Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Sachverhalt:

Der Bauherr beantragt mit Planungsunterlagen vom 02.12.2021 die Erteilung einer Baugenehmigung wegen der Überdachung der vorhandenen Garage mit einem Satteldach auf dem Anwesen „Im Langenborn 1“ in Schöllkrippen.

 

Das Bauvorhaben wurde bereits mit Bescheid vom 19.05.2009 genehmigt und mit Bescheid vom 10.04.2013 verlängert. Dieser Bescheid ist jedoch zwischenzeitlich abgelaufen.

 

Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

 

Im vorliegenden Fall ist folgendes festzustellen:

Der Flächennutzungsplan der Marktgemeinde Schöllkrippen stellt das Baugrundstück als Dorfgebiet (MD) nach § 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) dar.

 

Auch das beantragte Maß der Nutzung (Zahl der Vollgeschosse, Grundflächen- und Geschossflächenzahl) ist mit der umliegenden Bebauung konform.

 

Weiterhin fügt sich das geplante Vorhaben gestalterisch (Dachform, -neigung, etc.) in die vorhandene Bebauung ein.

 

Bezüglich der Erschließung ist festzustellen, dass die erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen vorhanden und benutzbar sind. Die Zufahrt über eine öffentliche, ausgebaute Verkehrsfläche ist uneingeschränkt möglich. Die Erschließung ist somit gesichert.

 

Da die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

 

Die bauordnungsrechtliche Beurteilung obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde.


Beschluss:

Zu dem Bauvorhaben „Überdachung der vorhandenen Garage mit einem Satteldach“ auf dem Anwesen Im Langenborn 1 wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

11

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0