Eingrünung unmittelbar an der Einfassungsmauer der
Fertigkompost-Lagerfläche verzichtet.
2. Landratsamt, Untere Naturschutzbehörde, 10.06.21
Fachtechnische Stellungnahme
Der Markt Schöllkrippen beabsichtigt die
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs- und Grünordnungsplanes
„Sondergebiet Kompostieranlage Keilrainhof“. Es handelt sich um ein
Ackergelände im Außenbereich auf einer Kuppe. Eine Ortseinsicht wurde am 08.06.2021
vorgenommen.
Um die Ackerfläche bzgl. ihres
Ausgleichsbedarfs konkret zu ermitteln, ist die Bonität des Bodens/Ackers
anzugeben. Erst dann kann in der Spanne von 0,6 – 0,6 ein Faktor festgesetzt
werden.
Die Erschließungsstraße ist als Eingriff
ebenfalls durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Berechnung
fehlt.
Die geplanten Kompensationsmaßnahmen
werden befürwortet und sind sinnvoll für die Kompostieranlage.
Die Ergebnisse der saP liegen nicht vor,
so dass eine abschließende Stellungnahme aus Sicht des Naturschutzes noch nicht
abgegeben werden kann.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme und Beachtung.
Das Amt für Digitalisierung, Breitband
und Vermessung Aschaffenburg hat folgende Daten der Bodenschätzung für das
Flurstück Nr. 2789 übermittelt:
15.227 m² Ackerland (A), stark lehmiger
Sand (SL), Zustandsstufe (4), Verwitterung (V),
Bodenzahl 45, Ackerzahl 43 und
Gesamtertragsmesszahl 6548.
Aufgrund dieser Bodenschätzungsdaten
wurde von der Unteren Naturschutzbehörde ein Kompensationsfaktor von 0,4
festgelegt.
Bei einem Eingriffsgebiet von 12.060 m²
ergibt sich ein Ausgleichsbedarf von 4.824 m².
Vorgesehen sind folgende
Ausgleichsmaßnahmen:
• A1 Anlagen von Vogelschutzhecken als Teil der
Randeingrünung
Gesamtfläche:
1.445 m², davon anrechenbare Fläche 50%: 722 m²
•
A2 Anpflanzung von Vogelschutzhecken und
Anlage einer Streuobstwiese
Gesamtfläche:
4.640 m²
•
A3 Wildobstpflanzung mit Heckenstruktur,
Streuobstbäume
Gesamtfläche:
1.240 m², davon anrechenbare Fläche 50%: 620 m²
Mit den geplanten Ausgleichsmaßnahmen
innerhalb des Plangebietes können die Eingriffe in Natur und Landschaft
kompensiert werden.
Zu beachten ist, dass im Bereich der
Ausgleichsfläche A3 - zwischen Wirtschaftsweg/Panoramaweg – die Auffüllung auf
max. 2,50 m Höhe zu begrenzen ist.
Um die beiden bestehenden Bäume (Ahorn
und Apfelbaum) ist ein Wiesenstreifen freizuhalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass die
Zufahrt über die Deponie bereits besteht, teilweise als asphaltierter Wirtschaftsweg,
verdichteter Erdweg oder mit geschotterten Fahrspuren.
3. Landratsamt, Untere Immissionsschutzbehörde, 09.06.21
Fachtechnische Stellungnahme
Sachverhalt
Der Betreiber des Aussiedlerhofes
„Keilrain“ in der Gemarkung Schöllkrippen plant die Errichtung und den Betrieb
einer Kompostieranlage im nordöstlichen Anschluss an das Grundstück seines
Aussiedlerhofes.
Da das Vorhaben nicht zu den im
Außenbereich Privilegierten zählt, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes
zur Realisierung des Vorhabens erforderlich. Im vorliegenden
Bebauungsplan-Entwurf des Marktes Schöllkrippen i. d. F. v. 21.04.21 ist die
Fläche für die geplante Kompostieranlage als Sondergebiet ausgewiesen.
Gleichzeitig erfolgt im Parallelverfahren die 12. Änderung des
Flächennutzungsplanes des Marktes Schöllkrippen.
Die nächste Wohnbebauung liegt ca. 400 m
entfernt. Für die geplante Kompostieranlage wird eine BImSchG-Genehmigung im
vereinfachten Verfahren nach Nr. 8.5.2 beantragt. Es sollen rund 6000 t Grüngut
kompostiert werden. Die Anlieferung findet nur vereinzelt Mo – Sa von 8.00 bis
18.00 Uhr statt.
Beurteilung
In der Begründung des Bebauungsplanes
wird auf mögliche Immissionen auf den Menschen eingegangen.
Verkehrslärm:
Durch die hohe Entfernung von 400 m zum
nächsten Wohngebiet sind keine lärmtechnischen Auswirkungen durch den Anliefer-
und Abholbetrieb auf der Kompostieranlage zu erwarten.
Luftreinhaltung:
Um die Luftreinhaltung des Vorhabens zu
beurteilen, wurde ein Gutachten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vom Büro
IMA Richter & Röckle GmbH & Co. KG erstellt.
Die Ausbreitungsrechnung der
Geruchsimmissionen ergab, dass die Irrelevanzschwelle in den meisten
nächstgelegenen Wohngebieten eingehalten wird. Nur an der Klotzenmühle und in
Unterwestern wird die Irrelevanzschwelle überschritten. Allerdings werden die
Immissionswerte der GIRL deutlich unterschritten, da von keiner relevanten
Vorbelastung auszugehen ist.
Die berechneten Staubimmissionen bzgl. PM10,
PM2,5 und Staubniederschlage unterschreiten die Irrelevanzschwelle
an allen Immissionsorten.
Um Bioaerosole zu bewerten, wurde eine
Untersuchung anhand des „Leitfadens zur Ermittlung und Bewertung von
Bioaerosol-Immissionen der LAI“ durchgeführt. Da die Ausbreitung von
Bioaerosolen nach bisherigem Kenntnisstand überwiegend partikelgebunden
erfolgt, wurde geprüft, ob der Jahresmittelwert von PM10 die Irrelevanzschwelle
von 1,2 µg/m³ einhält. Die Ergebnisse zeigen, dass dieser Wert an allen
relevanten Immissionsorten deutlich unterschritten wird und somit keine
Sonderfallprüfung für Bioaerosole nach 4.8 TA Luft durchzuführen ist.
Die Ausführungen kommen zum Ergebnis,
dass unzumutbare Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Das Gutachten
scheint plausibel zu sein.
Fazit
Ein Hinweis zur Beachtung des Gutachtens
wurde in den Bebauungsplan mit aufgenommen.
In die Festsetzungen des Bebauungsplanes
sind die schalltechnischen Orientierungswerte nach DIN 18005 für ein
Sondergebiet noch mit aufzunehmen.
Aus der Sicht des Immissionsschutzes
bestehen ansonsten gegen den vorliegenden Bebauungsplan-Entwurf voraussichtlich
keine Einwände.
Für eine endgültige Bewertung ist der
Umweltbericht, der auf mögliche schädliche Umwelteinwirkungen eingeht,
notwendig.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme und Beachtung.
Der Umweltbericht wird in dem
nachfolgenden Verfahrensschritt vorgelegt.
4. Landratsamt, Untere Denkmalschutzbehörde, 07.06.21
Von Seiten der Unteren
Denkmalschutzbehörde und des Kreisheimatpflegers bestehen keine Bedenken. Es
wird um Beachtung des Hinweises des Kreisheimatpflegers bezüglich des geplanten
freistehenden Gebäudes gebeten. Um die Fernwirkung zu mildern, sollten die
Außenwandfläche mit einer braunen Holzverschalung und die Dachfläche mit einer
dunklen Dacheindeckung versehen werden.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme und Aufnahme von Regelungen zur
äußeren Gestaltung – Fassadengestaltung und Farbe der Dacheindeckung – in den
Bebauungsplan als Festsetzung bzw. Hinweis.
Vorgesehen ist eine Holzverkleidung von
rd. 3 m im oberen Bereich der südwestlichen Hallenaußenwand und eine
Dacheindeckung in Rotbraun, Braun oder Grautönen.
5. Landratsamt, Sachgebiet Wasser- und
Bodenschutz, 26.05.21
Von dem Vorhaben sind keine wasser- und
bodenschutzrechtlichen Belange berührt bzw. keine Genehmigungstatbestände aus
diesem Bereich gegeben.
Das Niederschlagswasser wird gesammelt
und im Betriebsablauf verwendet. Es liegt daher kein wasserrechtlicher
Benutzungstatbestand vor.
Im immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren bzw. in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung
werden Auflagen und Bedingungen festgelegt, die mittelbar dem Bodenschutz
dienen und bei deren Einhaltung es zu keinen schädlichen Bodenveränderungen
kommen kann.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme.
6. Landratsamt, Regionaler Planungsverband, Region 1 09.06.21
Regionalplanerische Stellungnahme
Der Bauleitplan wurde nach
regionalplanerischen Gesichtspunkten überprüft. Danach ist Folgendes
festzustellen:
Sicherung der landwirtschaftlichen
Erzeugung
Laut Grundsatz 5.4.1 LEP sollen die
räumlichen Voraussetzungen für eine vielfältig strukturierte, multifunktionale
und bäuerlich ausgerichtete Landwirtschaft in ihrer Bedeutung für die
verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung mit nachhaltig erzeugten Lebensmitteln,
erneuerbaren Energien und nachwachsenden Rohstoffen sowie für den Erhalt der
natürlichen Ressourcen erhalten, unterstützt und weiterentwickelt werden. Zudem
ist nach Grundsatz 2.2.2-02 RP1 im ländlichen Raum darauf hinzuwirken, dass die
Landwirtschaft ihre wichtigen Funktionen zur Produktion von Nahrungsmitteln und
zur Pflege der Kulturlandschaft erfüllen kann.
Betriebs- und Aussiedlungsstandorte
sollen für entwicklungsfähige landwirtschaftliche Betriebe gesichert werden,
welche in die Lage versetzt werden sollen u.a. ihren speziellen regionalen
Aufgaben, wie dem weiteren Ausbau der stofflichen und energetischen Erzeugung
und die Nutzung landwirtschaftlicher Erzeugnisse nachzukommen (Grundsätze 3.2.3.1-01,
-03 RP1). Die Errichtung einer Anlage zur Herstellung neuen Komposts für eigene
und andere landwirtschaftliche Flächen in der Region trägt diesen Grundsätzen
Rechnung.
Außenbereichsplanung
Das Plangebiet liegt im Außenbereich ohne
Anbindung an bestehende Siedlungseinheiten. Für neue Siedlungsflächen gilt laut
Ziel und Grundsatz 3.3 LEP (Anbindegebot) sowie den Zielen 3.1.2-01 und -02
RP1, dass sie möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten
ausgewiesen und schonend in die Landschaft eingebunden werden sollen, um eine
Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden. Im vorliegenden Fall greift die
sechste Ausnahme des Anbindegebots, welche besagt, dass „Ausnahmen zulässig
sind, wenn von Anlagen, die im Rahmen von produzierenden Gewerbebetrieben
errichtet und betrieben werden sollen, schädliche Umwelteinwirkungen,
insbesondere durch Luftverunreinigungen oder Lärm einschließlich Verkehrslärm,
auf dem Wohnen dienende Gebiete ausgehen würden“. Des Weiteren heißt es in der
Begründung zum Anbindegebot im LEP: „Die Voraussetzungen der sechsten Ausnahme
liegen insbesondere vor, wenn eine nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftige
Anlage in angebundener Lage nach den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften
nicht genehmigungsfähig wäre. Damit sind die ca. 160 Arten von Anlagen der 4.
BImSchV erfasst.“ Für die betreffende Grüngutkompostierungsanlage wurde eine
Genehmigung über das vereinfachte Verfahren nach 8.5.2 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV beantragt. Dieses Verfahren gilt
für Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen mit einer
Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 10 Tonnen bis weniger als 75 Tonnen je
Tag. Den Ergebnissen des beiliegenden Immissionsschutzgutachtens ist zu
entnehmen, dass die zu erwartenden Belastungen durch Geruch, Staub und
Bioaerosole die Grenzwerte bzw. Irrelevanzschwellen in den nächstgelegenen
Wohnbebauungen nur deshalb unterschreiten, weil ein Abstand gegeben ist – in
diesem Fall von mind. 400 Metern. Auch die verkehrstechnischen Auswirkungen in
den nächstgelegenen dem Wohnen dienenden Gebieten werden nur aufgrund des gewährleisteten
Abstandes zur Anlage als nicht zu erwarten eingestuft (vgl. Begründung
BP-Entwurf, S. 11f.). Daher ist davon auszugehen, dass ein Alternativstandort in
angebundener Lage für die betreffende Kompostierungsanlage aufgrund ihrer
schädlichen Umweltauswirkungen nicht in Frage kommt. Es ist jedoch dafür Sorge
zu tragen, dass durch den Bau der Anlage im Außenbereich kein neuer
Siedlungsansatz entsteht.
Im Ergebnis erhebt der Regionale
Planungsverband keine Einwände gegen die Planung.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme und Beachtung.
Das Vorhaben im Außenbereich ist auf die
Kompostieranlage am Keilrainhof zu beschränken.
7. Landratsamt, Feuerwehr/Katastrophenschutz, 15.06.21
Die Stellungnahme bezieht sich
ausschließlich auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes. Sie dient dazu,
den evtl. notwendigen Einsatz der Feuerwehr vorzubereiten und seine Wirksamkeit
möglichst erfolgreich zu machen.
Bei den bauleitplanerischen Überlegungen
bestehen bezüglich des Brandschutzes bei dem vorliegenden B-Plan keine
Bedenken, wenn nachfolgende Punkte bei der Bebauung beachtet werden.
Nach Art. 1 Abs. 1 und 2 Bayer.
Feuerwehrgesetz ist der abwehrende Brandschutz und die Bereitstellung der
notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen eine gemeindliche Pflichtaufgabe.
Die Freiwillige Feuerwehr Schöllkrippen
kann den Brandschutz in der vorgeschriebenen
Hilfsfrist von 10 Minuten für dieses
Gebiet gewährleisten.
Die Ausrüstung und Organisation der
gemeindlichen Feuerwehr ist für die vorhandene und zukünftig geplante Bebauung
mit nachfolgender Einschränkung ausreichend.
Für Gebäude der Gebäudeklasse 1, 2 oder 3
kann der 2. Rettungsweg mittels der bei der Feuerwehr vorhandenen tragbaren
Leiter (4-tlg. Steckleiter) im Regelfall sichergestellt werden, wenn Zugänge zu
den Aufstellflächen für diese Leitern an den notwendigen Anleiterstellen
vorhanden sind und die Rettungshöhe 8 m nicht übersteigt.
Bei Gebäuden oder Betriebe besonderer Art
und Nutzung oder für besondere Personengruppen (Sonderbauten), ist im Rahmen
des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen, ob die Sicherstellung des 2.
Rettungsweges über Rettungsgeräte der Feuerwehr erfolgen kann oder ob der 2.
Rettungsweg baulich sicherzustellen ist.
Die Zufahrtstraßen zu den Schutzobjekten
müssen für Feuerwehrfahrzeuge mit einer
Achslast von mind. 10 to ausgelegt sein.
Die Zufahrtsstraßen müssen mit
Feuerwehrfahrzeugen, die eine Länge von 10 m, eine Breite von 2,5 m und einem
Wendekreisdurchmesser von 18,5 m besitzen, befahren werden können.
Bei einspurigen Straßen muss mindestens
alle 150 m eine Ausweichstelle für Fahrzeuge, die eine Länge von 10 m, eine
Breite von 2,5 m und einem Wendekreisdurchmesser von 18,5 m besitzen, vorhanden
sein, die einen Bewegungsverkehr solcher Fahrzeuge in der einspurigen Straße
zulassen.
Sperrpfosten, Sperrbalken, Schranken und
Tore usw. im Zuge von Feuerwehrzufahrten sind mit Verschlüssen zu versehen, die
sich mit dem Dreikant des Überflurhydrantenschlüssels nach DIN 3223, durch ein Feuerwehrschloss nach DIN
14925 oder mittels landkreisgleicher Feuerwehrschließung, insbesondere bei
Ausfall der Elektroversorgung öffnen lassen. Die Ausführung ist mit der örtlich
zuständigen Brandschutzdienststelle abzustimmen.
Die Feuerwehrzufahrt ist mit Schildern
nach DIN 4066 (B/H = 594/210 mm) mit der Aufschrift „Feuerwehrzufahrt
Keilrainhof“ deutlich zu kennzeichnen. Diese Schilder sind links und rechts,
ortsunveränderlich an der Nahtstelle zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und
anderer Fläche anzubringen. Sie müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche
jederzeit aus erkennbar sein. Feuerwehrzufahrten müssen durch den zuständigen
Markt Schöllkrippen angeordnet werden und die Schilder sind mit dem Marktnamen
zu kennzeichnen.
Bewegungsflächen sind ausreichend lange
und breite Abstellflächen für ein in einen Einsatz eingebundenes Löschfahrzeug.
Eine Bewegungsfläche hat eine Länge von 12 m und eine breite von 7 m und sollte
in einem max. Abstand von 50 m von den jeweiligen Grundstücken bzw.
Schutzobjekten zur Verfügung stehen.
Damit soll bei den Gebäuden
sichergestellt sein, dass mit einem Löschfahrzeug mindestens bis 50 m zu den
Schutzobjekten heranzufahren ist.
Die Löschwasserversorgung ist für das
Baugebiet frühzeitig und sorgfältig zu planen.
Die Bereithaltung und Unterhaltung notwendiger
Löschwasserversorgungsanlagen ist Aufgabe der Gemeinde (vgl. Art. 1 Abs. 2 Satz
2 BayFwG) und damit bei Neuausweisung oder bei Änderung eines Bebauungsgebietes
ein Teil der Erschließung im Sinn von § 123 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB).
Die Sicherstellung der notwendigen Löschwasserversorgung zählt damit zu den
bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung.
Welche Löschwasserversorgungsanlagen im Einzelfall notwendig sind, ist anhand
der Brandrisiken des konkreten Bauvorhabens zu beurteilen. Dem Markt
Schöllkrippen wird empfohlen, bei der Ermittlung der notwendigen
Löschwassermenge die Technische Regel zur Bereitstellung von Löschwasser durch
die öffentliche Trinkwasserversorgung – Arbeitsblatt W 405 der Deutschen Vereinigung
des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) anzuwenden. Dabei beschränkt sich die
Verpflichtung des Marktes nicht auf die Bereitstellung des sog. Grundschutzes
im Sinn dieser technischen Regel. Er hat Löschwasser in einem Umfang
bereitzuhalten, wie es die jeweils vorhandene konkrete örtliche Situation, die
unter anderem durch die (zulässige) Art und das (zulässige) Maß der baulichen
Nutzung, die Siedlungsstruktur und die Bauweise bestimmt wird, verlangt. Ein
Objekt, das in dem maßgebenden Gebiet ohne weiteres zulässig ist, stellt
regelmäßig kein außergewöhnliches, extrem unwahrscheinliches Brandrisiko dar,
auf das sich die Gemeinde nicht einzustellen bräuchte.
Bei der Planung und Ausführung der
Trinkwasserversorgungsanlage sind für eine Nutzung auch als Löschwasser die
einschlägigen Richtlinien des DVGW zu beachten, insbesondere sind dies die
Arbeitsblätter
W 405 Bereitstellung von Löschwasser
durch die öffentliche Trinkwasserversorgung
W 331 Hydrantenrichtlinie
W 313 Richtlinie für Bau und Betrieb von
Feuerlösch- und Brandschutzanlagen in
Grundstücken im Anschluss an
Trinkwasserleitungen
W 311 Wasserversorgung,
Wasserspeicherung; Bau von Wasserbehältern, Grundlagen und Ausführungsbeispiele
Für das Sondergebiet (SO) ist die gem.
DVGW-Arbeitsblatt W 405 geforderte Löschwassermenge erforderlich. Diese
Löschwassermenge ist nach der baulichen Nutzung über einen Zeitraum von 2
Stunden über notwendige Löschwasserversorgungsanlagen durch die Gemeinde
Sailauf als gemeindliche Pflichtaufgabe zur Verfügung zu stellen.
Aufgrund der Einstufung als Sondergebiet
(SO) im Außenbereich ist eine Löschwassermenge von mind. 800l/min über einen
Zeitraum von 2 Stunden erforderlich.
Eine gesicherte Trinkwasserversorgung
sagt noch nichts über eine gesicherte Löschwasserversorgung aus. Die
öffentliche Trinkwasserversorgung orientiert sich nicht immer am tatsächlichen
Löschwasserbedarf. Kann die erforderliche Löschwassermenge nicht mit dem
öffentlichen Trinkwasserversorgungsnetz ausreichend sichergestellt werden oder
orientiert sich die Trinkwasserversorgung am tatsächlichen Trinkwasserbedarf,
dann können alternativ zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung auch
Löschwasserteiche, Löschwasserbrunnen, unterirdische Löschwasserbehälter oder
Saugstellen an offenen Gewässern zur Deckung des Löschwasserbedarfes im
Baugebiet eingeplant werden. Der Deckungsbereich eines solchen Behälters oder
einer Saugstelle hat einen Radius von max. 200 bis 300 m.
Im Bereich des Regenrückhaltebeckens kann
eine dementsprechende Saugstelle vorgesehen werden.
Saugstellen müssen für die Feuerwehr
geeignet sein. Sie müssen ganzjährig eine ausreichende Löschwassermenge
liefern, immer eine ausreichende Wassertiefe von mind. 50 cm aufweisen und mit
Feuerwehrfahrzeugen direkt zu erreichen sein. Bei der Zufahrt zu und der
Bewegungsfläche direkt an der Saugstelle sind für die Feuerwehr mind. die
Forderungen aus der DIN 14 090 zu beachten.
Löschwasserteiche müssen der DIN 14210,
Löschwasserbrunnen der DIN 14220 und
Löschwasserbehälter der DIN 14 230 entsprechen.
Bei der Anordnung von Gebäuden ist zu
beachten, dass bei einer vorhandenen Freileitung die Abstände zu Bauten und
eines bei der notwendigen Brandbekämpfung tätigen Feuerwehrmannes auch bei max.
Ausschwingung der Leitung noch den VDE-Vorschriften entsprechen müssen.
Vom Betreiber der Freileitung ist eine
Stellungnahme hierzu anzufordern.
Bauanträge, welche die einschlägigen
Brandschutzanforderungen der BayBO nicht erfüllen oder bei denen von den
Brandschutzanforderungen abgewichen werden soll und Gebäude oder Betriebe
besonderer Art und Nutzung oder für besondere Personengruppen, sind im Rahmen
des Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme und Beachtung der
aufgeführten Punkte.
Bei dem Ausbau des Verbindungsweges über
die Deponie sind die geforderten Nutzungsansprüche (Achslast von mind. 10 to,
Querschnitt, Ausweichstellen etc.) und die Beschilderung zu beachten. Die
Zufahrt zu dem Sondergebiet muss jederzeit gewährleistet sein.
Es stehen ausreichende Bewegungsflächen
für die Feuerwehr in einem max. Abstand von 50 m zu den jeweiligen
Schutzobjekten zur Verfügung. Die erforderliche Löschwassermenge von mind. 800
l/min über einen Zeitraum von 2 Stunden steht zur Verfügung.
8. Landratsamt, Gesundheitsamt, eingegangen 10.06.21
Es bestehen keine Einwände.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme
9. Wasserwirtschaftsamt, 17.06.21
Aus fachlicher Sicht sind zu dem Bebauungsplan
i. d. F. vom 21.04.2021 keine Anmerkungen veranlasst.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme
10. Staatliches Bauamt Aschaffenburg, Sachgebiet
Straßenbau, 18.05.21
Die geplante Kompostieranlage soll durch
eine Erschließungsstraße über die vorhandene Zufahrt der Grünabfall- und
Erddeponie des Marktes Schöllkrippen an die Staatsstraße 2305 im Abschnitt 320,
Station 1+100 angeschlossen werden. Die derzeitige Entwässerungseinrichtung im
Einmündungsbereich der Staatsstraße 2305 darf nicht verändert werden, sondern
muss unbedingt bei der Planung mit berücksichtigt werden.
Nach dem Ausbau der Erschließungsstraße
sollte diese eine Widmung von Straßen und Wege nach den Bestimmungen des
Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes
(BayStrWG) erhalten.
Nach Erlangung der Rechtskraft des
Bebauungsplanes wird um Überlassung einer genehmigten Fassung sowie dem
dazugehörigen Aufstellungsbeschluss gebeten.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme
und Beachtung, insbesondere der bestehenden Entwässerungseinrichtung.
11. Regierung von Unterfranken, Höhere
Landesplanungsbehörde, 09.06.21
Landesplanerische Stellungnahme
Maßstab für diese Stellungnahme sind die
Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die im Bayerischen Landesplanungsgesetz
(Art. 6 BayLplG), im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und dem
Regionalplan der Region Bayerischer Untermain (RP1) festgesetzt sind. Die Ziele
der Raumordnung sind zu beachten und die Grundsätze der Raumordnung zu
berücksichtigen (Art. 3 BayLplG). Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung
anzupassen (§1 Abs. 4 BauGB)
Sicherung der landwirtschaftlichen
Erzeugung
Laut Grundsatz 5.4.1 LEP sollen die
räumlichen Voraussetzungen für eine vielfältig strukturierte, multifunktionale
und bäuerlich ausgerichtete Landwirtschaft in ihrer Bedeutung für die
verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung mit nachhaltig erzeugten
Lebensmitteln, erneuerbaren Energien und nachwachsenden Rohstoffen sowie für
den Erhalt der natürlichen Ressourcen erhalten, unterstützt und
weiterentwickelt werden. Zudem ist nach Grundsatz 2.2.2-02 RP1 im ländlichen
Raum darauf hinzuwirken, dass die Landwirtschaft ihre wichtigen Funktionen zur
Produktion von Nahrungsmitteln und zur Pflege der Kulturlandschaft erfüllen
kann.
Betriebs- und Aussiedlungsstandorte
sollen für entwicklungsfähige landwirtschaftliche Betriebe gesichert werden,
welche in die Lage versetzt werden sollen u.a. ihren speziellen regionalen
Aufgaben, wie dem weiteren Ausbau der stofflichen und energetischen Erzeugung
und die Nutzung landwirtschaftlicher Erzeugnisse nachzukommen (Grundsätze
3.2.3.1-01, -03 RP1). Die Errichtung einer Anlage zur Herstellung neuen
Komposts für eigene und andere landwirtschaftliche Flächen in der Region trägt
diesen Grundsätzen Rechnung.
Außenbereichsplanung
Das Plangebiet liegt im Außenbereich ohne
Anbindung an bestehende Siedlungseinheiten. Für neue Siedlungsflächen gilt laut
Ziel und Grundsatz 3.3 LEP (Anbindegebot) sowie den Zielen 3.1.2-01 und -02
RP1, dass sie möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten
ausgewiesen und schonend in die Landschaft eingebunden werden sollen, um eine
Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden. I
Im vorliegenden Fall greift die sechste
Ausnahme des Anbindegebots, welche besagt, dass „Ausnahmen zulässig sind, wenn
von Anlagen, die im Rahmen von produzierenden Gewerbebetrieben errichtet und
betrieben werden sollen, schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere durch
Luftverunreinigungen oder Lärm einschließlich Verkehrslärm, auf dem Wohnen
dienende Gebiete ausgehen würden“. Des Weiteren heißt es in der Begründung zum
Anbindegebot im LEP: „Die Voraussetzungen der sechsten Ausnahme liegen
insbesondere vor, wenn eine nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftige Anlage in
angebundener Lage nach den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften nicht
genehmigungsfähig wäre. Damit sind die ca. 160 Arten von Anlagen der 4. BImSchV
erfasst.“ Für die betreffende Grüngutkompostierungsanlage wurde eine
Genehmigung über das vereinfachte Verfahren nach 8.5.2 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV beantragt. Dieses Verfahren gilt
für Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen mit einer
Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 10 Tonnen bis weniger als 75 Tonnen je
Tag. Den Ergebnissen des beiliegenden Immissionsschutzgutachtens ist zu
entnehmen, dass die zu erwartenden Belastungen durch Geruch, Staub und
Bioaerosole die Grenzwerte bzw. Irrelevanzschwellen in den nächstgelegenen
Wohnbebauungen nur deshalb unterschreiten, weil ein Abstand gegeben ist – in
diesem Fall von mind. 400 Metern. Auch die verkehrstechnischen Auswirkungen in
den nächstgelegenen dem Wohnen dienenden Gebieten werden nur aufgrund des
gewährleisteten Abstandes zur Anlage als nicht zu erwarten eingestuft (vgl.
Begründung BP-Entwurf, S. 11f.).
Daher ist davon auszugehen, dass ein
Alternativstandort in angebundener Lage für die betreffende
Kompostierungsanlage aufgrund ihrer schädlichen Umweltauswirkungen nicht in
Frage kommt. Es ist jedoch dafür Sorge zu tragen, dass durch den Bau der Anlage
im Außenbereich kein neuer Siedlungsansatz entsteht.
Im Ergebnis erhebt die Regierung von
Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde in ihrer Eigenschaft als Träger
öffentlicher Belange keine Einwände gegen die Planung.
Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich
aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung
sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.
Nach Abschluss wird um die rechtskräftige
Fassung der Bauleitplanentwürfe mit Begründung auf digitalem Wege (Art. 30
BayLplG) an folgende E-Mail-Adresse gebeten: poststelle@reg-ufr.bayern.de.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme und Beachtung.
Das Vorhaben im Außenbereich ist auf die
Kompostieranlage am Keilrainhof zu beschränken.
12. Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern, 09.06.21
Nach den vorliegenden Unterlagen werden
durch das Vorhaben keine derzeit von dem Amt wahrzunehmenden Aufgaben berührt.
Sollten altbergbauliche Relikte angetroffen werden, sind diese zu
berücksichtigen und das Bergamt zu informieren.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme und Beachtung.
Es wird ein Hinweis zum Bergbau in den
Bebauungsplan aufgenommen.
13. Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Ref. BQ –
Bauleitplanung
Es liegt keine Äußerung vor.
14. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
Karlstadt, 07.06.21
Durch die geplante Maßnahme werden keine
anderen landwirtschaftlichen Betriebe betroffen oder in ihren wirtschaftlichen
Aktivitäten eingeschränkt. Das Amt hat
keine Einwände.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme
15. Bayerischer Bauernverband,
Hauptgeschäftsstelle Unterfranken, 10.06.21
Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen
keine Einwendungen und Bedenken.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme
16. Bund Naturschutz in Bayern, Kreisgruppe
Aschaffenburg,
Es liegt keine Äußerung vor.
17. Bayernwerk Netz GmbH, Marktheidenfeld, 21.05.21
Im Plangebiet befinden sich keine
Versorgungsanlagen (Strom und Gas) unseres Unternehmens. Somit bestehen seitens
des Unternehmens keine Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes.
Eine mögliche Stromversorgung der
geplanten Kompostieranlage auf dem Flurstück 2789 mit elektrischer Energie
erfolgt bei Bedarf über das vorgelagerte Grundstück 2790.
Die verkehrliche Erschließung soll von
der Laudenbacher Straße über den geplanten Kernweg und den bestehenden
Wirtschaftsweg (Fl.Nr. 3620) erfolgen. Auch hier befinden sich nach aktuellem
Stand keine Versorgungsleitungen.
Dem Bauwerber wird empfohlen, sich bei
Bedarf vor Aufnahme der Erschließungsstraße eine aktuelle Kabeleinweisung unter
nachfolgendem Link einzuholen:
https//www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme und Beachtung.
Das Unternehmen wird auch weiterhin an
der Aufstellung bzw. an Änderungen von Bauleitplänen beteiligt, da sich
insbesondere im Ausübungsbereich von Versorgungsleitungen Einschränkungen
bezüglich der Bepflanzbarkeit ergeben können.
18. NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH, Sailauf
Weyberhöfe, 19.05.21
Es bestehen keine Einwände.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme
19. Deutsche Telekom Technik GmbH, Würzburg, 14.06.21
Es bestehen keine Einwände.
Am Rande des Geltungsbereiches befinden
sich teilweise Telekommunikationslinien der Telekom. Auf die vorhandenen dem
öffentlichen Telekommunikationsverkehr dienenden Telekommunikationslinie ist
grundsätzlich Rücksicht zu nehmen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen
ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und
Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen,
Ausgabe 2013, siehe insbesondere Abschnitt 6, zu beachten.
Die Versorgung des Planbereiches ist über
das bestehende Leitungsnetz sichergestellt.
Zum Zweck der Koordinierung wird um
rechtzeitige Mitteilung von Maßnahmen gebeten, welche im Geltungsbereich
stattfinden werden.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme und Beachtung.
20. Zweckverband Abwasserbeseitigung Kahlgrund, 18.05.21
Es bestehen keine Einwände.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme
21. Gemeinde Kleinkahl, 28.06.21
Nach dem Gemeinderatsbeschluss vom
11.06.2021 werden keine Einwände geltend gemacht.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme
22. Gemeinde Westerngrund, 28.06.21
Nach dem Gemeinderatsbeschluss vom 11.06.2021
werden keine Einwände geltend gemacht.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme
B. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit
Es sind keine Äußerungen zur Planung eingegangen.
Beschluss:
1. Den Beurteilungen zu den Stellungnahmen durch das Bauatelier Richter/Schäffner wird zugestimmt.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, den Planentwurf zum Bebauungs- und Grünordnungsplan in Zusammenarbeit mit dem Planungsbüro entsprechend anzupassen und die weiteren Verfahrensschritte, wie die öffentliche Auslegung nach §§ 3 und 4 BauGB, vorzubereiten.
3. Es wird bestätigt, dass kein nach Art. 49 GO persönlich beteiligtes Mitglied des Gemeinderates an der Beratung und Abstimmung teilgenommen hat.
Abstimmung:
Ja-Stimmen |
17 |
Nein-Stimmen |
0 |
pers. beteiligt |
0 |