Sachverhalt:
Die derzeit gültige Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer wurde zuletzt 2003 geändert. Im Jahr 2017 wurde zwar ein neuer Satzungsentwurf auf Basis einer damals empfohlenen Mustersatzung beschlossen, jedoch nicht in Kraft gesetzt.
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat im Ministerialamtsblatt vom 19.08.2020 eine neue Mustersatzung für die Erhebung einer Hundesteuer veröffentlicht. In dieser sind auch wieder Regelungen bezüglich der Besteuerung von Kampfhunden enthalten, allerdings ohne Aufzählung einer abschließenden Rassenbestimmung. In dieser neuen Mustersatzung wird zu diesem Zweck auf die „Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit“ Bezug genommen. Eine künftige Anpassung/Änderung bezüglich der Einstufung von Kampfhunden erübrigt sich dann somit.
Die aktuelle Steuer ist wie folgt festgesetzt:
Steuermaßstab
und Steuersatz
(1) Die
Steuer beträgt
für jeden Hund 30,00
Euro,*
für jeden Kampfhund 720,00
Euro.*
*Sollte seitens
des Gemeinderates ein abweichender Steuersatz gewünscht werden, wäre das im
nachfolgendes Satzungsentwurf entsprechend zu korrigieren.
Nach einer kurzen Diskussion wird angeregt, den Steuersatz von 30,00 Euro auf 40,00 Euro für den Hund zu erhöhen und bei einem Kampfhund den Steuersatz von 720,00 Euro zu belassen.
Beschluss:
Satzung für die Erhebung der
Hundesteuer (Hundesteuersatzung – HStS)
vom …………………..
Aufgrund
des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt
Schöllkrippen folgende Satzung:
§ 1
Steuertatbestand
1Das Halten eines über vier Monate alten
Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer
nach Maßgabe dieser Satzung. 2Maßgebend ist das
Kalenderjahr.
§ 2
Steuerfreiheit
Steuerfrei
ist das Halten von
1. Hunden
allein zu Erwerbszwecken, insbesondere das Halten von
a. Hunden in Tierhandlungen,
b. Hunden, die zur Bewachung von zu
Erwerbszwecken gehaltenen Herden notwendig sind und zu diesem Zwecke gehalten
werden,
2. Hunden
des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes,
der Johanniter-Unfallhilfe oder des Technischen Hilfswerkes, die ausschließlich
der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,
3. Hunden
ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
4. Hunden,
die von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter
Stationierungsstreitkräfte sowie deren Angehörigen gehalten werden,
5. Hunden,
die von Angehörigen ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer
Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden,
6. Hunden,
die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen
Einrichtungen untergebracht sind,
7. Hunden,
die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als
Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den
Rettungsdienst zur Verfügung stehen,
8. Hunden,
die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind.
§ 3
Steuerschuldner, Haftung
(1) 1Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. 2Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder
im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. 3Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder
Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. 4Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen
Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
(2) Halten
mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, sind sie Gesamtschuldner.
(3) Neben
dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.
§ 4
Wegfall der Steuerpflicht, Anrechnung
(1) Die
Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen in weniger als drei
aufeinander folgenden Monaten im Kalenderjahr erfüllt werden.
(2) 1Tritt an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten
Hundes, für den die Steuerpflicht im Kalenderjahr bereits entstanden und nicht
nach Abs. 1 entfallen ist, bei demselben Halter ein anderer Hund, entfällt für
dieses Kalenderjahr die weitere Steuerpflicht für den anderen Hund. 2Tritt in den Fällen des Satzes 1 an die Stelle eines
verstorbenen oder veräußerten Hundes ein Kampfhund, entsteht für dieses
Kalenderjahr hinsichtlich dieses Kampfhundes eine weitere Steuerpflicht mit
einem Steuersatz in Höhe der Differenz aus dem erhöhten Steuersatz für Kampfhunde
und dem Steuersatz, der für den verstorbenen oder veräußerten Hund gegolten
hat.
(3) 1Ist die Steuerpflicht eines Hundehalters für das Halten eines Hundes für das Kalenderjahr oder für einen Teil des Kalenderjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland entstanden und nicht später wieder entfallen, ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die dieser Hundehalter für das Kalenderjahr nach dieser Satzung zu zahlen hat. 2Mehrbeträge werden nicht erstattet.
§ 5
Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die
Steuer beträgt
für jeden Hund 40,00
Euro,
für jeden Kampfhund 720,00
Euro.
(2) 1 Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund
rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten
Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.
2Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle in
§ 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und
Gefährlichkeit genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen
untereinander oder mit anderen Hunden.
§ 6
Steuerermäßigungen
(1) 1Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für
1. Hunde, die in Einöden gehalten werden. 2Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als
500 m Luftlinie von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.
2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern
oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung
der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die
Hundehaltung steuerfrei ist. Die Steuerermäßigung tritt nur ein, wenn die Hunde
die Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung nach § 21
der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes mit Erfolg abgelegt
haben.
2Die Steuerermäßigung nach Satz 1 kann
nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. 3Sind
sowohl die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 als auch des Satzes 1 Nr. 2
erfüllt, wird die Steuer nur einmal ermäßigt.
(2)
1Wird ein Hund aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung
als steuerbegünstigt anerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten
inländischen Tierheim oder Tierasyl vom Halter von dort in seinen Haushalt
aufgenommen, ermäßigt sich die Steuer für jeden Monat der Hundehaltung um ein
Zwölftel des Steuersatzes. 2Die Steuerermäßigung wird längstens für
die ersten zwölf Monate der Hundehaltung nach Aufnahme in den Haushalt gewährt.
§ 7
Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1) 1Steuerermäßigungen
werden auf Antrag gewährt. 2Der Antrag ist bis zum Ende des
Kalenderjahres zu stellen, für das die Steuerermäßigung begehrt wird. 3In
dem Antrag sind die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung darzulegen und
auf Verlangen der Gemeinde glaubhaft zu machen. 4Maßgebend für die
Steuerermäßigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. 5Beginnt
die Hundehaltung erst im Laufe des Kalenderjahres, ist dieser Zeitpunkt
entscheidend.
(2) Für
Kampfhunde wird keine Steuerbefreiung nach §
2 Nr. 7 und 8 und keine Steuerermäßigung gewährt.
§ 8
Entstehen der Steuerpflicht
Die
Steuerpflicht entsteht mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres oder - wenn der
Steuertatbestand erst im Verlauf eines Kalenderjahres verwirklicht wird - mit
Beginn des Tages, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.
§ 9
Fälligkeit der Steuer
Die Steuerschuld ist mit der auf das Kalenderjahr entfallenden Steuer fällig am 01. April eines jeden Kalenderjahres, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.
§ 10
Anzeigepflichten
(1) Wer
einen über vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach
Anschaffung unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob
die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls
unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.
(2) Wer
einen unter vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach
Vollendung des vierten Lebensmonats des Hundes unter Angabe von Herkunft, Alter
und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des §
2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde
melden.
(3) 1 Zur
Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde eine
Hundesteuermarke aus, die der Hund außerhalb der Wohnung des Hundehalters oder
seines umfriedeten Grundbesitzes stets tragen muss. 2Der Hundehalter
ist verpflichtet, einem Beauftragten der Gemeinde die Steuermarke auf Verlangen
vorzuzeigen; werden andere Personen als der Hundehalter mit dem Hund
angetroffen, sind auch diese Personen hierzu verpflichtet.
(4) 1 Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den
Hund innerhalb eines Monats bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert
oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder tot ist oder
wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. 2Mit
der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die
Gemeinde zurückzugeben.
(5) Fallen
die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, ist das
der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Wegfall anzuzeigen.
§ 11
Inkrafttreten
(1) Diese
Hundesteuersatzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
(2) Mit
Ablauf des 31. Dezember 2021 tritt die Hundesteuersatzung vom 18.12.2003 außer
Kraft.
Schöllkrippen,
………………..
Marc Babo
1.
Bürgermeister
Abstimmung:
Ja-Stimmen |
15 |
Nein-Stimmen |
0 |
pers. beteiligt |
0 |