Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 12

Sachverhalt:

Die Bauherren beantragten mit Planungsunterlagen vom 08.05.2022 die Erteilung einer Baugenehmigung wegen der Nutzungsänderung einer Gewerbeimmobilie zum Zweifamilienwohnhaus in der Spessartstraße 27 in Schöllkrippen-Hofstädten.

 

Die Bauherren hatten bereits einen Bauantrag für den Umbau der Gewerbeimmobilie zum Einfamilienwohnhaus eingereicht und mit Bescheid vom 03.05.2021 die Baugenehmigung erhalten.

 

Bei der nun vorgelegten Planung soll die seit den 1980er-Jahren leerstehende Gewerbeimmobilie zu einem Wohnhaus mit zwei Wohnungen umgebaut werden.

 

Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

 

Im vorliegenden Fall ist folgendes festzustellen:

Der Flächennutzungsplan der Marktgemeinde Schöllkrippen stellt das Baugrundstück als Dorfgebiet (MD) nach § 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) dar.

Die beantragte Art der Nutzung (hier: Wohnen) ist in diesem Gebiet zulässig.

 

Auch das beantragte Maß der Nutzung (Zahl der Vollgeschosse, Grundflächen- und Geschossflächenzahl) ist mit der umliegenden Bebauung konform.

 

Weiterhin fügt sich das geplante Vorhaben gestalterisch (Dachform, -neigung, etc.) in die vorhandene Bebauung ein.

 

Bezüglich der Erschließung ist festzustellen, dass die erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen vorhanden und benutzbar sind. Die Zufahrt über eine öffentliche, ausgebaute Verkehrsfläche ist uneingeschränkt möglich. Die Erschließung ist somit gesichert.

 

Auch die dargestellten vier Stellplätze entsprechen der Vorgabe der gemeindlichen Stellplatzsatzung (2 Stellplätze je Wohneinheit).

 

Da die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

 

Die bauordnungsrechtliche Beurteilung (insbesondere die Prüfung der beantragten Abstandsflächenübernahme) obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde.


Beschluss:

Zu dem Bauvorhaben „Nutzungsänderung einer Gewerbeimmobilie zum Zweifamilienwohnhaus“ in der Spessartstraße 27 wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

12

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0