Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

Die Bauherren beantragten mit Planungsunterlagen vom 24.05.2022 (Eingang Bauamt: 24.05.2022) die Baugenehmigung für den Neubau zweier Mehrfamilienhäuser in der Laudenbacher Straße 5 in Schöllkrippen.

 

Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

 

Im vorliegenden Fall ist folgendes festzustellen:

Der Flächennutzungsplan des Marktes Schöllkrippen stellt das Baugrundstück als Mischgebiet (MI) nach § 6 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) dar.

Die beantragte Art der Nutzung (hier: Wohnen) ist in diesem Gebiet zulässig.

 

Auch das beantragte Maß der Nutzung (Zahl der Vollgeschosse, Grundflächen- und Geschossflächenzahl) ist mit der umliegenden Bebauung konform.

 

Weiterhin fügt sich das geplante Vorhaben gestalterisch (Dachform, -neigung, etc.) in die vorhandene Bebauung ein.

 

Bezüglich der Erschließung ist festzustellen, dass die erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen vorhanden und benutzbar sind. Die Zufahrt über eine öffentliche, ausgebaute Verkehrsfläche ist uneingeschränkt möglich. Die Erschließung ist somit gesichert.

 

Zur Sicherung des ZAK-Kanals wird eine Grunddienstbarkeit direkt zwischen dem Abwasserverband und dem Grundstückseigentümer vereinbart. Die Schächte werden nicht überbaut.

 

Da die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

 

Weiterhin ist festzustellen, dass das Bauvorhaben bereits mit dem Landratsamt vorabgestimmt wurde. Die erforderlichen Stellplätze nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung (31 Stellplätze plus 36 Fahrradstellplätze) werden im Erdgeschoss des „Haus A“ und entlang der Laudenbacher Straße vorgesehen.

 

Die bauordnungsrechtliche Beurteilung obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde.


Beschluss:

Zu dem Bauvorhaben „Neubau zweier Mehrfamilienhäuser“ in der Laudenbacher Straße 5 wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

13

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0