Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0

Sachverhalt:

Der Bauherr beantragt mit Antragsunterlagen vom 04.08.2021 die Erteilung einer Baugenehmigung bezüglich der Anbringung von Werbeelementen in der Aschaffenburger Straße 50 in Schöllkrippen.

 

Der Bauherr plant die Anbringung von fünf verschiedenen Werbetafeln mit einer Fläche zwischen 1,92 m² und 5,00 m².

 

Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

 

Im vorliegenden Fall ist folgendes festzustellen:

Der Flächennutzungsplan des Marktes Schöllkrippen stellt das Baugrundstück als Mischgebiet (MI) nach § 6 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) dar. Die beantragte Art der Nutzung (Werbeanlagen zugehörig zu Fitnessstudio) ist in diesem Gebiet zulässig.

 

Auch das beantragte Maß der Nutzung (Größe der Werbeanlage) ist mit der umliegenden Bebauung konform.

 

Weiterhin fügt sich das geplante Vorhaben gestalterisch in die vorhandene Bebauung ein.

 

Da die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

 

Die bauordnungsrechtliche Beurteilung obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde.


Beschluss:

Zu dem Bauvorhaben “Anbringung von Werbeelementen“ in der Aschaffenburger Straße 50 wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

16

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0

 

Gemeinderatsmitglied Stephan Roth-Oberlies ist während der Abstimmung nicht im Saal.