Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

Sachverhalt:

Im Zeitraum vom 17.05.2021 bis einschließlich 20.06.2021 wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Die in diesem Zeitraum eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt beurteilt:

 

Auswertung der Stellungnahmen zu dem Vorentwurf i. d. F. vom 21.04.2021

 

A.    Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB

 

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:

 

1.    Landratsamt – Bauaufsichtsbehörde/Kreisbaumeisterin                                                 

2.    Landratsamt – Untere Naturschutzbehörde 

3.    Landratsamt – Untere Immissionsschutzbehörde                                                                             

4.    Landratsamt – Untere Denkmalschutzbehörde

5.    Landratsamt – Sachgebiet Wasser- und Bodenschutz

6.    Landratsamt – Regionaler Planungsverband                                                                    

7.    Landratsamt – Feuerwehr/Katastrophenschutz

8.    Landratsamt – Gesundheitsamt                                                                

9.    Wasserwirtschaftsamt

10.   Staatliches Bauamt Aschaffenburg, Sachgebiet Straßenbau

11.  Regierung von Ufr., Höhere Landesplanungsbehörde                                                    

12.  Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern

13.   Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Ref. B Q - Bauleitplanung, München

14.   Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Karlstadt,

       Dienstgebäude Aschaffenburg                                                                                     

15.   Bayer. Bauernverband

16.  Bund Naturschutz in Bayern, Kreisgruppe Aschaffenburg

17. Bayernwerk Netz GmbH, Marktheidenfeld

18.   NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH, Sailauf Weyberhöfe 

19.   Deutsche Telekom Technik GmbH, Würzburg

20.   Zweckverband Abwasserbeseitigung Kahlgrund

21.   Gemeinde Kleinkahl

22.   Gemeinde Westerngrund

 

1.    Landratsamt, Bauaufsichtsbehörde/Kreisbaumeisterin,                                        07.06.21

       Fachtechnische Stellungnahme

 

       Mit der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes, der für die Umsetzung des „Sondergebiets für die Kompostieranlage Keilrainhof“ erforderlich ist, besteht in der Fassung vom 21.04.2021 aus städtebaulicher Sicht Einvernehmen. Das Vorhaben wurde in mehreren Besprechungen abgestimmt und dient auch den beteiligten Nachbargemeinden zur Entsorgung bzw. Kompostierung der Grünabfälle. Die Anlage ist Teil des Förderprogramms boden:ständig der Kommunalen Allianz Kahlgrund.

       Das Sondergebiet liegt in unmittelbarer Nähe zum Keilrainhof, der Fläche für Photovoltaikanlagen und grenzt an die Deponiefläche in Schöllkrippen an.

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme

 

 

2.    Landratsamt, Untere Naturschutzbehörde,                                                              07.06.21    

       Fachtechnische Stellungnahme

 

       Aus Sicht des Naturschutzes besteht mit der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Landschaftsplan „Sondergebiet Kompostieranlage und Erweiterung Deponie“ Einverständnis unter Umsetzung folgender Auflage:

 

       Die bei der Erdaushubdeponie festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind auf dem Areal der Deponie darzulegen und einzuzeichnen, wie z.B.  bei der Photovoltaikanlage im Osten.

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme und Beachtung.

       In dem wirksamen Flächennutzungsplan ist entsprechend der Zielkarte des Landschaftsplanes die potenzielle Ausgleichsfläche AE Nr. 35 für die Erweiterungsfläche der Deponie dargestellt.

       Im Rahmen der landschaftspflegerischen Begleitplanung zur 6. Erweiterung der bestehenden Inertabfalldeponie DK 0 wurde der Kompensationsbedarf nach der BayKompV ermittelt.

       Auszug aus dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag des Landschaftsarchitekturbüros Dietz und Partner, Oktober 2019:

 

       Kompensation

       Mit der Anlage eines Feldgehölzes teils auf dem rekultivierten Deponiekörper, teils auf dem Zwischenstreifen zwischen Deponie und Staatsstraße sowie der Anlage von extensiv genutzten Wiesenstreifen nach Verfüllungsende wird der Eingriff in Naturhaushalt mit den natürlichen Schutzgütern Boden, Wasser, Klima/Luft, Arten und Lebensräume sowie das Landschaftsbild kompensiert. Der ermittelte Kompensationsbedarf mit 26.661 Biotopwertpunkten (BWP) wird nach der Rekultivierung auf der Deponiefläche kompensiert (91.330 BWP).

       Eine externe Kompensation ist nicht erforderlich, nachdem die Rekultivierung voraussichtlich spätestens in 17 Jahren nach Verfüllungsbeginn abgeschlossen ist.

       Zudem erfolgen Kompensationsmaßnahmen auf den temporär beanspruchten Nebenflächen (Entwässerungsmulden, Baubetriebsflächen während der Einrichtung der Deponie) auf etwa 2.890 m² Fläche kurzfristig nach Deponieeinrichtung.

 

       Die Kompensationsmaßnahmen werden nach dem Rekultivierungsplan des Büros Dietz und Partner dargestellt – teilweise in Überlagerung mit der Erweiterungsfläche der Deponie.

 

 

3.    Landratsamt, Untere Immissionsschutzbehörde,                                                   28.05.21

 

       Aus der Sicht des Immissionsschutzes bestehen gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes voraussichtlich keine Bedenken.

       Für eine endgültige Bewertung ist der Umweltbericht, der auf mögliche schädliche Umwelteinwirkungen eingeht, notwendig.

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme und Beachtung.

       Der Umweltbericht wird erstellt und im nachfolgenden Verfahrensschritt vorgelegt.

      

 

4.         Landratsamt, Untere Denkmalschutzbehörde,                                                   07.06.21

 

       Von Seiten der Unteren Denkmalschutzbehörde und des Kreisheimatpflegers bestehen keine Bedenken. Es wird um Beachtung des Hinweises des Kreisheimatpflegers bezüglich des geplanten freistehenden Gebäudes gebeten. Um die Fernwirkung zu mildern, sollten die Außenwandfläche mit einer braunen Holzverschalung und die Dachfläche mit einer dunklen Dacheindeckung versehen werden.

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme und Aufnahme von Regelungen zur äußeren Gestaltung – Fassadengestaltung und Farbe der Dacheindeckung – in den Bebauungsplan als Festsetzung.

 

 

5.    Landratsamt, Sachgebiet Wasser- und Bodenschutz,

 

       Es liegt keine Äußerung vor.                                    

 

 

6.    Landratsamt, Regionaler Planungsverband, Region 1                                            09.06.21

       Regionalplanerische Stellungnahme

 

       Der Bauleitplan wurde nach regionalplanerischen Gesichtspunkten überprüft. Danach ist Folgendes festzustellen:

 

       Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung

 

       Laut Grundsatz 5.4.1 LEP sollen die räumlichen Voraussetzungen für eine vielfältig strukturierte, multifunktionale und bäuerlich ausgerichtete Landwirtschaft in ihrer Bedeutung für die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung mit nachhaltig erzeugten Lebensmitteln, erneuerbaren Energien und nachwachsenden Rohstoffen sowie für den Erhalt der natürlichen Ressourcen erhalten, unterstützt und weiterentwickelt werden. Zudem ist nach Grundsatz 2.2.2-02 RP1 im ländlichen Raum darauf hinzuwirken, dass die Landwirtschaft ihre wichtigen Funktionen zur Produktion von Nahrungsmitteln und zur Pflege der Kulturlandschaft erfüllen kann.

      

       Betriebs- und Aussiedlungsstandorte sollen für entwicklungsfähige landwirtschaftliche Betriebe gesichert werden, welche in die Lage versetzt werden sollen u.a. ihren speziellen regionalen Aufgaben, wie dem weiteren Ausbau der stofflichen und energetischen Erzeugung und die Nutzung landwirtschaftlicher Erzeugnisse nachzukommen (Grundsätze 3.2.3.1-01, -03 RP1). Die Errichtung einer Anlage zur Herstellung neuen Komposts für eigene und andere landwirtschaftliche Flächen in der Region trägt diesen Grundsätzen Rechnung.

 

 

       Außenbereichsplanung

 

       Das Plangebiet liegt im Außenbereich ohne Anbindung an bestehende Siedlungseinheiten. Für neue Siedlungsflächen gilt laut Ziel und Grundsatz 3.3 LEP (Anbindegebot) sowie den Zielen 3.1.2-01 und -02 RP1, dass sie möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten ausgewiesen und schonend in die Landschaft eingebunden werden sollen, um eine Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden. Im vorliegenden Fall greift die sechste Ausnahme des Anbindegebots, welche besagt, dass „Ausnahmen zulässig sind, wenn von Anlagen, die im Rahmen von produzierenden Gewerbebetrieben errichtet und betrieben werden sollen, schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere durch Luftverunreinigungen oder Lärm einschließlich Verkehrslärm, auf dem Wohnen dienende Gebiete ausgehen würden“. Des Weiteren heißt es in der Begründung zum Anbindegebot im LEP: „Die Voraussetzungen der sechsten Ausnahme liegen insbesondere vor, wenn eine nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftige Anlage in angebundener Lage nach den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften nicht genehmigungsfähig wäre. Damit sind die ca. 160 Arten von Anlagen der 4. BImSchV erfasst.“ Für die betreffende Grüngutkompostierungsanlage wurde eine Genehmigung über das vereinfachte Verfahren nach 8.5.2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV beantragt. Dieses Verfahren gilt für Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 10 Tonnen bis weniger als 75 Tonnen je Tag. Den Ergebnissen des beiliegenden Immissionsschutzgutachtens ist zu entnehmen, dass die zu erwartenden Belastungen durch Geruch, Staub und Bioaerosole die Grenzwerte bzw. Irrelevanzschwellen in den nächstgelegenen Wohnbebauungen nur deshalb unterschreiten, weil ein Abstand gegeben ist – in diesem Fall von mind. 400 Metern. Auch die verkehrstechnischen Auswirkungen in den nächstgelegenen dem Wohnen dienenden Gebieten werden nur aufgrund des gewährleisteten Abstandes zur Anlage als nicht zu erwarten eingestuft (vgl. Begründung BP-Entwurf, S. 11f.).

 

       Daher ist davon auszugehen, dass ein Alternativstandort in angebundener Lage für die betreffende Kompostierungsanlage aufgrund ihrer schädlichen Umweltauswirkungen nicht in Frage kommt. Es ist jedoch dafür Sorge zu tragen, dass durch den Bau der Anlage im Außenbereich kein neuer Siedlungsansatz entsteht.

 

       Im Ergebnis erhebt der Regionale Planungsverband keine Einwände gegen die Planung.

 

       Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme und Beachtung.

       Das Vorhaben im Außenbereich ist auf die Kompostieranlage am Keilrainhof zu beschränken.

 

 

7.    Landratsamt, Feuerwehr/Katastrophenschutz,                                                        15.06.21

 

       Es bestehen keine Einwände aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes.

       Nachfolgendes ist aber zu beachten:

 

       Gem. Art. 1 BayFwG hat der Markt Schöllkrippen im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass drohende Brand- und Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen

       oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird. Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat er in den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit eine gemeindliche Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten und außerdem die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten.

 

       Im Zuge der fortschreitenden Bebauung und Baunutzung ist die Feuerwehr und die Löschwasserversorgung des Marktes Schöllkrippen ggf. im notwendigen Umfang zu ergänzen und zu unterhalten. Hierzu wird der Markt Schöllkrippen ständig durch seine Kommandanten und durch die Kreisbrandinspektion des Landkreises Aschaffenburg beraten. Ergebnisse dieser Beratungen sind im Sinne des Art. 1 BayFwG durch den Markt Schöllkrippen umzusetzen.

      

       Weitere und konkretere Aussagen zu den Belangen des abwehrenden Brandschutzes sind erst in Stellungnahmen zu Bebauungsplänen möglich.

 

       Städtebauliche Beurteilung:

       Kenntnisnahme und Beachtung

 

 

8.    Landratsamt, Gesundheitsamt,                                                             eingegangen 10.06.21

 

       Es bestehen keine Einwände.

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme

 

 

9.    Wasserwirtschaftsamt,                                                                                              17.06.21

 

       Aus fachlicher Sicht sind zu der Flächennutzungsplanänderung keine Anmerkungen veranlasst.         

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme

 

 

10.  Staatliches Bauamt Aschaffenburg, Sachgebiet Straßenbau,                                21.05.21

 

       Mit der vorgelegten 12. Änderung des Flächennutzungsplanes besteht Einverständnis.

 

       Städtebauliche Beurteilung:   Kenntnisnahme

 

 

11.  Regierung von Unterfranken, Höhere Landesplanungsbehörde,                           09.06.21

       Landesplanerische Stellungnahme

 

       Maßstab für diese Stellungnahme sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die im Bayerischen Landesplanungsgesetz (Art. 6 BayLplG), im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und dem Regionalplan der Region Bayerischer Untermain (RP1) festgesetzt sind. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten und die Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen (Art. 3 BayLplG). Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (§1 Abs. 4 BauGB)

 

       Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung

 

       Laut Grundsatz 5.4.1 LEP sollen die räumlichen Voraussetzungen für eine vielfältig strukturierte, multifunktionale und bäuerlich ausgerichtete Landwirtschaft in ihrer Bedeutung für die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung mit nachhaltig erzeugten Lebensmitteln, erneuerbaren Energien und nachwachsenden Rohstoffen sowie für den Erhalt der natürlichen Ressourcen erhalten, unterstützt und weiterentwickelt werden. Zudem ist nach Grundsatz 2.2.2-02 RP1 im ländlichen Raum darauf hinzuwirken, dass die Landwirtschaft ihre wichtigen Funktionen zur Produktion von Nahrungsmitteln und zur Pflege der Kulturlandschaft erfüllen kann.

       Betriebs- und Aussiedlungsstandorte sollen für entwicklungsfähige landwirtschaftliche Betriebe gesichert werden, welche in die Lage versetzt werden sollen u.a. ihren speziellen regionalen Aufgaben, wie dem weiteren Ausbau der stofflichen und energetischen Erzeugung und die Nutzung landwirtschaftlicher Erzeugnisse nachzukommen (Grundsätze 3.2.3.1-01, -03 RP1). Die Errichtung einer Anlage zur Herstellung neuen Komposts für eigene und andere landwirtschaftliche Flächen in der Region trägt diesen Grundsätzen Rechnung.

 

       Außenbereichsplanung

 

       Das Plangebiet liegt im Außenbereich ohne Anbindung an bestehende Siedlungseinheiten. Für neue Siedlungsflächen gilt laut Ziel und Grundsatz 3.3 LEP (Anbindegebot) sowie den Zielen 3.1.2-01 und -02 RP1, dass sie möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten ausgewiesen und schonend in die Landschaft eingebunden werden sollen, um eine Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden. Im vorliegenden Fall greift die sechste Ausnahme des Anbindegebots, welche besagt, dass „Ausnahmen zulässig sind, wenn von Anlagen, die im Rahmen von produzierenden Gewerbebetrieben errichtet und betrieben werden sollen, schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere durch Luftverunreinigungen oder Lärm einschließlich Verkehrslärm, auf dem Wohnen dienende Gebiete ausgehen würden“. Des Weiteren heißt es in der Begründung zum Anbindegebot im LEP: „Die Voraussetzungen der sechsten Ausnahme liegen insbesondere vor, wenn eine nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftige Anlage in angebundener Lage nach den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften nicht genehmigungsfähig wäre. Damit sind die ca. 160 Arten von Anlagen der 4. BImSchV erfasst.“ Für die betreffende Grüngutkompostierungsanlage wurde eine Genehmigung über das vereinfachte Verfahren nach 8.5.2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV beantragt.

 

       Dieses Verfahren gilt für Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 10 Tonnen bis weniger als 75 Tonnen je Tag. Den Ergebnissen des beiliegenden Immissionsschutzgutachtens ist zu entnehmen, dass die zu erwartenden Belastungen durch Geruch, Staub und Bioaerosole die Grenzwerte bzw. Irrelevanzschwellen in den nächstgelegenen Wohnbebauungen nur deshalb unterschreiten, weil ein Abstand gegeben ist – in diesem Fall von mind. 400 Metern. Auch die verkehrstechnischen Auswirkungen in den nächstgelegenen dem Wohnen dienenden Gebieten werden nur aufgrund des gewährleisteten Abstandes zur Anlage als nicht zu erwarten eingestuft (vgl. Begründung BP-Entwurf, S. 11f.). Daher ist davon auszugehen, dass ein Alternativstandort in angebundener Lage für die betreffende Kompostierungsanlage aufgrund ihrer schädlichen Umweltauswirkungen nicht in Frage kommt. Es ist jedoch dafür Sorge zu tragen, dass durch den Bau der Anlage im Außenbereich kein neuer Siedlungsansatz entsteht.

 

       Im Ergebnis erhebt die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange keine Einwände gegen die Planung.

 

       Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.

       Nach Abschluss wird um die rechtskräftige Fassung der Bauleitplanentwürfe mit Begründung auf digitalem Wege (Art. 30 BayLplG) an folgende E-Mail-Adresse gebeten: poststelle@reg-ufr.bayern.de.

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme und Beachtung.

       Das Vorhaben im Außenbereich ist auf die Kompostieranlage am Keilrainhof zu beschränken.

 

12.  Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern,                                               09.06.21    

 

       Nach den vorliegenden Unterlagen werden durch das Vorhaben keine derzeit von dem Amt wahrzunehmenden Aufgaben berührt. Sollten altbergbauliche Relikte angetroffen werden, sind diese zu berücksichtigen und das Bergamt zu informieren.

 

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme und Beachtung.

       In den Bebauungsplan wird ein Hinweis zum Bergbau aufgenommen.

 

 

13.  Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Ref. BQ – Bauleitplanung

 

       Es liegt keine Äußerung vor.

 

 

14.  Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Karlstadt,                                  07.06.21

 

       Durch die geplante Maßnahme werden außer dem Betreiber der Kompostieranlage keine anderen landwirtschaftlichen Betriebe betroffen. Das Amt hat keine Einwände.

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme

 

 

15.  Bayerischer Bauernverband, Hauptgeschäftsstelle Unterfranken,     10.06.21

 

       Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen keine Einwendungen und Bedenken.

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme

 

 

16.  Bund Naturschutz in Bayern, Kreisgruppe Aschaffenburg

 

       Es liegt keine Äußerung vor.

 

 

17.  Bayernwerk Netz GmbH, Marktheidenfeld,                                                              21.05.21

 

       Im Plangebiet befinden sich keine Versorgungsanlagen (Strom und Gas) unseres Unternehmens. Somit bestehen seitens des Unternehmens keine Bedenken gegen die Änderung 12 des Flächennutzungsplanes.

       Die Deponieerweiterung ist über die Laudenbacher Straße/Staatsstraße 2305 geplant. Es sind keine Anlagen der Ver- und Entsorgung notwendig. Auch hier befinden sich nach aktuellem Stand keine Versorgungsleitungen.

       Dem Bauwerber wird empfohlen, sich bei Bedarf vor Aufnahme der Erschließungsstraße eine aktuelle Kabeleinweisung unter nachfolgendem Link einzuholen:

 

       https//www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme und Beachtung.

       Das Unternehmen wird auch weiterhin an der Aufstellung bzw. an Änderungen von Bauleitplänen beteiligt, da sich insbesondere im Ausübungsbereich von Versorgungsleitungen Einschränkungen bezüglich der Bepflanzbarkeit ergeben können.

 

 

18.  NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH, Sailauf Weyberhöfe

 

       Es liegt keine Äußerung vor.                                    

 

 

19.  Deutsche Telekom Technik GmbH, Würzburg,  

      

       Es liegt keine Äußerung vor.

 

 

20.  Zweckverband Abwasserbeseitigung Kahlgrund,                                                   18.05.21

 

       Es bestehen keine Einwände.

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme

 

 

21.  Gemeinde Kleinkahl,                                                                                                  28.06.21

 

       Nach dem Gemeinderatsbeschluss vom 11.06.2021 werden keine Einwände geltend gemacht.

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme

 

 

22.  Gemeinde Westerngrund                                                                                           28.06.21

 

       Nach dem Gemeinderatsbeschluss vom 11.06.2021 werden keine Einwände geltend gemacht.

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme

 

 

B.    Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit

 

       Äußerungen zur Planung sind nicht eingegangen.

 


Beschluss:

1. Den Beurteilungen zu den Stellungnahmen durch das Bauatelier Richter/Schäffner wird zugestimmt.

 

2. Die Verwaltung wird beauftragt, den Planentwurf zur Flächennutzungsplanänderung in Zusammenarbeit mit dem Planungsbüro entsprechend anzupassen und die weiteren Verfahrensschritte, wie die öffentliche Auslegung nach §§ 3 und 4 BauGB, vorzubereiten.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

17

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0