Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 1

Sachverhalt:

Der Bauherr beantragte mit Planungsunterlagen vom 24.09.2021 die Erteilung einer Baugenehmigung wegen der Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Garage auf dem Grundstück „Obere Au 9“ in Schöllkrippen.

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Die Au – 2. Änderung“ des Marktes Schöllkrippen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB). Danach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

Das Bauvorhaben weicht wie folgt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:

-       Errichtung der Garage auf der rechten statt auf der linken Gebäudeseite

 

Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 BauGB kann erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

  1. Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Im vorliegenden Fall ist folgendes festzustellen:

Der Bebauungsplan „Die Au – 2. Änderung sieht vor, dass die Garage von der Straße gesehen auf der linken Gebäudeseite errichtet werden soll. Der Bauherr plant die Errichtung dagegen auf der rechten Gebäudeseite. Der beauftragte Architekt erklärt die Abweichung dadurch, dass der ursprüngliche Standort der Garage die Süd- und Westfassade durch Schattenwurf verdunkeln würde und so ein höherer Kunstlichtbedarf erforderlich wäre. Die neue Position sorgt für mehr Nachhaltigkeit und eine Erhöhung der Wohnqualität.

 

Aus Sicht der Verwaltung ist die Abweichung städtebaulich vertretbar. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Da der Bebauungsplan in Hinsicht auf den Gargagenstandort als überholt angesehen werden kann (in neuen B-Plänen ist der Standort frei wählbar), kann die erforderliche Befreiung erteilt werden.

 

Die bauordnungsrechtliche Beurteilung obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde.

 

Gemeinderatsmitglied Klaus Elsässer bringt Bedenken bzgl. einer möglichen Beschattung des Nachbargrundstücks durch die neue Lage der Garage an der rechten Grundstücksseite vor.


Beschluss:

Zu dem Bauvorhaben Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Garage auf dem Grundstück „Obere Au 9“ wird das gemeindliche Einvernehmen mitsamt der erforderlichen Befreiung erteilt.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

16

Nein-Stimmen

1

pers. beteiligt

0