Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

Die Eigentümer der Flur Nr. 489 der Gemarkung Hofstädten beantragten mit Planungsunterlagen vom 02.08.2021 die Erteilung eines Vorbescheides bezüglich des Neubaus eines Einfamilienhauses auf der Flur Nr. 489, der Gemarkung Hofstädten. Der Marktgemeinderat Schöllkrippen stimmte dem Vorbescheid in der Sitzung am 27.09.2021 zu und stellte somit das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht.

 

Seitens der Verwaltung wurde das Bauvorhaben dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 BauGB zugeordnet. Ein Bebauungsplan existiert für die Flur Nr. 489 nicht, im Flächennutzungsplan ist das Baugrundstück jedoch als Dorfgebiet (MD) nach § 5 BauNVO dargestellt.

 

Auszug aus dem Flächennutzungsplan

 

Mit Vorbescheid vom 30.01.2022 teilt das Landratsamt Aschaffenburg mit, dass eine Baugenehmigung nicht in Aussicht gestellt werden kann. Das Vorhaben wird demnach dem Außenbereich nach § 35 BauGB zugeordnet.

 

Um eine Bebauung der Grundstücke zu ermöglichen, käme somit nur eine Innenbereichssatzung in Form einer „Einbeziehungssatzung“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Betracht. Diese ermöglicht es, einzelne Außenbereichsflächen dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zuzuordnen. Voraussetzung hierfür ist, dass die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs geprägt sind. Da das Baugrundstück Flur Nr. 489 direkt an die vorhandene Wohnbebauung anschließt und dem Ortsteil Hofstädten zuzuordnen ist, kann eine „Einbeziehungssatzung“ erlassen werden.

 

Weiterhin ist festzustellen, dass für das Grundstück Flur Nr. 489, Hofstädten, durch Vorbescheid vom 31.07.1968 (Landratsamt Alzenau) eine Baugenehmigung in Aussicht gestellt wurde. Der Vorbescheid wurde allerdings nur bis zum 31.07.1969 befristet.

Luftbild

 

Bezüglich der Ausarbeitung eines Planentwurfes inkl. Begründung wurden bereits erste Vorgespräche mit dem Bauatelier Richter/Schäffner, Aschaffenburg geführt, welches bereits die letzten Bauleitverfahren der Marktgemeinde betreut hat.


Beschluss:

1. Für das Grundstück Flur Nr. 489 der Gemarkung Hofstädten wird zum Zwecke der Einbeziehung in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 BauGB eine städtebauliche Satzung in Form einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB erlassen.

 

2. Die Einbeziehungssatzung soll die Bezeichnung „Einbeziehungssatzung Spessartstraße - Flur Nr. 489, Hofstädten“ erhalten.

 

3. Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen, § 34 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

 

4. Das Bauatelier Richter/Schäffner wird beauftragt, einen ersten Entwurf zu erstellen und dem Gremium zur Billigung vorzulegen.

 

5. Eventuell entstehende Kosten für die Erschließung der Grundstücke, die Planungsleistungen sowie sonstige Kosten, welche zur Einbeziehung der Grundstücke anfallen, sind von den Grundstückseigentümern bzw. den Antragstellern zu übernehmen. Hierüber ist eine gesonderte Vereinbarung abzuschließen.

 

6. Es wird bestätigt, dass kein nach Art. 49 GO persönlich beteiligtes Mitglied des Marktgemeinderates an der Beratung und Abstimmung teilgenommen hat. 


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

13

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0