Sachverhalt:
Der Bauherr beantragte mit Planungsunterlagen vom 30.03.2022 (eingegangen am 24.05.2022) die Erteilung einer Baugenehmigung wegen des Neubaus eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage in der Straße Am Felsenkeller 2 in Schöllkrippen.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Am Keilrain – 1. Erweiterung“ des Marktes Schöllkrippen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB). Danach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
Das Bauvorhaben weicht wie folgt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
- Überschreitung der Baugrenze um 1,16 m²
- Überschreitung der zulässigen GRZ um 0,06
Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 BauGB kann erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung erfordern oder
- die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
- die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Im vorliegenden Fall ist folgendes festzustellen:
Der Bebauungsplan „Am
Keilrain – 1. Erweiterung“ sieht vor, dass Baugrenzen nicht überschritten
werden dürfen. Der Bauherr plant jedoch eine Überschreitung der Baugrenze mit
dem Vordach um ca. 1,16 m². Da die Abweichung im vorliegenden Fall nur
geringfügig ist, werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Da die
Abweichung zudem städtebaulich vertretbar ist und die nachbarlichen Interessen
nicht beeinträchtigt werden, kann die erforderliche Befreiung erteilt werden.
Weiterhin schreibt der
Bebauungsplan „Am Keilrain – 1. Erweiterung“ eine zulässige Grundflächenzahl
von 0,35 vor. Die Bauherren planen jedoch eine Grundflächenzahl von 0,41. Der
beauftragte Planer erklärt die Abweichung mit den Auskragungen des
Obergeschosses und den vorhandenen Vordächern, welche in die Grundflächenzahl
mit einberechnet werden. Da auch diese Abweichung nur geringfügig ist, werden
die Grundzüge der Planung nicht berührt. Da die Abweichung zudem städtebaulich
vertretbar ist und die nachbarlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden,
kann auch die hier erforderliche Befreiung erteilt werden.
Bezüglich der Erschließung
ist festzustellen, dass die erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen
vorhanden und benutzbar sind. Die Zufahrt über eine öffentliche, ausgebaute
Verkehrsfläche ist uneingeschränkt möglich. Die Erschließung ist somit
gesichert.
Da die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Befreiung und das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.
Die bauordnungsrechtliche Beurteilung (insbesondere die Prüfung der Abstandsflächen) obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde.
Bezüglich der Abstandsfläche ist festzustellen, dass für das Grundstück Flur Nr. 3607/2 die Übernahme der Abstandsfläche erforderlich ist. Die entsprechende Abstandsflächenübernahmeerklärung wurde durch die bisherigen Grundstückseigentümer nicht erteilt.
Die Fläche wird jedoch nun Gegenstand eines
Tauschgeschäftes. Entsprechende Notarvertragsentwürfe liegen bereits vor.
Demnach wird der Markt Schöllkrippen Eigentümer der Fläche Flur Nr. 3607/2. Die
benötigte Fläche der Abstandsfläche wird im weiteren Verlauf des
Tauschgeschäftes an die Bauherren herausgemessen und übertragen.
Zu dem Bauvorhaben „Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage“ im der Straße Am Felsenkeller 2 wird das gemeindliche Einvernehmen mitsamt den erforderlichen Befreiungen erteilt.
Abstimmung:
Ja-Stimmen |
13 |
Nein-Stimmen |
0 |
pers. beteiligt |
0 |