Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Der Markt Schöllkrippen hat das Bauvorhaben Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 10 Wohneinheiten im Steinbornweg 17 und 19 im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt.

 

Mit Schreiben vom 15.07.2021 hat das Landratsamt Aschaffenburg mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für das Freistellungsverfahren nicht vorliegen, da das Bauvorhaben dem Bebauungsplan hinsichtlich der Geländeveränderungen, Stützmauern und Mauern widerspricht.

 

Der Bauherr hat somit nach Rücksprache mit dem Landratsamt Aschaffenburg einen Antrag auf Baugenehmigung für o. g. Bauvorhaben eingereicht.

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Am Keilrain – 1. Erweiterung der Marktgemeinde Schöllkrippen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB). Danach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

Das Bauvorhaben weicht wie folgt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:

-       Auffüllungen bis 1,80 m / Abgrabungen bis 1,52 m anstatt Auffüllungen und Abgrabungen bis max. 1,20 m

 

Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 BauGB kann erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

  1. Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Im vorliegenden Fall ist folgendes festzustellen:

 

Der Bebauungsplan „Am Keilrain – 1. Erweiterung“ schreibt vor, dass Auffüllungen und Abgrabungen bis max. 1,20 m zulässig sind. Der Bauherr plant Auffüllungen bis zu 1,80 m und Abgrabungen bis zu 1,52 m. Der beauftragte Planer begründet die Geländeveränderungen damit, dass durch das vorhandene Geländegefälle von bis zu 7,00 m eine Funktionsfähigkeit, Zugänglichkeit und notwendige Barrierefreiheit des Objektes nicht möglich ist. Weiterhin sind die Geländeveränderungen zur Schaffung einer vorschriftsmäßigen Zufahrt sowie der Schaffung von Tiefgaragenstellplätze notwendig. Die geplanten Veränderungen befinden sich zudem am Gebäude und nicht an den Grundstücksgrenzen.

 

Aus Sicht der Verwaltung kann die beantragte Befreiung erteilt werden, da es sich bei dem Mehrfamilienwohnhaus um einen Einzelfall im Baugebiet „Keilrain“ handelt und somit kein Präzedenzfall geschaffen wird. Weiterhin werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Da die Abweichungen am Gebäude und nicht an der Grundstücksgrenze geplant sind, sind sie städtebaulich vertretbar.

 

Der Marktgemeinderat hat somit über die beantragte Befreiung zu entscheiden.

 

Die bauordnungsrechtliche Beurteilung obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde.


Beschluss:

Zu dem Bauvorhaben Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 10 Wohneinheiten im Steinbornweg 17 und 19 wird das gemeindliche Einvernehmen mitsamt der erforderlichen Befreiung erteilt.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

17

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0