Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0

GR Dr. Schmitt kommt zur Sitzung.

 

 

Sachverhalt:

Der Bauherr beantragte mit Planungsunterlagen vom 05.01.2022 (Eingang am 18.01.2022) die Erteilung einer Baugenehmigung bezüglich der Erstellung einer Carportanlage mit extensiver Dachbegrünung im Steinbornweg 17 und 19 in Schöllkrippen.

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Am Keilrain – 1. Erweiterung“ der Marktgemeinde Schöllkrippen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB). Danach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

Das Bauvorhaben weicht wie folgt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:

  • Überschreitung der vorgegebenen Baugrenze
  • Überschreitung der zulässigen Carportlänge an der Grundstücksgrenze
  • Antrag auf Abstandsflächenübernahme

 

Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 BauGB kann erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

  1. Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Im vorliegenden Fall ist folgendes festzustellen:

 

Der Bebauungsplan „Am Keilrain – 1. Erweiterung“ schreibt vor, dass Carports nur bis zu einer Länge von 9,00 m an der Grundstücksgrenze errichtet werden dürfen. Der Bauherr plant die Errichtung eines Carports über eine Länge von 23,70m und begründet die Abweichung mit dem Schutz vor Witterung und sonstigen Einflüssen (z. B. Ballkontakte durch den benachbarten Spielplatz).

 

Weiterhin überschreitet das Bauvorhaben die durch den Bebauungsplan festgelegten Baugrenzen um ca. 55,38 m². 

 

Aus Sicht der Verwaltung können die beantragten Befreiungen erteilt werden, da es sich bei dem Mehrfamilienwohnhaus um einen Einzelfall im Baugebiet „Keilrain“ handelt und somit kein Präzedenzfall geschaffen wird. Weiterhin werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Durch die Vornahme einer extensiven Dachbegrünung wird das Baugrundstück weiterhin aufgewertet.

 

Der Marktgemeinderat hat somit über die beantragten Befreiungen zu entscheiden.

 

Weiterhin hat der Gemeinderat über den Antrag auf Abstandsflächenübernahme auf dem gemeindlichen Grundstück Flur Nr. 3601/20 zu entscheiden.

 

Aus Sicht der Verwaltung kann auch der Abstandsflächenübernahme zugestimmt werden, da auf dem Grundstück Flur Nr. 3601/20 ein Spielplatz geplant ist und somit keine weitere Bebauung erforderlich wird, bei welcher die Abstandsfläche benötigt werden würde. Weiterhin entsteht durch die Errichtung des Carports eine Art „Schutzwall“ zwischen der gemeindlichen Spielplatzfläche und der Parkfläche des Mehrfamilienwohnhauses.

 

Die bauordnungsrechtliche Beurteilung obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde.

 

Zusätzlich ist eine finanzielle Beteiligung des Bauherrn an dem angrenzend geplanten Kinderspielplatz geplant.

 

GR Roth-Oberlies bitte zu prüfen, ob mind. 2 Elektroladesäulen auf dem GrSt für das Mehrfamilienhaus noch vorgeschrieben werden könne.

Lt. Gremium sei dies jedoch eine privatrechtl. Angelegenheit unabhängig zur Baugenehmigung.

 

GR Pfarr bittet bei der Entscheidung mit zu beachten, dass bei Genehmigung der Planung mit Nichteinhaltung der Abstandsflächen eine Übernahme der Abstandsfläche auf das angrenzende gemeindliche Grundstück, auf dem ein Spielplatz gebaut werden soll, anfällt. Dies schränkt ggf. später die Nutzungs- oder Veräußerungsmöglichkeit ein.

 

GR Dedio befürwortet die Planung; der Spielplatz werde benötigt und solle zeitnah gebaut werden.

 

GR Pfarr hebt den Schallschutz durch den geplanten Bau hervor.

 

GR Steigerwald bittet die finanzielle Beteiligung des Bauherrn am zu bauenden Spielplatz vertraglich zu regeln.


Beschluss:

Zu dem Bauvorhaben „Erstellung einer Carportanlage mit extensiver Dachbegrünung“ im Steinbornweg 17 und 19 wird das gemeindliche Einvernehmen mitsamt den erforderlichen Befreiungen erteilt.

 

Weiterhin wird dem Antrag auf Abstandsflächenübernahme auf dem Grundstück Flur Nr. 3601/20, Gemarkung Schöllkrippen, zugestimmt.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

16

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0