Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Die Bauherren beantragten mit Planungsunterlagen vom 12.07.2021 die Erteilung einer Baugenehmigung wegen der Umstrukturierung und Nutzungsänderung eines Wohngebäudes mit Arztpraxis zu einem reinen Wohngebäude mit 3 Wohneinheiten in der Katharinenstraße 10 in Schöllkrippen.

 

Die Bauherren planen das Bestandsgebäude nach Schließung der Arztpraxis als reines Wohngebäude zu nutzen. Dazu sind diverse Änderungen am Bestandsgebäude vorzunehmen (neue Wände, Durchbrüche etc.).

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Die Au“ der Marktgemeinde Schöllkrippen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB). Danach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

Im vorliegenden Fall ist folgendes festzustellen:

 

Durch die Nutzungsänderung werden alle Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten.
Das Genehmigungsfreistellungsverfahren kann im vorliegenden Fall jedoch nicht durchgeführt werden, da in der ursprünglichen Baugenehmigung des Wohnhauses (1988) Befreiungen erteilt wurden.

 

Da die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

 

Die bauordnungsrechtliche Beurteilung obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde.


Beschluss:

 

Zu dem Bauvorhaben „Umstrukturierung und Nutzungsänderung eines Wohngebäudes mit Arztpraxis zu einem reinen Wohngebäude mit 3 Wohneinheiten“ in der Katharinenstraße 10 wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

 

 


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

17

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0