Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0

GR Pfarr kommt zur Sitzung.

 

 

Sachverhalt:

Der Bauherr beantragte mit Planungsunterlagen vom 27.12.2021 die Erteilung einer Baugenehmigung bezüglich der Nutzungsänderung in Teilbereichen im Kellergeschoss und Ausbau des Dachgeschosses in der Bergstraße 12 in Schöllkrippen-Schneppenbach.

 

Der Bauherr plant im Kellergeschoss eine Nutzungsänderung von Kellerräumen zu einer Einliegerwohnung. Im Dachgeschoss ist die Errichtung von zwei neuen Schleppgauben und die Schaffung einer neuen Wohneinheit geplant.

 

Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

 

Im vorliegenden Fall ist folgendes festzustellen:

Der Flächennutzungsplan der Marktgemeinde Schöllkrippen stellt das Baugrundstück als Dorfgebiet (MD) nach § 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) dar.

Die beantragte Art der Nutzung (hier: Wohnen) ist in diesem Gebiet zulässig.

 

Auch das beantragte Maß der Nutzung (Zahl der Vollgeschosse, Grundflächen- und Geschossflächenzahl) ist mit der umliegenden Bebauung konform.

 

Weiterhin fügt sich das geplante Vorhaben gestalterisch (Dachform, -neigung, etc.) in die vorhandene Bebauung ein.

 

Bezüglich der Erschließung ist festzustellen, dass die erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen vorhanden und benutzbar sind. Die Zufahrt über eine öffentliche, ausgebaute Verkehrsfläche ist uneingeschränkt möglich. Die Erschließung ist somit gesichert.

 

Da die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

 

Die bauordnungsrechtliche Beurteilung (insbesondere die beantragte Abweichung von den Abstandsflächen) obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde.

 

 

Die lt. Satzung notwendigen Stellplätze sind noch im Plan einzuzeichnen und nachzuweisen.


Beschluss:

Zu dem Bauvorhaben „Nutzungsänderung in Teilbereichen im Kellergeschoss und Ausbau des Dachgeschosses“ in der Bergstraße 12 wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

15

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0