Sitzung: 31.01.2022 Marktgemeinderat Schöllkrippen
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Abstimmung: Ja: 0, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Gemäß Art. 102 GO ist die Jahresrechnung dem Gemeinderat zur Kenntnis
vorzulegen und sodann die örtliche Prüfung vorzunehmen.
Die erforderlichen Anlagen nach § 81 KommHV sind dieser beigefügt
(Rechenschaftsbericht, Vermögensübersicht, Übersicht über den Stand der
Schulden und der Rücklagen).
Der Rechnungsprüfungsausschuss sollte nunmehr baldigst mit der Prüfung
beginnen. Nach Abschluss der örtlichen Rechnungsprüfung und Behandlung der
hieraus resultierenden Prüfungsbemerkungen sowie der Billigung überplanmäßiger
und außerplanmäßiger Ausgaben ist die Jahresrechnung gem. Art. 102 Abs. 3 GO
vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung festzustellen und die Entlastung zu
erteilen.