Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

Sachverhalt:

Im Zeitraum vom 17.05.2021 bis einschließlich 20.06.2021 wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Die in diesem Zeitraum eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt beurteilt:

 

Auswertung der Stellungnahmen zu dem Vorentwurf i. d. F. vom 21.04.2021

 

A.    Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB

 

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:

 

1.    Landratsamt – Bauaufsichtsbehörde/Kreisbaumeisterin 

2.    Landratsamt – Untere Naturschutzbehörde 

3.    Landratsamt – Untere Immissionsschutzbehörde

4.    Landratsamt – Untere Denkmalschutzbehörde

5.    Landratsamt – Sachgebiet Wasser- und Bodenschutz

6.    Landratsamt – Regionaler Planungsverband

7.    Landratsamt – Kreisbrandinspektion

8.    Landratsamt – Gesundheitsamt

9.    Wasserwirtschaftsamt

10.   Staatliches Bauamt Aschaffenburg, Sachgebiet Straßenbau

11.  Regierung von Ufr., Höhere Landesplanungsbehörde

12.  Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern

13.   Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Ref. B Q - Bauleitplanung, München

14.   Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Karlstadt,

       Dienstgebäude Aschaffenburg

15.   Bayer. Bauernverband

16.  Bund Naturschutz in Bayern, Kreisgruppe Aschaffenburg

17. Bayernwerk Netz GmbH, Marktheidenfeld

18.   NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH, Sailauf Weyberhöfe 

19.   Deutsche Telekom Technik GmbH, Würzburg

20.   Zweckverband Abwasserbeseitigung Kahlgrund

21.   Gemeinde Kleinkahl

22.   Gemeinde Westerngrund

 

 

1.    Landratsamt, Bauaufsichtsbehörde/Kreisbaumeisterin,                                        07.06.21

       Fachtechnische Stellungnahme

 

       Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Kompostieranlage Keilrainhof“ in der Fassung vom 21.04.2021 besteht aus städtebaulicher Sicht Einvernehmen. Das Vorhaben wurde in mehreren Besprechungen abgestimmt und dient auch den beteiligten Nachbargemeinden zur Entsorgung der Grünabfälle. Das Vorhaben ist in unmittelbarer Nähe zum Keilrainhof, der Fläche für Photovoltaikanlagen und zur Deponiefläche in Schöllkrippen geplant.

       Aus städtebaulicher Sicht erschließt sich jedoch nicht die sehr enge Festsetzung der abweichenden Bauweise von max. 55,0 m.

 

       Dazu ergeben sich folgende Fragen:

       Liegt die Planung für das Gebäude bereits in allen Facetten fest? Wie sieht das Gebäude aus? Könnte hier nicht auch die Festsetzung eines Holzgebäudes (Fassade) zweckdienlich für das Landschaftsbild sein? Wie hoch sind die Einfassungsmauern (Megablockwand) für die Lagerfläche des Fertigkomposts? Die Eingrünung der Wandfläche aus Beton wäre sicherlich als vorbildliche kommunale Aktion zu werten!

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme und Beachtung.

       Eine detaillierte Planung liegt bisher noch nicht vor. Diese wird für den nachfolgenden Verfahrensschritt erstellt.

       Das für die Bebauung vorgesehene „Baufenster“ wird großzügiger dimensioniert, um noch Spielraum für die weitere Planung der Halle zuzulassen. Eine Längenbegrenzung entfällt. Die Baugrenzen definieren die zulässige überbaubare Grundstücksfläche.

       An der südwestlichen Hallenaußenwand ist eine Holzverkleidung im oberen Bereich von ca. 3 m - oberhalb der Anschütthöhe - vorgesehen. Es wird empfohlen, hierfür eine Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen.

       Die Planung für die Kompostieranlage (Grundlage des Antrages auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 26.01.2021, AWIPLAN-PPD GmbH) zeigt Mauern mit einer Höhe von ca. 3,00 m zur Einfassung der Lagerflächen für Fertigkompost und Grüngut. Am Rande des Plangebietes ist die Kompostieranlage nach Westen, Norden und Osten durch Vogelschutzhecken eingegrünt (Ausgleichsmaßnahmen A1 und A2). Entlang des Wirtschaftsweges im Westen – außerhalb des Plangebietes ist auch Gehölzbestand vorhanden. Aus diesen Gründen und wegen späterer möglicher Erweiterung wird auf eine Eingrünung unmittelbar an der Einfassungsmauer der Fertigkompost-Lagerfläche verzichtet.

      

 

2.    Landratsamt, Untere Naturschutzbehörde,                                                              10.06.21

       Fachtechnische Stellungnahme

 

       Der Markt Schöllkrippen beabsichtigt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs- und Grünordnungsplanes „Sondergebiet Kompostieranlage Keilrainhof“. Es handelt sich um ein Ackergelände im Außenbereich auf einer Kuppe. Eine Ortseinsicht wurde am 08.06.2021 vorgenommen.

       Um die Ackerfläche bzgl. ihres Ausgleichsbedarfs konkret zu ermitteln, ist die Bonität des Bodens/Ackers anzugeben. Erst dann kann in der Spanne von 0,6 – 0,6 ein Faktor festgesetzt werden.

       Die Erschließungsstraße ist als Eingriff ebenfalls durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Berechnung fehlt.

       Die geplanten Kompensationsmaßnahmen werden befürwortet und sind sinnvoll für die Kompostieranlage.

       Die Ergebnisse der saP liegen nicht vor, so dass eine abschließende Stellungnahme aus Sicht des Naturschutzes noch nicht abgegeben werden kann.

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme und Beachtung.

       Das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Aschaffenburg hat folgende Daten der Bodenschätzung für das Flurstück Nr. 2789 übermittelt:

       15.227 m² Ackerland (A), stark lehmiger Sand (SL), Zustandsstufe (4), Verwitterung (V),

       Bodenzahl 45, Ackerzahl 43 und Gesamtertragsmesszahl 6548.

       Aufgrund dieser Bodenschätzungsdaten wurde von der Unteren Naturschutzbehörde ein Kompensationsfaktor von 0,4 festgelegt.

       Bei einem Eingriffsgebiet von 12.060 m² ergibt sich ein Ausgleichsbedarf von 4.824 m².

 

       Vorgesehen sind folgende Ausgleichsmaßnahmen:

 

             A1   Anlagen von Vogelschutzhecken als Teil der Randeingrünung

                                                                                               

       Gesamtfläche: 1.445 m², davon anrechenbare Fläche 50%: 722 m²

 

           A2      Anpflanzung von Vogelschutzhecken und Anlage einer Streuobstwiese

                                                                                               

       Gesamtfläche: 4.640 m²

 

        A3   Wildobstpflanzung mit Heckenstruktur, Streuobstbäume

                                                                                               

       Gesamtfläche: 1.240 m², davon anrechenbare Fläche 50%: 620 m²

 

       Mit den geplanten Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes können die Eingriffe in Natur und Landschaft kompensiert werden.

 

       Zu beachten ist, dass im Bereich der Ausgleichsfläche A3 - zwischen Wirtschaftsweg/Panoramaweg – die Auffüllung auf max. 2,50 m Höhe zu begrenzen ist.

       Um die beiden bestehenden Bäume (Ahorn und Apfelbaum) ist ein Wiesenstreifen freizuhalten.

      

       Es wird darauf hingewiesen, dass die Zufahrt über die Deponie bereits besteht, teilweise als asphaltierter Wirtschaftsweg, verdichteter Erdweg oder mit geschotterten Fahrspuren.

 

      

3.    Landratsamt, Untere Immissionsschutzbehörde,                                                   09.06.21

       Fachtechnische Stellungnahme

 

       Sachverhalt

       Der Betreiber des Aussiedlerhofes „Keilrain“ in der Gemarkung Schöllkrippen plant die Errichtung und den Betrieb einer Kompostieranlage im nordöstlichen Anschluss an das Grundstück seines Aussiedlerhofes.

       Da das Vorhaben nicht zu den im Außenbereich Privilegierten zählt, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Realisierung des Vorhabens erforderlich. Im vorliegenden Bebauungsplan-Entwurf des Marktes Schöllkrippen i. d. F. v. 21.04.21 ist die Fläche für die geplante Kompostieranlage als Sondergebiet ausgewiesen. Gleichzeitig erfolgt im Parallelverfahren die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Schöllkrippen.

       Die nächste Wohnbebauung liegt ca. 400 m entfernt. Für die geplante Kompostieranlage wird eine BImSchG-Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach Nr. 8.5.2 beantragt. Es sollen rund 6000 t Grüngut kompostiert werden. Die Anlieferung findet nur vereinzelt Mo – Sa von 8.00 bis 18.00 Uhr statt.

 

       Beurteilung

       In der Begründung des Bebauungsplanes wird auf mögliche Immissionen auf den Menschen eingegangen.

 

       Verkehrslärm:

       Durch die hohe Entfernung von 400 m zum nächsten Wohngebiet sind keine lärmtechnischen Auswirkungen durch den Anliefer- und Abholbetrieb auf der Kompostieranlage zu erwarten.

       Luftreinhaltung:

       Um die Luftreinhaltung des Vorhabens zu beurteilen, wurde ein Gutachten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vom Büro IMA Richter & Röckle GmbH & Co. KG erstellt.

       Die Ausbreitungsrechnung der Geruchsimmissionen ergab, dass die Irrelevanzschwelle in den meisten nächstgelegenen Wohngebieten eingehalten wird. Nur an der Klotzenmühle und in Unterwestern wird die Irrelevanzschwelle überschritten. Allerdings werden die Immissionswerte der GIRL deutlich unterschritten, da von keiner relevanten Vorbelastung auszugehen ist.

 

       Die berechneten Staubimmissionen bzgl. PM10, PM2,5 und Staubniederschlage unterschreiten die Irrelevanzschwelle an allen Immissionsorten.

 

       Um Bioaerosole zu bewerten, wurde eine Untersuchung anhand des „Leitfadens zur Ermittlung und Bewertung von Bioaerosol-Immissionen der LAI“ durchgeführt. Da die Ausbreitung von Bioaerosolen nach bisherigem Kenntnisstand überwiegend partikelgebunden erfolgt, wurde geprüft, ob der Jahresmittelwert von PM10 die Irrelevanzschwelle von 1,2 µg/m³ einhält. Die Ergebnisse zeigen, dass dieser Wert an allen relevanten Immissionsorten deutlich unterschritten wird und somit keine Sonderfallprüfung für Bioaerosole nach 4.8 TA Luft durchzuführen ist.

 

       Die Ausführungen kommen zum Ergebnis, dass unzumutbare Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Das Gutachten scheint plausibel zu sein.

 

       Fazit

       Ein Hinweis zur Beachtung des Gutachtens wurde in den Bebauungsplan mit aufgenommen.

       In die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind die schalltechnischen Orientierungswerte nach DIN 18005 für ein Sondergebiet noch mit aufzunehmen.

       Aus der Sicht des Immissionsschutzes bestehen ansonsten gegen den vorliegenden Bebauungsplan-Entwurf voraussichtlich keine Einwände.

       Für eine endgültige Bewertung ist der Umweltbericht, der auf mögliche schädliche Umwelteinwirkungen eingeht, notwendig.

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme und Beachtung.

       Der Umweltbericht wird in dem nachfolgenden Verfahrensschritt vorgelegt.

 

 

4.    Landratsamt, Untere Denkmalschutzbehörde,                                                         07.06.21

 

       Von Seiten der Unteren Denkmalschutzbehörde und des Kreisheimatpflegers bestehen keine Bedenken. Es wird um Beachtung des Hinweises des Kreisheimatpflegers bezüglich des geplanten freistehenden Gebäudes gebeten. Um die Fernwirkung zu mildern, sollten die Außenwandfläche mit einer braunen Holzverschalung und die Dachfläche mit einer dunklen Dacheindeckung versehen werden.

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme und Aufnahme von Regelungen zur äußeren Gestaltung – Fassadengestaltung und Farbe der Dacheindeckung – in den Bebauungsplan als Festsetzung bzw. Hinweis.

       Vorgesehen ist eine Holzverkleidung von rd. 3 m im oberen Bereich der südwestlichen Hallenaußenwand und eine Dacheindeckung in Rotbraun, Braun oder Grautönen.

 

 

5.    Landratsamt, Sachgebiet Wasser- und Bodenschutz,                                            26.05.21

 

       Von dem Vorhaben sind keine wasser- und bodenschutzrechtlichen Belange berührt bzw. keine Genehmigungstatbestände aus diesem Bereich gegeben.

       Das Niederschlagswasser wird gesammelt und im Betriebsablauf verwendet. Es liegt daher kein wasserrechtlicher Benutzungstatbestand vor.

       Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bzw. in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung werden Auflagen und Bedingungen festgelegt, die mittelbar dem Bodenschutz dienen und bei deren Einhaltung es zu keinen schädlichen Bodenveränderungen kommen kann.

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme.

 

 

6.    Landratsamt, Regionaler Planungsverband, Region 1                                            09.06.21

       Regionalplanerische Stellungnahme

 

       Der Bauleitplan wurde nach regionalplanerischen Gesichtspunkten überprüft. Danach ist Folgendes festzustellen:

 

       Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung

 

       Laut Grundsatz 5.4.1 LEP sollen die räumlichen Voraussetzungen für eine vielfältig strukturierte, multifunktionale und bäuerlich ausgerichtete Landwirtschaft in ihrer Bedeutung für die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung mit nachhaltig erzeugten Lebensmitteln, erneuerbaren Energien und nachwachsenden Rohstoffen sowie für den Erhalt der natürlichen Ressourcen erhalten, unterstützt und weiterentwickelt werden. Zudem ist nach Grundsatz 2.2.2-02 RP1 im ländlichen Raum darauf hinzuwirken, dass die Landwirtschaft ihre wichtigen Funktionen zur Produktion von Nahrungsmitteln und zur Pflege der Kulturlandschaft erfüllen kann.

 

       Betriebs- und Aussiedlungsstandorte sollen für entwicklungsfähige landwirtschaftliche Betriebe gesichert werden, welche in die Lage versetzt werden sollen u.a. ihren speziellen regionalen Aufgaben, wie dem weiteren Ausbau der stofflichen und energetischen Erzeugung und die Nutzung landwirtschaftlicher Erzeugnisse nachzukommen (Grundsätze 3.2.3.1-01, -03 RP1). Die Errichtung einer Anlage zur Herstellung neuen Komposts für eigene und andere landwirtschaftliche Flächen in der Region trägt diesen Grundsätzen Rechnung.

 

       Außenbereichsplanung

 

       Das Plangebiet liegt im Außenbereich ohne Anbindung an bestehende Siedlungseinheiten. Für neue Siedlungsflächen gilt laut Ziel und Grundsatz 3.3 LEP (Anbindegebot) sowie den Zielen 3.1.2-01 und -02 RP1, dass sie möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten ausgewiesen und schonend in die Landschaft eingebunden werden sollen, um eine Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden. Im vorliegenden Fall greift die sechste Ausnahme des Anbindegebots, welche besagt, dass „Ausnahmen zulässig sind, wenn von Anlagen, die im Rahmen von produzierenden Gewerbebetrieben errichtet und betrieben werden sollen, schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere durch Luftverunreinigungen oder Lärm einschließlich Verkehrslärm, auf dem Wohnen dienende Gebiete ausgehen würden“. Des Weiteren heißt es in der Begründung zum Anbindegebot im LEP: „Die Voraussetzungen der sechsten Ausnahme liegen insbesondere vor, wenn eine nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftige Anlage in angebundener Lage nach den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften nicht genehmigungsfähig wäre. Damit sind die ca. 160 Arten von Anlagen der 4. BImSchV erfasst.“ Für die betreffende Grüngutkompostierungsanlage wurde eine Genehmigung über das vereinfachte Verfahren nach 8.5.2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV beantragt. Dieses Verfahren gilt für Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 10 Tonnen bis weniger als 75 Tonnen je Tag. Den Ergebnissen des beiliegenden Immissionsschutzgutachtens ist zu entnehmen, dass die zu erwartenden Belastungen durch Geruch, Staub und Bioaerosole die Grenzwerte bzw. Irrelevanzschwellen in den nächstgelegenen Wohnbebauungen nur deshalb unterschreiten, weil ein Abstand gegeben ist – in diesem Fall von mind. 400 Metern. Auch die verkehrstechnischen Auswirkungen in den nächstgelegenen dem Wohnen dienenden Gebieten werden nur aufgrund des gewährleisteten Abstandes zur Anlage als nicht zu erwarten eingestuft (vgl. Begründung BP-Entwurf, S. 11f.). Daher ist davon auszugehen, dass ein Alternativstandort in angebundener Lage für die betreffende Kompostierungsanlage aufgrund ihrer schädlichen Umweltauswirkungen nicht in Frage kommt. Es ist jedoch dafür Sorge zu tragen, dass durch den Bau der Anlage im Außenbereich kein neuer Siedlungsansatz entsteht.

 

       Im Ergebnis erhebt der Regionale Planungsverband keine Einwände gegen die Planung.

 

       Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme und Beachtung.

       Das Vorhaben im Außenbereich ist auf die Kompostieranlage am Keilrainhof zu beschränken.

 

      

7.    Landratsamt, Feuerwehr/Katastrophenschutz,                                                        15.06.21

 

       Die Stellungnahme bezieht sich ausschließlich auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes. Sie dient dazu, den evtl. notwendigen Einsatz der Feuerwehr vorzubereiten und seine Wirksamkeit möglichst erfolgreich zu machen.

       Bei den bauleitplanerischen Überlegungen bestehen bezüglich des Brandschutzes bei dem vorliegenden B-Plan keine Bedenken, wenn nachfolgende Punkte bei der Bebauung beachtet werden.

       Nach Art. 1 Abs. 1 und 2 Bayer. Feuerwehrgesetz ist der abwehrende Brandschutz und die Bereitstellung der notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen eine gemeindliche Pflichtaufgabe.

 

       Die Freiwillige Feuerwehr Schöllkrippen kann den Brandschutz in der vorgeschriebenen

       Hilfsfrist von 10 Minuten für dieses Gebiet gewährleisten.

       Die Ausrüstung und Organisation der gemeindlichen Feuerwehr ist für die vorhandene und zukünftig geplante Bebauung mit nachfolgender Einschränkung ausreichend.

 

       Für Gebäude der Gebäudeklasse 1, 2 oder 3 kann der 2. Rettungsweg mittels der bei der Feuerwehr vorhandenen tragbaren Leiter (4-tlg. Steckleiter) im Regelfall sichergestellt werden, wenn Zugänge zu den Aufstellflächen für diese Leitern an den notwendigen Anleiterstellen vorhanden sind und die Rettungshöhe 8 m nicht übersteigt.

 

       Bei Gebäuden oder Betriebe besonderer Art und Nutzung oder für besondere Personengruppen (Sonderbauten), ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen, ob die Sicherstellung des 2. Rettungsweges über Rettungsgeräte der Feuerwehr erfolgen kann oder ob der 2. Rettungsweg baulich sicherzustellen ist.

 

       Die Zufahrtstraßen zu den Schutzobjekten müssen für Feuerwehrfahrzeuge mit einer

       Achslast von mind. 10 to ausgelegt sein.

       Die Zufahrtsstraßen müssen mit Feuerwehrfahrzeugen, die eine Länge von 10 m, eine Breite von 2,5 m und einem Wendekreisdurchmesser von 18,5 m besitzen, befahren werden können.

       Bei einspurigen Straßen muss mindestens alle 150 m eine Ausweichstelle für Fahrzeuge, die eine Länge von 10 m, eine Breite von 2,5 m und einem Wendekreisdurchmesser von 18,5 m besitzen, vorhanden sein, die einen Bewegungsverkehr solcher Fahrzeuge in der einspurigen Straße zulassen.

 

       Sperrpfosten, Sperrbalken, Schranken und Tore usw. im Zuge von Feuerwehrzufahrten sind mit Verschlüssen zu versehen, die sich mit dem Dreikant des Überflurhydrantenschlüssels nach DIN  3223, durch ein Feuerwehrschloss nach DIN 14925 oder mittels landkreisgleicher Feuerwehrschließung, insbesondere bei Ausfall der Elektroversorgung öffnen lassen. Die Ausführung ist mit der örtlich zuständigen Brandschutzdienststelle abzustimmen.

 

       Die Feuerwehrzufahrt ist mit Schildern nach DIN 4066 (B/H = 594/210 mm) mit der Aufschrift „Feuerwehrzufahrt Keilrainhof“ deutlich zu kennzeichnen. Diese Schilder sind links und rechts, ortsunveränderlich an der Nahtstelle zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und anderer Fläche anzubringen. Sie müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche jederzeit aus erkennbar sein. Feuerwehrzufahrten müssen durch den zuständigen Markt Schöllkrippen angeordnet werden und die Schilder sind mit dem Marktnamen zu kennzeichnen.

 

       Bewegungsflächen sind ausreichend lange und breite Abstellflächen für ein in einen Einsatz eingebundenes Löschfahrzeug. Eine Bewegungsfläche hat eine Länge von 12 m und eine breite von 7 m und sollte in einem max. Abstand von 50 m von den jeweiligen Grundstücken bzw. Schutzobjekten zur Verfügung stehen.

       Damit soll bei den Gebäuden sichergestellt sein, dass mit einem Löschfahrzeug mindestens bis 50 m zu den Schutzobjekten heranzufahren ist.

 

       Die Löschwasserversorgung ist für das Baugebiet frühzeitig und sorgfältig zu planen.

       Die Bereithaltung und Unterhaltung notwendiger Löschwasserversorgungsanlagen ist Aufgabe der Gemeinde (vgl. Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFwG) und damit bei Neuausweisung oder bei Änderung eines Bebauungsgebietes ein Teil der Erschließung im Sinn von § 123 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB). Die Sicherstellung der notwendigen Löschwasserversorgung zählt damit zu den bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung. Welche Löschwasserversorgungsanlagen im Einzelfall notwendig sind, ist anhand der Brandrisiken des konkreten Bauvorhabens zu beurteilen. Dem Markt Schöllkrippen wird empfohlen, bei der Ermittlung der notwendigen Löschwassermenge die Technische Regel zur Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung – Arbeitsblatt W 405 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) anzuwenden. Dabei beschränkt sich die Verpflichtung des Marktes nicht auf die Bereitstellung des sog. Grundschutzes im Sinn dieser technischen Regel. Er hat Löschwasser in einem Umfang bereitzuhalten, wie es die jeweils vorhandene konkrete örtliche Situation, die unter anderem durch die (zulässige) Art und das (zulässige) Maß der baulichen Nutzung, die Siedlungsstruktur und die Bauweise bestimmt wird, verlangt. Ein Objekt, das in dem maßgebenden Gebiet ohne weiteres zulässig ist, stellt regelmäßig kein außergewöhnliches, extrem unwahrscheinliches Brandrisiko dar, auf das sich die Gemeinde nicht einzustellen bräuchte.

 

       Bei der Planung und Ausführung der Trinkwasserversorgungsanlage sind für eine Nutzung auch als Löschwasser die einschlägigen Richtlinien des DVGW zu beachten, insbesondere sind dies die Arbeitsblätter

       W 405 Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung

       W 331 Hydrantenrichtlinie

       W 313 Richtlinie für Bau und Betrieb von Feuerlösch- und Brandschutzanlagen in

       Grundstücken im Anschluss an Trinkwasserleitungen

       W 311 Wasserversorgung, Wasserspeicherung; Bau von Wasserbehältern, Grundlagen und Ausführungsbeispiele

 

       Für das Sondergebiet (SO) ist die gem. DVGW-Arbeitsblatt W 405 geforderte Löschwassermenge erforderlich. Diese Löschwassermenge ist nach der baulichen Nutzung über einen Zeitraum von 2 Stunden über notwendige Löschwasserversorgungsanlagen durch die Gemeinde Sailauf als gemeindliche Pflichtaufgabe zur Verfügung zu stellen.

       Aufgrund der Einstufung als Sondergebiet (SO) im Außenbereich ist eine Löschwassermenge von mind. 800l/min über einen Zeitraum von 2 Stunden erforderlich.

 

       Eine gesicherte Trinkwasserversorgung sagt noch nichts über eine gesicherte Löschwasserversorgung aus. Die öffentliche Trinkwasserversorgung orientiert sich nicht immer am tatsächlichen Löschwasserbedarf. Kann die erforderliche Löschwassermenge nicht mit dem öffentlichen Trinkwasserversorgungsnetz ausreichend sichergestellt werden oder orientiert sich die Trinkwasserversorgung am tatsächlichen Trinkwasserbedarf, dann können alternativ zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung auch Löschwasserteiche, Löschwasserbrunnen, unterirdische Löschwasserbehälter oder Saugstellen an offenen Gewässern zur Deckung des Löschwasserbedarfes im Baugebiet eingeplant werden. Der Deckungsbereich eines solchen Behälters oder einer Saugstelle hat einen Radius von max. 200 bis 300 m.

       Im Bereich des Regenrückhaltebeckens kann eine dementsprechende Saugstelle vorgesehen werden.

 

       Saugstellen müssen für die Feuerwehr geeignet sein. Sie müssen ganzjährig eine ausreichende Löschwassermenge liefern, immer eine ausreichende Wassertiefe von mind. 50 cm aufweisen und mit Feuerwehrfahrzeugen direkt zu erreichen sein. Bei der Zufahrt zu und der Bewegungsfläche direkt an der Saugstelle sind für die Feuerwehr mind. die Forderungen aus der DIN 14 090 zu beachten.

       Löschwasserteiche müssen der DIN 14210, Löschwasserbrunnen der DIN 14220 und

       Löschwasserbehälter der DIN 14 230 entsprechen.

 

       Bei der Anordnung von Gebäuden ist zu beachten, dass bei einer vorhandenen Freileitung die Abstände zu Bauten und eines bei der notwendigen Brandbekämpfung tätigen Feuerwehrmannes auch bei max. Ausschwingung der Leitung noch den VDE-Vorschriften entsprechen müssen.

       Vom Betreiber der Freileitung ist eine Stellungnahme hierzu anzufordern.

 

       Bauanträge, welche die einschlägigen Brandschutzanforderungen der BayBO nicht erfüllen oder bei denen von den Brandschutzanforderungen abgewichen werden soll und Gebäude oder Betriebe besonderer Art und Nutzung oder für besondere Personengruppen, sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.

 

       Städtebauliche Beurteilung:

       Kenntnisnahme und Beachtung der aufgeführten Punkte.

       Bei dem Ausbau des Verbindungsweges über die Deponie sind die geforderten Nutzungsansprüche (Achslast von mind. 10 to, Querschnitt, Ausweichstellen etc.) und die Beschilderung zu beachten. Die Zufahrt zu dem Sondergebiet muss jederzeit gewährleistet sein.

       Es stehen ausreichende Bewegungsflächen für die Feuerwehr in einem max. Abstand von 50 m zu den jeweiligen Schutzobjekten zur Verfügung. Die erforderliche Löschwassermenge von mind. 800 l/min über einen Zeitraum von 2 Stunden steht zur Verfügung.

 

 

8.    Landratsamt, Gesundheitsamt,                                                             eingegangen 10.06.21

 

       Es bestehen keine Einwände.

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme

 

 

9.    Wasserwirtschaftsamt,                                                                                              17.06.21

 

       Aus fachlicher Sicht sind zu dem Bebauungsplan i. d. F. vom 21.04.2021 keine Anmerkungen veranlasst.             

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme

 

 

10.  Staatliches Bauamt Aschaffenburg, Sachgebiet Straßenbau,                                18.05.21

 

       Die geplante Kompostieranlage soll durch eine Erschließungsstraße über die vorhandene Zufahrt der Grünabfall- und Erddeponie des Marktes Schöllkrippen an die Staatsstraße 2305 im Abschnitt 320, Station 1+100 angeschlossen werden. Die derzeitige Entwässerungseinrichtung im Einmündungsbereich der Staatsstraße 2305 darf nicht verändert werden, sondern muss unbedingt bei der Planung mit berücksichtigt werden.

       Nach dem Ausbau der Erschließungsstraße sollte diese eine Widmung von Straßen und Wege nach den Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes

       (BayStrWG) erhalten.

       Nach Erlangung der Rechtskraft des Bebauungsplanes wird um Überlassung einer genehmigten Fassung sowie dem dazugehörigen Aufstellungsbeschluss gebeten.

 

       Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme und Beachtung, insbesondere der bestehenden Entwässerungseinrichtung.

 

 

11.  Regierung von Unterfranken, Höhere Landesplanungsbehörde,                           09.06.21

       Landesplanerische Stellungnahme

 

       Maßstab für diese Stellungnahme sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die im Bayerischen Landesplanungsgesetz (Art. 6 BayLplG), im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und dem Regionalplan der Region Bayerischer Untermain (RP1) festgesetzt sind. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten und die Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen (Art. 3 BayLplG). Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (§1 Abs. 4 BauGB)

 

       Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung

 

       Laut Grundsatz 5.4.1 LEP sollen die räumlichen Voraussetzungen für eine vielfältig strukturierte, multifunktionale und bäuerlich ausgerichtete Landwirtschaft in ihrer Bedeutung für die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung mit nachhaltig erzeugten Lebensmitteln, erneuerbaren Energien und nachwachsenden Rohstoffen sowie für den Erhalt der natürlichen Ressourcen erhalten, unterstützt und weiterentwickelt werden. Zudem ist nach Grundsatz 2.2.2-02 RP1 im ländlichen Raum darauf hinzuwirken, dass die Landwirtschaft ihre wichtigen Funktionen zur Produktion von Nahrungsmitteln und zur Pflege der Kulturlandschaft erfüllen kann.

       Betriebs- und Aussiedlungsstandorte sollen für entwicklungsfähige landwirtschaftliche Betriebe gesichert werden, welche in die Lage versetzt werden sollen u.a. ihren speziellen regionalen Aufgaben, wie dem weiteren Ausbau der stofflichen und energetischen Erzeugung und die Nutzung landwirtschaftlicher Erzeugnisse nachzukommen (Grundsätze 3.2.3.1-01, -03 RP1). Die Errichtung einer Anlage zur Herstellung neuen Komposts für eigene und andere landwirtschaftliche Flächen in der Region trägt diesen Grundsätzen Rechnung.

 

 

       Außenbereichsplanung

 

       Das Plangebiet liegt im Außenbereich ohne Anbindung an bestehende Siedlungseinheiten. Für neue Siedlungsflächen gilt laut Ziel und Grundsatz 3.3 LEP (Anbindegebot) sowie den Zielen 3.1.2-01 und -02 RP1, dass sie möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten ausgewiesen und schonend in die Landschaft eingebunden werden sollen, um eine Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden. I

       Im vorliegenden Fall greift die sechste Ausnahme des Anbindegebots, welche besagt, dass „Ausnahmen zulässig sind, wenn von Anlagen, die im Rahmen von produzierenden Gewerbebetrieben errichtet und betrieben werden sollen, schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere durch Luftverunreinigungen oder Lärm einschließlich Verkehrslärm, auf dem Wohnen dienende Gebiete ausgehen würden“. Des Weiteren heißt es in der Begründung zum Anbindegebot im LEP: „Die Voraussetzungen der sechsten Ausnahme liegen insbesondere vor, wenn eine nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftige Anlage in angebundener Lage nach den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften nicht genehmigungsfähig wäre. Damit sind die ca. 160 Arten von Anlagen der 4. BImSchV erfasst.“ Für die betreffende Grüngutkompostierungsanlage wurde eine Genehmigung über das vereinfachte Verfahren nach 8.5.2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV beantragt. Dieses Verfahren gilt für Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 10 Tonnen bis weniger als 75 Tonnen je Tag. Den Ergebnissen des beiliegenden Immissionsschutzgutachtens ist zu entnehmen, dass die zu erwartenden Belastungen durch Geruch, Staub und Bioaerosole die Grenzwerte bzw. Irrelevanzschwellen in den nächstgelegenen Wohnbebauungen nur deshalb unterschreiten, weil ein Abstand gegeben ist – in diesem Fall von mind. 400 Metern. Auch die verkehrstechnischen Auswirkungen in den nächstgelegenen dem Wohnen dienenden Gebieten werden nur aufgrund des gewährleisteten Abstandes zur Anlage als nicht zu erwarten eingestuft (vgl. Begründung BP-Entwurf, S. 11f.).

 

       Daher ist davon auszugehen, dass ein Alternativstandort in angebundener Lage für die betreffende Kompostierungsanlage aufgrund ihrer schädlichen Umweltauswirkungen nicht in Frage kommt. Es ist jedoch dafür Sorge zu tragen, dass durch den Bau der Anlage im Außenbereich kein neuer Siedlungsansatz entsteht.

 

       Im Ergebnis erhebt die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange keine Einwände gegen die Planung.

 

       Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.

       Nach Abschluss wird um die rechtskräftige Fassung der Bauleitplanentwürfe mit Begründung auf digitalem Wege (Art. 30 BayLplG) an folgende E-Mail-Adresse gebeten: poststelle@reg-ufr.bayern.de.

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme und Beachtung.

       Das Vorhaben im Außenbereich ist auf die Kompostieranlage am Keilrainhof zu beschränken.

 

 

12.  Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern,                                               09.06.21

 

       Nach den vorliegenden Unterlagen werden durch das Vorhaben keine derzeit von dem Amt wahrzunehmenden Aufgaben berührt. Sollten altbergbauliche Relikte angetroffen werden, sind diese zu berücksichtigen und das Bergamt zu informieren.

 

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme und Beachtung.

       Es wird ein Hinweis zum Bergbau in den Bebauungsplan aufgenommen.

 

 

13.  Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Ref. BQ – Bauleitplanung

 

       Es liegt keine Äußerung vor.

 

 

14.  Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Karlstadt,                                  07.06.21

 

       Durch die geplante Maßnahme werden keine anderen landwirtschaftlichen Betriebe betroffen oder in ihren wirtschaftlichen Aktivitäten eingeschränkt.  Das Amt hat keine Einwände.

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme

 

 

15.  Bayerischer Bauernverband, Hauptgeschäftsstelle Unterfranken,                        10.06.21

 

       Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen keine Einwendungen und Bedenken.

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme

 

 

16.  Bund Naturschutz in Bayern, Kreisgruppe Aschaffenburg,

 

       Es liegt keine Äußerung vor.

 

 

17.  Bayernwerk Netz GmbH, Marktheidenfeld,                                                              21.05.21

 

       Im Plangebiet befinden sich keine Versorgungsanlagen (Strom und Gas) unseres Unternehmens. Somit bestehen seitens des Unternehmens keine Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes.

       Eine mögliche Stromversorgung der geplanten Kompostieranlage auf dem Flurstück 2789 mit elektrischer Energie erfolgt bei Bedarf über das vorgelagerte Grundstück 2790.

 

       Die verkehrliche Erschließung soll von der Laudenbacher Straße über den geplanten Kernweg und den bestehenden Wirtschaftsweg (Fl.Nr. 3620) erfolgen. Auch hier befinden sich nach aktuellem Stand keine Versorgungsleitungen.

       Dem Bauwerber wird empfohlen, sich bei Bedarf vor Aufnahme der Erschließungsstraße eine aktuelle Kabeleinweisung unter nachfolgendem Link einzuholen:

 

       https//www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme und Beachtung.

       Das Unternehmen wird auch weiterhin an der Aufstellung bzw. an Änderungen von Bauleitplänen beteiligt, da sich insbesondere im Ausübungsbereich von Versorgungsleitungen Einschränkungen bezüglich der Bepflanzbarkeit ergeben können.

 

 

18.  NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH, Sailauf Weyberhöfe,                                    19.05.21

 

       Es bestehen keine Einwände.

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme

 

 

19.  Deutsche Telekom Technik GmbH, Würzburg,                                                        14.06.21

 

       Es bestehen keine Einwände.

       Am Rande des Geltungsbereiches befinden sich teilweise Telekommunikationslinien der Telekom. Auf die vorhandenen dem öffentlichen Telekommunikationsverkehr dienenden Telekommunikationslinie ist grundsätzlich Rücksicht zu nehmen.

       Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013, siehe insbesondere Abschnitt 6, zu beachten.

       Die Versorgung des Planbereiches ist über das bestehende Leitungsnetz sichergestellt.

       Zum Zweck der Koordinierung wird um rechtzeitige Mitteilung von Maßnahmen gebeten, welche im Geltungsbereich stattfinden werden.

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme und Beachtung.

 

 

20.  Zweckverband Abwasserbeseitigung Kahlgrund,                                                   18.05.21

 

       Es bestehen keine Einwände.

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme

 

 

21.  Gemeinde Kleinkahl,                                                                                                  28.06.21

 

       Nach dem Gemeinderatsbeschluss vom 11.06.2021 werden keine Einwände geltend gemacht.

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme

 

 

22.  Gemeinde Westerngrund,                                                                                          28.06.21

 

       Nach dem Gemeinderatsbeschluss vom 11.06.2021 werden keine Einwände geltend gemacht.

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme

 

 

 

B.    Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit

 

       Es sind keine Äußerungen zur Planung eingegangen.


Beschluss:

1. Den Beurteilungen zu den Stellungnahmen durch das Bauatelier Richter/Schäffner wird zugestimmt.

 

2. Die Verwaltung wird beauftragt, den Planentwurf zum Bebauungs- und Grünordnungsplan in Zusammenarbeit mit dem Planungsbüro entsprechend anzupassen und die weiteren Verfahrensschritte, wie die öffentliche Auslegung nach §§ 3 und 4 BauGB, vorzubereiten.

 

3. Es wird bestätigt, dass kein nach Art. 49 GO persönlich beteiligtes Mitglied des Gemeinderates an der Beratung und Abstimmung teilgenommen hat.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

17

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0