Sitzung: 28.03.2022 Marktgemeinderat Schöllkrippen
Beschluss: zugestimmt
Abstimmung: Ja: 0, Nein: 1, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Sachverhalt:
Der Marktgemeinderat Schöllkrippen hat in seiner Sitzung vom 13.12.2021 den von der Verwaltung ausgearbeiteten Entwurf als Stellplatzsatzung beschlossen.
Im Rahmen der bisher eingereichten Bauanträge wurde dabei festgestellt, dass die Satzung in folgenden Punkten angepasst werden sollte:
-
Stellplatzbreite:
Hierzu ist festzustellen, dass die vorgesehene Breite von 2,80 m auf die immer größer werdenden Fahrzeuge ausgelegt war. In der Praxis ist eine Breite von 2,50 m allerdings ausreichend. Weiterhin sind die bereits genehmigten Bestandsgaragen auf eine Breite von 2,50 m ausgelegt und entsprechend genehmigt worden. Da auch die Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) des Freistaates Bayern eine Stellplatzbreite von 2,50 m vorsieht, schlägt die Verwaltung vor, die Satzung hier entsprechend zu ändern.
-
Größe der
Einliegerwohnungen:
Bezüglich der Größe von Einliegerwohnungen war bisher eine Vorgabe von 50 m² vorgesehen. Für eine solche Wohnung war bisher ein Stellplatz vorgeschrieben.
Da in der Praxis eine Wohneinheit die 50 m² häufig überschreitet, schlägt die Verwaltung vor, die Größe einer solchen Wohnung auf 70 m² anzupassen.
Hinsichtlich der Anpassung der Einliegerwohnungen von 50 m² auf 70 m²/1 Stellplatz kommt es im Gremium zu Diskussionen.
Anschließend wird folgender
Beschluss gefasst:
1. Änderungssatzung
zur Satzung über die
Ermittlung, Herstellung und Bereithaltung von notwendigen Stellplätzen für
Kraftfahrzeuge und deren Ablöse des Marktes Schöllkrippen (Stellplatzsatzung)
Auf Grund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der
Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlässt
der Markt Schöllkrippen (nachfolgend "Gemeinde" genannt) folgende Satzung:
Die
Stellplatzsatzung vom 13.12.2021 wird wie folgt geändert:
§ 1
§ 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Die Größe von Stellplätzen beträgt:
·
bei Senkrechtparkern: 2,50 m Breite
und 5,00 m Länge.
Mündet der Stellplatz direkt an die öffentliche Verkehrsfläche beträgt die
Länge 5,50 m.
· bei paralleler Aufstellung (Längsparker) 2,50 m Breite und 6,00 m Länge.
· bei Stellplätzen für Behinderte: 3,50 m Breite und 5,00 m Länge.
· für Fahrradabstellplätze: 0,70 m Breite und 1,80 m Länge.
§ 2
Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Richtzahlen für den Stellplatzbedarf:
Nr. |
Verkehrsquelle |
Zahl der Stellplätze |
Zusätzliche Stellplätze für Besucher in % |
|
1 |
Wohngebäude |
|||
1.1 |
Einfamilienhäuser |
Bis 70 m² Über 70 m² |
1 Stellplatz je Wohneinheit 2 Stellplätze je Wohneinheit |
|
1.2 |
Mehrfamilienhäuser ab 2 Wohnungen |
Bis 70 m² Über 70 m² |
1 Stellplatz je Wohnung 2 Stellplätze je Wohnung |
10 % |
§ 3
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schöllkrippen,
……
Marc
Babo
1. Bürgermeister
Abstimmung:
Ja-Stimmen |
11 |
Nein-Stimmen |
1 |
pers. beteiligt |
0 |