Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 0, Nein: 1, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Sachverhalt:

Der Marktgemeinderat Schöllkrippen hat in seiner Sitzung vom 13.12.2021 den von der Verwaltung ausgearbeiteten Entwurf als Stellplatzsatzung beschlossen.

 

Im Rahmen der bisher eingereichten Bauanträge wurde dabei festgestellt, dass die Satzung in folgenden Punkten angepasst werden sollte:

 

-       Stellplatzbreite:

Hierzu ist festzustellen, dass die vorgesehene Breite von 2,80 m auf die immer größer werdenden Fahrzeuge ausgelegt war. In der Praxis ist eine Breite von 2,50 m allerdings ausreichend. Weiterhin sind die bereits genehmigten Bestandsgaragen auf eine Breite von 2,50 m ausgelegt und entsprechend genehmigt worden. Da auch die Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) des Freistaates Bayern eine Stellplatzbreite von 2,50 m vorsieht, schlägt die Verwaltung vor, die Satzung hier entsprechend zu ändern.

 

-       Größe der Einliegerwohnungen:

Bezüglich der Größe von Einliegerwohnungen war bisher eine Vorgabe von 50 m² vorgesehen. Für eine solche Wohnung war bisher ein Stellplatz vorgeschrieben.

Da in der Praxis eine Wohneinheit die 50 m² häufig überschreitet, schlägt die Verwaltung vor, die Größe einer solchen Wohnung auf 70 m² anzupassen.

 

Hinsichtlich der Anpassung der Einliegerwohnungen von 50 m² auf 70 m²/1 Stellplatz kommt es im Gremium zu Diskussionen.

 

Anschließend wird folgender


Beschluss   gefasst:

 

1. Änderungssatzung

zur Satzung über die Ermittlung, Herstellung und Bereithaltung von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und deren Ablöse des Marktes Schöllkrippen (Stellplatzsatzung)

 

Auf Grund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlässt
der Markt Schöllkrippen (nachfolgend "Gemeinde" genannt) folgende Satzung:

Die Stellplatzsatzung vom 13.12.2021 wird wie folgt geändert:

 

§ 1

§ 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

 

Die Größe von Stellplätzen beträgt:

·         bei Senkrechtparkern:                                                    2,50 m Breite und 5,00 m Länge.
Mündet der Stellplatz direkt an die öffentliche Verkehrsfläche beträgt die Länge 5,50 m.

 

·         bei paralleler Aufstellung (Längsparker)                          2,50 m Breite und 6,00 m Länge.

 

·         bei Stellplätzen für Behinderte:                                       3,50 m Breite und 5,00 m Länge.

 

·         für Fahrradabstellplätze:                                                0,70 m Breite und 1,80 m Länge.

 

 

§ 2

Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

 

Richtzahlen für den Stellplatzbedarf:

 

Nr.

Verkehrsquelle

Zahl der Stellplätze

 

Zusätzliche Stellplätze für Besucher in %

1

Wohngebäude

1.1

Einfamilienhäuser

Bis 70 m²

 

Über 70 m²

1 Stellplatz je Wohneinheit

 

2 Stellplätze je Wohneinheit

 

 

1.2

Mehrfamilienhäuser ab 2 Wohnungen

Bis 70 m²

 

Über 70 m²

 

1 Stellplatz je Wohnung

 

2 Stellplätze je Wohnung

10 %

 

§ 3
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Schöllkrippen, ……

 

 

Marc Babo

1. Bürgermeister


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

11

Nein-Stimmen

1

pers. beteiligt

0