Sachverhalt:
Im Zeitraum vom 17.05.2021 bis einschließlich 20.06.2021 wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Die in diesem Zeitraum eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt beurteilt:
Auswertung der Stellungnahmen zu dem Vorentwurf i. d. F.
vom 21.04.2021
A. Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 1 BauGB
Folgende Behörden und
sonstige Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:
1. Landratsamt –
Bauaufsichtsbehörde/Kreisbaumeisterin
2. Landratsamt – Untere Naturschutzbehörde
3. Landratsamt – Untere Immissionsschutzbehörde
4. Landratsamt – Untere Denkmalschutzbehörde
5. Landratsamt – Sachgebiet Wasser- und
Bodenschutz
6. Landratsamt – Regionaler
Planungsverband
7. Landratsamt – Feuerwehr/Katastrophenschutz
8. Landratsamt – Gesundheitsamt
9. Wasserwirtschaftsamt
10. Staatliches Bauamt Aschaffenburg, Sachgebiet
Straßenbau
11. Regierung von Ufr., Höhere
Landesplanungsbehörde
12. Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern
13. Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Ref. B Q
- Bauleitplanung, München
14. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten, Karlstadt,
Dienstgebäude Aschaffenburg
15. Bayer. Bauernverband
16. Bund Naturschutz in Bayern, Kreisgruppe
Aschaffenburg
17. Bayernwerk Netz GmbH, Marktheidenfeld
18. NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH, Sailauf
Weyberhöfe
19. Deutsche Telekom Technik GmbH, Würzburg
20. Zweckverband Abwasserbeseitigung Kahlgrund
21. Gemeinde Kleinkahl
22. Gemeinde Westerngrund
1. Landratsamt, Bauaufsichtsbehörde/Kreisbaumeisterin, 07.06.21
Fachtechnische Stellungnahme
Mit der 12. Änderung des
Flächennutzungsplanes, der für die Umsetzung des „Sondergebiets für die
Kompostieranlage Keilrainhof“ erforderlich ist, besteht in der Fassung vom
21.04.2021 aus städtebaulicher Sicht Einvernehmen. Das Vorhaben wurde in
mehreren Besprechungen abgestimmt und dient auch den beteiligten
Nachbargemeinden zur Entsorgung bzw. Kompostierung der Grünabfälle. Die Anlage
ist Teil des Förderprogramms boden:ständig der Kommunalen Allianz Kahlgrund.
Das Sondergebiet liegt in unmittelbarer
Nähe zum Keilrainhof, der Fläche für Photovoltaikanlagen und grenzt an die
Deponiefläche in Schöllkrippen an.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme
2. Landratsamt, Untere Naturschutzbehörde, 07.06.21
Fachtechnische Stellungnahme
Aus Sicht des Naturschutzes besteht mit
der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Landschaftsplan „Sondergebiet
Kompostieranlage und Erweiterung Deponie“ Einverständnis unter Umsetzung
folgender Auflage:
Die bei der Erdaushubdeponie
festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind auf dem Areal der Deponie
darzulegen und einzuzeichnen, wie z.B.
bei der Photovoltaikanlage im Osten.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme und Beachtung.
In dem wirksamen Flächennutzungsplan ist
entsprechend der Zielkarte des Landschaftsplanes die potenzielle
Ausgleichsfläche AE Nr. 35 für die Erweiterungsfläche der Deponie dargestellt.
Im Rahmen der landschaftspflegerischen
Begleitplanung zur 6. Erweiterung der bestehenden Inertabfalldeponie DK 0 wurde
der Kompensationsbedarf nach der BayKompV ermittelt.
Auszug aus dem landschaftspflegerischen
Fachbeitrag des Landschaftsarchitekturbüros Dietz und Partner, Oktober 2019:
Kompensation
Mit der Anlage eines Feldgehölzes teils
auf dem rekultivierten Deponiekörper, teils auf dem Zwischenstreifen zwischen
Deponie und Staatsstraße sowie der Anlage von extensiv genutzten Wiesenstreifen
nach Verfüllungsende wird der Eingriff in Naturhaushalt mit den natürlichen
Schutzgütern Boden, Wasser, Klima/Luft, Arten und Lebensräume sowie das
Landschaftsbild kompensiert. Der ermittelte Kompensationsbedarf mit 26.661
Biotopwertpunkten (BWP) wird nach der Rekultivierung auf der Deponiefläche
kompensiert (91.330 BWP).
Eine externe Kompensation ist nicht
erforderlich, nachdem die Rekultivierung voraussichtlich spätestens in 17
Jahren nach Verfüllungsbeginn abgeschlossen ist.
Zudem erfolgen Kompensationsmaßnahmen auf
den temporär beanspruchten Nebenflächen (Entwässerungsmulden, Baubetriebsflächen
während der Einrichtung der Deponie) auf etwa 2.890 m² Fläche kurzfristig nach
Deponieeinrichtung.
Die Kompensationsmaßnahmen werden nach dem
Rekultivierungsplan des Büros Dietz und Partner dargestellt – teilweise in
Überlagerung mit der Erweiterungsfläche der Deponie.
3. Landratsamt, Untere Immissionsschutzbehörde, 28.05.21
Aus der Sicht des Immissionsschutzes
bestehen gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes voraussichtlich keine
Bedenken.
Für eine endgültige Bewertung ist der
Umweltbericht, der auf mögliche schädliche Umwelteinwirkungen eingeht,
notwendig.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme und Beachtung.
Der Umweltbericht wird erstellt und im
nachfolgenden Verfahrensschritt vorgelegt.
4. Landratsamt, Untere Denkmalschutzbehörde, 07.06.21
Von Seiten der Unteren
Denkmalschutzbehörde und des Kreisheimatpflegers bestehen keine Bedenken. Es
wird um Beachtung des Hinweises des Kreisheimatpflegers bezüglich des geplanten
freistehenden Gebäudes gebeten. Um die Fernwirkung zu mildern, sollten die
Außenwandfläche mit einer braunen Holzverschalung und die Dachfläche mit einer
dunklen Dacheindeckung versehen werden.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme und Aufnahme von Regelungen zur
äußeren Gestaltung – Fassadengestaltung und Farbe der Dacheindeckung – in den
Bebauungsplan als Festsetzung.
5. Landratsamt, Sachgebiet Wasser- und
Bodenschutz,
Es liegt keine Äußerung vor.
6. Landratsamt, Regionaler Planungsverband, Region 1 09.06.21
Regionalplanerische Stellungnahme
Der Bauleitplan wurde nach
regionalplanerischen Gesichtspunkten überprüft. Danach ist Folgendes
festzustellen:
Sicherung der landwirtschaftlichen
Erzeugung
Laut Grundsatz 5.4.1 LEP sollen die
räumlichen Voraussetzungen für eine vielfältig strukturierte, multifunktionale
und bäuerlich ausgerichtete Landwirtschaft in ihrer Bedeutung für die
verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung mit nachhaltig erzeugten
Lebensmitteln, erneuerbaren Energien und nachwachsenden Rohstoffen sowie für
den Erhalt der natürlichen Ressourcen erhalten, unterstützt und
weiterentwickelt werden. Zudem ist nach Grundsatz 2.2.2-02 RP1 im ländlichen
Raum darauf hinzuwirken, dass die Landwirtschaft ihre wichtigen Funktionen zur
Produktion von Nahrungsmitteln und zur Pflege der Kulturlandschaft erfüllen
kann.
Betriebs- und Aussiedlungsstandorte
sollen für entwicklungsfähige landwirtschaftliche Betriebe gesichert werden,
welche in die Lage versetzt werden sollen u.a. ihren speziellen regionalen Aufgaben,
wie dem weiteren Ausbau der stofflichen und energetischen Erzeugung und die
Nutzung landwirtschaftlicher Erzeugnisse nachzukommen (Grundsätze 3.2.3.1-01,
-03 RP1). Die Errichtung einer Anlage zur Herstellung neuen Komposts für eigene
und andere landwirtschaftliche Flächen in der Region trägt diesen Grundsätzen
Rechnung.
Außenbereichsplanung
Das Plangebiet liegt im Außenbereich ohne
Anbindung an bestehende Siedlungseinheiten. Für neue Siedlungsflächen gilt laut
Ziel und Grundsatz 3.3 LEP (Anbindegebot) sowie den Zielen 3.1.2-01 und -02
RP1, dass sie möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten
ausgewiesen und schonend in die Landschaft eingebunden werden sollen, um eine
Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden. Im vorliegenden Fall greift die
sechste Ausnahme des Anbindegebots, welche besagt, dass „Ausnahmen zulässig
sind, wenn von Anlagen, die im Rahmen von produzierenden Gewerbebetrieben
errichtet und betrieben werden sollen, schädliche Umwelteinwirkungen,
insbesondere durch Luftverunreinigungen oder Lärm einschließlich Verkehrslärm,
auf dem Wohnen dienende Gebiete ausgehen würden“. Des Weiteren heißt es in der
Begründung zum Anbindegebot im LEP: „Die Voraussetzungen der sechsten Ausnahme
liegen insbesondere vor, wenn eine nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftige
Anlage in angebundener Lage nach den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften
nicht genehmigungsfähig wäre. Damit sind die ca. 160 Arten von Anlagen der 4.
BImSchV erfasst.“ Für die betreffende Grüngutkompostierungsanlage wurde eine
Genehmigung über das vereinfachte Verfahren nach 8.5.2 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV beantragt. Dieses Verfahren gilt
für Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen mit einer
Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 10 Tonnen bis weniger als 75 Tonnen je
Tag. Den Ergebnissen des beiliegenden Immissionsschutzgutachtens ist zu
entnehmen, dass die zu erwartenden Belastungen durch Geruch, Staub und
Bioaerosole die Grenzwerte bzw. Irrelevanzschwellen in den nächstgelegenen
Wohnbebauungen nur deshalb unterschreiten, weil ein Abstand gegeben ist – in
diesem Fall von mind. 400 Metern. Auch die verkehrstechnischen Auswirkungen in
den nächstgelegenen dem Wohnen dienenden Gebieten werden nur aufgrund des gewährleisteten
Abstandes zur Anlage als nicht zu erwarten eingestuft (vgl. Begründung
BP-Entwurf, S. 11f.).
Daher ist davon auszugehen, dass ein
Alternativstandort in angebundener Lage für die betreffende
Kompostierungsanlage aufgrund ihrer schädlichen Umweltauswirkungen nicht in
Frage kommt. Es ist jedoch dafür Sorge zu tragen, dass durch den Bau der Anlage
im Außenbereich kein neuer Siedlungsansatz entsteht.
Im Ergebnis erhebt der Regionale
Planungsverband keine Einwände gegen die Planung.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme und Beachtung.
Das Vorhaben im Außenbereich ist auf die
Kompostieranlage am Keilrainhof zu beschränken.
7. Landratsamt, Feuerwehr/Katastrophenschutz, 15.06.21
Es bestehen keine Einwände aus Sicht des
abwehrenden Brandschutzes.
Nachfolgendes ist aber zu beachten:
Gem. Art. 1 BayFwG hat der Markt
Schöllkrippen im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass drohende Brand-
und Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden sowie
ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen
oder Notständen im öffentlichen Interesse
geleistet wird. Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat er in den Grenzen seiner
Leistungsfähigkeit eine gemeindliche Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu
unterhalten und außerdem die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen
bereitzustellen und zu unterhalten.
Im Zuge der fortschreitenden Bebauung und
Baunutzung ist die Feuerwehr und die Löschwasserversorgung des Marktes
Schöllkrippen ggf. im notwendigen Umfang zu ergänzen und zu unterhalten. Hierzu
wird der Markt Schöllkrippen ständig durch seine Kommandanten und durch die
Kreisbrandinspektion des Landkreises Aschaffenburg beraten. Ergebnisse dieser
Beratungen sind im Sinne des Art. 1 BayFwG durch den Markt Schöllkrippen
umzusetzen.
Weitere und konkretere Aussagen zu den
Belangen des abwehrenden Brandschutzes sind erst in Stellungnahmen zu
Bebauungsplänen möglich.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme und Beachtung
8. Landratsamt, Gesundheitsamt, eingegangen 10.06.21
Es bestehen keine Einwände.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme
9. Wasserwirtschaftsamt, 17.06.21
Aus fachlicher Sicht sind zu der Flächennutzungsplanänderung
keine Anmerkungen veranlasst.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme
10. Staatliches Bauamt Aschaffenburg, Sachgebiet
Straßenbau, 21.05.21
Mit der vorgelegten 12. Änderung des
Flächennutzungsplanes besteht Einverständnis.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme
11. Regierung von Unterfranken, Höhere
Landesplanungsbehörde, 09.06.21
Landesplanerische Stellungnahme
Maßstab für diese Stellungnahme sind die
Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die im Bayerischen Landesplanungsgesetz
(Art. 6 BayLplG), im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und dem
Regionalplan der Region Bayerischer Untermain (RP1) festgesetzt sind. Die Ziele
der Raumordnung sind zu beachten und die Grundsätze der Raumordnung zu
berücksichtigen (Art. 3 BayLplG). Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung
anzupassen (§1 Abs. 4 BauGB)
Sicherung der landwirtschaftlichen
Erzeugung
Laut Grundsatz 5.4.1 LEP sollen die
räumlichen Voraussetzungen für eine vielfältig strukturierte, multifunktionale
und bäuerlich ausgerichtete Landwirtschaft in ihrer Bedeutung für die
verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung mit nachhaltig erzeugten
Lebensmitteln, erneuerbaren Energien und nachwachsenden Rohstoffen sowie für
den Erhalt der natürlichen Ressourcen erhalten, unterstützt und
weiterentwickelt werden. Zudem ist nach Grundsatz 2.2.2-02 RP1 im ländlichen
Raum darauf hinzuwirken, dass die Landwirtschaft ihre wichtigen Funktionen zur
Produktion von Nahrungsmitteln und zur Pflege der Kulturlandschaft erfüllen
kann.
Betriebs- und Aussiedlungsstandorte
sollen für entwicklungsfähige landwirtschaftliche Betriebe gesichert werden,
welche in die Lage versetzt werden sollen u.a. ihren speziellen regionalen
Aufgaben, wie dem weiteren Ausbau der stofflichen und energetischen Erzeugung
und die Nutzung landwirtschaftlicher Erzeugnisse nachzukommen (Grundsätze
3.2.3.1-01, -03 RP1). Die Errichtung einer Anlage zur Herstellung neuen
Komposts für eigene und andere landwirtschaftliche Flächen in der Region trägt
diesen Grundsätzen Rechnung.
Außenbereichsplanung
Das Plangebiet liegt im Außenbereich ohne
Anbindung an bestehende Siedlungseinheiten. Für neue Siedlungsflächen gilt laut
Ziel und Grundsatz 3.3 LEP (Anbindegebot) sowie den Zielen 3.1.2-01 und -02
RP1, dass sie möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten
ausgewiesen und schonend in die Landschaft eingebunden werden sollen, um eine
Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden. Im vorliegenden Fall greift die
sechste Ausnahme des Anbindegebots, welche besagt, dass „Ausnahmen zulässig
sind, wenn von Anlagen, die im Rahmen von produzierenden Gewerbebetrieben
errichtet und betrieben werden sollen, schädliche Umwelteinwirkungen,
insbesondere durch Luftverunreinigungen oder Lärm einschließlich Verkehrslärm,
auf dem Wohnen dienende Gebiete ausgehen würden“. Des Weiteren heißt es in der
Begründung zum Anbindegebot im LEP: „Die Voraussetzungen der sechsten Ausnahme
liegen insbesondere vor, wenn eine nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftige
Anlage in angebundener Lage nach den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften
nicht genehmigungsfähig wäre. Damit sind die ca. 160 Arten von Anlagen der 4.
BImSchV erfasst.“ Für die betreffende Grüngutkompostierungsanlage wurde eine
Genehmigung über das vereinfachte Verfahren nach 8.5.2 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV beantragt.
Dieses Verfahren gilt für Anlagen zur
Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an
Einsatzstoffen von 10 Tonnen bis weniger als 75 Tonnen je Tag. Den Ergebnissen
des beiliegenden Immissionsschutzgutachtens ist zu entnehmen, dass die zu
erwartenden Belastungen durch Geruch, Staub und Bioaerosole die Grenzwerte bzw.
Irrelevanzschwellen in den nächstgelegenen Wohnbebauungen nur deshalb
unterschreiten, weil ein Abstand gegeben ist – in diesem Fall von mind. 400
Metern. Auch die verkehrstechnischen Auswirkungen in den nächstgelegenen dem
Wohnen dienenden Gebieten werden nur aufgrund des gewährleisteten Abstandes zur
Anlage als nicht zu erwarten eingestuft (vgl. Begründung BP-Entwurf, S. 11f.).
Daher ist davon auszugehen, dass ein Alternativstandort in angebundener Lage
für die betreffende Kompostierungsanlage aufgrund ihrer schädlichen
Umweltauswirkungen nicht in Frage kommt. Es ist jedoch dafür Sorge zu tragen,
dass durch den Bau der Anlage im Außenbereich kein neuer Siedlungsansatz entsteht.
Im Ergebnis erhebt die Regierung von
Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde in ihrer Eigenschaft als Träger
öffentlicher Belange keine Einwände gegen die Planung.
Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich
aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung
sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.
Nach Abschluss wird um die rechtskräftige
Fassung der Bauleitplanentwürfe mit Begründung auf digitalem Wege (Art. 30
BayLplG) an folgende E-Mail-Adresse gebeten: poststelle@reg-ufr.bayern.de.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme und Beachtung.
Das Vorhaben im Außenbereich ist auf die
Kompostieranlage am Keilrainhof zu beschränken.
12. Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern, 09.06.21
Nach den vorliegenden Unterlagen werden
durch das Vorhaben keine derzeit von dem Amt wahrzunehmenden Aufgaben berührt.
Sollten altbergbauliche Relikte angetroffen werden, sind diese zu
berücksichtigen und das Bergamt zu informieren.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme und Beachtung.
In den Bebauungsplan wird ein Hinweis zum
Bergbau aufgenommen.
13. Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Ref. BQ –
Bauleitplanung
Es liegt keine Äußerung vor.
14. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
Karlstadt, 07.06.21
Durch die geplante Maßnahme werden außer
dem Betreiber der Kompostieranlage keine anderen landwirtschaftlichen Betriebe
betroffen. Das Amt hat keine Einwände.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme
15. Bayerischer Bauernverband,
Hauptgeschäftsstelle Unterfranken, 10.06.21
Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen
keine Einwendungen und Bedenken.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme
16. Bund Naturschutz in Bayern, Kreisgruppe
Aschaffenburg
Es liegt keine Äußerung vor.
17. Bayernwerk Netz GmbH, Marktheidenfeld, 21.05.21
Im Plangebiet befinden sich keine
Versorgungsanlagen (Strom und Gas) unseres Unternehmens. Somit bestehen seitens
des Unternehmens keine Bedenken gegen die Änderung 12 des
Flächennutzungsplanes.
Die Deponieerweiterung ist über die
Laudenbacher Straße/Staatsstraße 2305 geplant. Es sind keine Anlagen der Ver-
und Entsorgung notwendig. Auch hier befinden sich nach aktuellem Stand keine
Versorgungsleitungen.
Dem Bauwerber wird empfohlen, sich bei
Bedarf vor Aufnahme der Erschließungsstraße eine aktuelle Kabeleinweisung unter
nachfolgendem Link einzuholen:
https//www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme und Beachtung.
Das Unternehmen wird auch weiterhin an
der Aufstellung bzw. an Änderungen von Bauleitplänen beteiligt, da sich
insbesondere im Ausübungsbereich von Versorgungsleitungen Einschränkungen
bezüglich der Bepflanzbarkeit ergeben können.
18. NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH, Sailauf
Weyberhöfe
Es liegt keine Äußerung vor.
19. Deutsche Telekom Technik GmbH, Würzburg,
Es liegt keine Äußerung vor.
20. Zweckverband Abwasserbeseitigung Kahlgrund, 18.05.21
Es bestehen keine Einwände.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme
21. Gemeinde Kleinkahl, 28.06.21
Nach dem Gemeinderatsbeschluss vom
11.06.2021 werden keine Einwände geltend gemacht.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme
22. Gemeinde Westerngrund 28.06.21
Nach dem Gemeinderatsbeschluss vom
11.06.2021 werden keine Einwände geltend gemacht.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme
B. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit
Äußerungen
zur Planung sind nicht eingegangen.
Beschluss:
1. Den Beurteilungen zu den Stellungnahmen durch das Bauatelier Richter/Schäffner wird zugestimmt.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, den Planentwurf zur Flächennutzungsplanänderung in Zusammenarbeit mit dem Planungsbüro entsprechend anzupassen und die weiteren Verfahrensschritte, wie die öffentliche Auslegung nach §§ 3 und 4 BauGB, vorzubereiten.
Abstimmung:
Ja-Stimmen |
17 |
Nein-Stimmen |
0 |
pers. beteiligt |
0 |