Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Die Bauherren beantragte mit Planungsunterlagen vom 14.06.2021 (eingegangen am 19.10.2021) die Erteilung einer Baugenehmigung wegen des Neubaus eines Doppelhauses mit 2 Carports auf dem Grundstück „Deipertsäcker 4“ in Schöllkrippen.

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Deipertsäcker“ der Marktgemeinde Schöllkrippen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB). Danach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

Das Bauvorhaben weicht wie folgt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:

-       Dachform des Quergiebels und der Dachgaube: Flachdach statt Satteldach

 

Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 BauGB kann erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

  1. Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Im vorliegenden Fall ist folgendes festzustellen:

 

Der Bebauungsplan „Deipertsäcker“ schreibt vor, dass Quergiebel entsprechend der Dachform des Hauptgebäudes zu errichten sind. Die Bauherren planen jedoch die Errichtung eines Quergiebels und einer Gaube mit einem Flachdach. Der beauftragte Architekt erklärt die Abweichung damit, dass der Wohnraum im Dachgeschoss der beiden Doppelhaushälften so besser nutzbar gemacht wird.

Von Seiten der Verwaltung wird festgestellt, dass die erforderliche Befreiung städtebaulich vertretbar ist. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Da weiterhin bereits Bezugsfälle im Baugebiet vorhanden sind, kann die erforderliche Befreiung aus Gründen der Gleichbehandlung erteilt werden.

 

Die Beurteilung der bauordnungsrechtlichen Situation obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde.


Beschluss:

 

Zu dem Bauvorhaben „Neubaus eines Doppelhauses mit 2 Carports“ auf dem Grundstück Deipertsäcker 4 wird das gemeindliche Einvernehmen mitsamt der erforderlichen Befreiung erteilt.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

7

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0