Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Im Zeitraum vom 13.05.2022 bis einschließlich 15.06.2022 wurde die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die in diesem Zeitraum eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt beurteilt:

 

Auswertung der Stellungnahmen zu dem Vorentwurf i. d. F. vom 02.05.2022

 

A.    Stellungnahmen im Rahmen der förmlichen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB

 

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:

 

1.    Landratsamt – Bauaufsichtsbehörde/Kreisbaumeisterin 

2.    Landratsamt – Untere Naturschutzbehörde 

3.    Landratsamt – Untere Immissionsschutzbehörde

4.    Landratsamt – Untere Denkmalschutzbehörde

5.    Landratsamt – Sachgebiet Wasser- und Bodenschutz

6.    Landratsamt – Regionaler Planungsverband

7.    Landratsamt – Kreisbrandinspektion

8.    Landratsamt – Gesundheitsamt

9.    Wasserwirtschaftsamt

10.   Staatliches Bauamt Aschaffenburg, Sachgebiet Straßenbau

11.  Regierung von Ufr., Höhere Landesplanungsbehörde

12.  Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern

13.   Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Ref. B Q - Bauleitplanung, München

14.   Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Karlstadt,

       Dienstgebäude Aschaffenburg

15.   Bayer. Bauernverband

16.  Bund Naturschutz in Bayern, Kreisgruppe Aschaffenburg

17. Bayernwerk Netz GmbH, Marktheidenfeld

18.   NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH, Sailauf Weyberhöfe 

19.   Deutsche Telekom Technik GmbH, Würzburg

20.   Zweckverband Abwasserbeseitigung Kahlgrund

 

 

1.    Landratsamt, Bauaufsichtsbehörde/Kreisbaumeisterin,                                    17.05.2022

       Fachtechnische Stellungnahme

 

       Zu dem Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 02.05.2022 werden aus städtebaulicher Sicht keine weiteren Hinweise und Anregungen vorgetragen. Die vorliegende Planung wird zur Kenntnis genommen.

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme.

 

      

2.    Landratsamt, Untere Naturschutzbehörde,                                                          07.06.2022

       Fachtechnische Stellungnahme

 

       Die vorgelegte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) von der Planungsgesellschaft Natur & Umwelt mbH (PGNU) (29.10.2021) und das Ausgleichsflächenkonzept vom Landschaftsarchitekt Streck (25.04.2022) ist sehr gut abgearbeitet worden und wird befürwortet.

 

       Aus Sicht des Naturschutzes werden folgende Anregungen gegeben:

 

1.      Die Maßnahmen zur Vermeidung (s. Pkt 8.1 saP) V1 – V4 sind entsprechend umzusetzen.

 

2.      Im Bebauungs- und Grünordnungsplan ist unter den Festsetzungen zur Grünordnung bei der CEF-Maßnahme (vorgezogene Ausgleichsmaßnahme) noch die konkrete Bestimmung: Ersatzlebensraum Feldlerche zu ergänzen.

 

3.      Die weiteren Maßnahmen zum Artenschutz wie Sitzstangen und Lesesteinhaufen sind auch zeitnah auszuführen.

 

4.      Die Flächen für Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen (A5 und A6) und deren Umsetzung sind durch eine ökologische Baubegleitung von einer qualifizierten Person zu betreuen, zu überwachen und zu dokumentieren.

Diese Person ist der unteren Naturschutzbehörde noch zu benennen als Ansprechpartner.

 

       Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme.

       Die angeführten Punkte zur Umsetzung der Maßnahmen zum Ausgleich und zum

       Artenschutz sind zu beachten. Die Kontrolle der festgesetzten Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen ist bereits in den textlichen Festsetzungen zur Grünordnung enthalten.

 

             

3.    Landratsamt, Untere Immissionsschutzbehörde,                                                19.05.2022

       Fachtechnische Stellungnahme

 

       Immissionsschutzfachliche Beurteilung:

       Aus der Berechnung der Beurteilungspegel nach DIN 18005 bezogen auf die südlich verlaufende Staatsstraße 2305, in der Begründung des Bebauungsplanes, ist zu entnehmen, dass im Planbereich die schalltechnischen Orientierungswerte sowohl tagsüber als auch nachts eingehalten werden.

       In den Hinweisen des Bebauungsplanes sind die Orientierungswerte nach Din 18005 aufgenommen. Außerdem wird auf mögliche Immissionen aus der angrenzenden Landwirtschaft hingewiesen.

       Laut Umweltbericht wird es zu keinen unzulässigen Emissionen kommen.

 

       Fazit:

       Aus der Sicht des Immissionsschutzes bestehen gegen den vorliegenden Bebauungsplanentwurf keine Einwände.

      

       Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme.

 

 

4.    Landratsamt, Untere Denkmalschutzbehörde,                                                     09.06.2022

 

       Von Seiten der Unteren Denkmalschutzbehörde und des Kreisheimatpflegers bestehen keine Bedenken.

 

       Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme.

 

 

5.    Landratsamt, Sachgebiet Wasser- und Bodenschutz,                                                        

 

       Es liegt keine Stellungnahme vor.

 

      

6.    Landratsamt, Regionaler Planungsverband, Region 1                                        01.06.2022

       Regionalplanerische Stellungnahme

 

       Der Regionale Planungsverband Bayerischer Untermain nimmt in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange zu dem Bauleitplanentwurf Stellung. Maßstab für diese Stellungnahme sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die im Bayerischen Landesplanungsgesetz (Art. 6 BayLplG), im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und dem Regionalplan der Region Bayerischer Untermain (RP 1) festgesetzt sind. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten, Grundsätze zu berücksichtigen (Art.3 BayLplG). Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB):

       Die Planunterlagen wurden in der Begründung bezüglich des Bedarfsnachweises erweitert. Folgendes wird positiv bewertet:

       1.     Die Fläche ist bereits als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan vorgesehen.

       2.     Der aktuelle Demographie-Spiegel sagt ein Bevölkerungswachstum von 4,4 % bis                

              zum Jahr 2033 voraus (allerdings v.a. Zuwachs bei der Altersgruppe 65-Jahre und

              mehr).

       3.     Die Bevölkerungsentwicklung der letzten Jahre wird dargelegt; hierbei ist ein

              stetiges Wachstum zu verzeichnen (2017: 4.205 EW; 2021: 4.322 EW).

       4.     Die Aktivitäten zur Beförderung der Innenentwicklung werden umfassend

              aufgelistet.

       5.     Bauverpflichtungen sind vorgesehen.

       6.     Die Siedlungsdichte ist akzeptabel.

       7.     Ein neues Gewerbegebiet wird als Treiber für weitere Arbeitsplätze und damit

              für weitere Zuzüge / weiteren Wohnraumbedarf angeführt.

 

       Vor diesem Hintergrund erhebt der Regionale Planungsverband Bayerischer Untermain in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange keine grundsätzlichen Einwände mehr gegen die Planung.

       Jedenfalls für zukünftige Planungen, möglichst auch in die aktuelle Begründung, sollten zahlenmäßige Angaben zu den Innenentwicklungspotenzialen dargelegt werden, die dem Baulückenkataster des Marktes Schöllkrippen entnommen werden können.

      

       Die demographische Entwicklung und Zusammensetzung der Altersstruktur des Marktes Schöllkrippen deuten darauf hin, dass bei der Schaffung neuen Baulands v.a. auch seniorengerechte Wohnformen mitzudenken wären. Im Demographie-Spiegel wird eine fortschreitende Alterung und ein weitgehender Rückgang der jüngeren Bevölkerungsgruppen unter 65 Jahre vorausberechnet. Eine Konzeption auch für die zu erwartenden Bedürfnisse der älteren Bevölkerungsgruppen wäre zumindest zukünftig wünschenswert.

      

       Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme.

       Künftige Planungen sollen Angaben zu Innenentwicklungspotenzialen enthalten und Konzepte für alternative Wohnformen im Hinblick auf die demographische Entwicklung und die zu erwartende Altersstruktur berücksichtigen.

      

 

7.    Landratsamt, Feuerwehr/Katastrophenschutz,                                                    09.05.2022

 

       Von Seiten des abwehrenden Brandschutzes ergeben sich keine weiteren Hinweise. Die Stellungnahme vom 15.06.2021 behält weiterhin ihre Gültigkeit.

 

       Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme.

      

       Das Schreiben vom 15.06.2021 wurde wie folgt beurteilt:

       Im Zusammenhang mit der Erschließung des Wohnbaugebietes sind die aufgeführten Anforderungen an die Zufahrtsstraßen zu berücksichtigen. Die Entfernungen der Grundstücke bzw. Schutzobjekte zu den öffentlichen Verkehrsflächen betragen jeweils weniger als 50 m und die erforderlichen Bewegungsflächen können im öffentlichen Verkehrsraum zur Verfügung gestellt werden.

       Die erforderliche Löschwassermenge von 1.600 l/min (96 m³/h) über zwei Stunden ist sicherzustellen. Die erforderliche Anzahl der Hydranten an geeigneten Standorten und die Dimension zur Wasserentnahme sind bei der Planung zur Erweiterung der Wasserleitung zu berücksichtigen.

 

 

8.    Landratsamt, Gesundheitsamt,                                                                              19.05.2022

 

       Von Seiten des Gesundheitsamtes kann der Planung zugestimmt werden, solange die in der Begründung genannten Maßnahmen bezüglich der Wasserversorgung des Marktes Schöllkrippen umgesetzt werden.

 

       Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme.

       Die geplanten Maßnahmen zur Sicherstellung der Wasserversorgung sind umzusetzen.

 

      

9.    Wasserwirtschaftsamt,                                                                                          13.06.2022

 

       Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind zum nun vorgelegten Bebauungsplan mit Stand vom 02.05.2022 nachfolgende Anmerkungen veranlasst.

 

       Wasserversorgung  

       Die Wasserversorgung des Markts Schöllkrippen ist derzeit nicht gesichert.

       Die Gemeinde überschreitet die genehmigten Entnahmemengen. Alternative oder ergänze Versorgungsmöglichkeiten wurden bisher nicht konkret festgelegt.

       In der Wasserversorgungsbilanz Unterfranken, Entwicklungsprognose 2035, ist die Versorgungssicherheit des Marktes Schöllkrippen als stark eingeschränkt bewertet. Die derzeit noch festgesetzten Wasserschutzgebiete (WSG) der Gemeinde sind nach den heutigen Maßstäben als zu klein anzusehen, Die Ausweisung der erweiterten WSG sind noch nicht erfolgt.                                 

 

       Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme und Beachtung.

 

       Im Rahmen eines Besprechungstermins am 17.01.2022 wurden gemeinsam mit dem Gesundheitsamt und dem Wasserwirtschaftsamt verschiedene Maßnahmen besprochen, welche die Wasserverluste im Gemeindegebiet verringern und somit zu einer deutlichen Entlastung der Trinkwasserversorgung führen werden.

       Diese Maßnahmen wurden in einem Telefongespräch mit Herr Hofauer, WWA, am 24.06.2022 weitergehend erläutert.

       Durch die vorgenommenen bzw. noch vorzunehmenden Maßnahmen sind die Trinkwasserverluste deutliche zu reduzieren (ca. 20 %), um eine Entlastung der Trinkwasserversorgung zu erreichen. Demnach ist die Umsetzung der Maßnahmen zwingende Voraussetzung für die Ausweisung des Neubaugebietes „Am Keilrain – 2. Erweiterung“ (vgl. Punkt 9, Stellungnahme Gesundheitsamt).

 

       Zu den einzelnen Maßnahmen ist folgendes festzustellen:

      

1.      Die Sanierung des Rohwasserbehälters Schöllkrippen befindet sich derzeit in Arbeit und soll voraussichtlich im August 2022 fertig gestellt werden.

2.      Für den Ausbau der Aschaffenburger Straße (2022-2025) sind die Antragsunterlagen erstellt. Der Baubeginn ist für den Oktober 2022 geplant. Die Erneuerung der hier verlegten, knapp 100 Jahre alten Wasserleitungen wird zu einer deutlichen Reduzierung der Wasserverluste führen.

3.      Bezüglich des Ausbaus „Raingartenstraße“ ist ein entsprechendes Bodengutachten erstellt worden. Nach Vorliegen der Ausführungsplanung kann auch hier eine Ausschreibung durchgeführt werden. Durch den Ausbau in den Jahren 2023 bis 2025 können die in der Raingartenstraße auftretenden Wasserrohrbrüche vermieden und die Wasserverluste reduziert werden.

4.      Für den Leitungsbau in der Laudenbacher Straße sind bereits Angebote eingeholt worden. Durch einen Ringschluss sollen auch hier die Verluste reduziert werden.

5.      Weiterhin findet derzeit bereits eine Befahrung der Ortskanäle statt. Durch eine detaillierte Zustandserfassung können so Schwachstellen identifiziert und behoben werden.

6.      Zusätzlich wurde zwischenzeitliche bereits Ultraschalldurchflussmesssysteme und Datenlogger eingebaut, welche eine kontinuierliche Messung gewährleisten.

 

Weiterhin ist bezüglich der Trinkwasserversorgung folgendes anzumerken:

 

1.        Für die Gründung eines Wasserzweckverbandes mit den Gemeinden Kleinkahl Sommerkahl, Westerngrund und Wiesen fand am 23.06.2022 ein „Kick-off-Termin“ statt. Ziel des Zweckverbandes ist es, die Trinkwasserversorgung und die personelle Zusammenarbeit voranzutreiben und zukunftsfähig zu sichern. Mit der Erstellung einer Konzeptstudie wurde das Büro Weber, Darmstadt, beauftragt.

2.        Die Antragsunterlagen für die Wasserschutzgebiete im Höllenbach- und Laudenbachtal sowie die Entnahmeerlaubnis aus den Quellen wurde mit Schreiben vom 23.06.2022 beim Landratsamt Aschaffenburg eingereicht.

      

10.  Staatliches Bauamt Aschaffenburg, Sachgebiet Straßenbau,                            17.05.2022

 

       Nach Prüfung des Bebauungs- und Grünordnungsplan „Am Keilrain – 2. Erweiterung“ in der nun vorliegenden Fassung vom 02.05.222 und der dazugehörigen Begründung besteht grundsätzlich Einverständnis. Auf die in dem Schreiben vom 17.06.2021 (Az. S13-4622-0206) aufgeführten Ergänzung bzw. Hinweise wird jedoch nochmals verwiesen.

 

       Nach Erlangung der Rechtskraft des Bebauungsplanes wird um Überlassung einer genehmigten Fassung sowie dem dazugehörigen Aufstellungsbeschluss gebeten.

 

       Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme.

       Die zu ergänzende Formulierung zu den von der Staatsstraße auf das Wohngebiet einwirkenden Immissionen ist bereits unter der Rubrik „Hinweise“ enthalten.

      

 

11.  Regierung von Unterfranken, Höhere Landesplanungsbehörde,                       31.05.2022

       Landesplanerische Stellungnahme

 

       Die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde nimmt in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange zu dem im Betreff genannten Bauleitplanentwurf Stellung. Maßstab für diese Stellungnahme sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die im Bayerischen Landesplanungsgesetz (Art. 6 BayLplG), im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und dem Regionalplan der Region Bayerischer Untermain (RP1) festgesetzt sind. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten, Grundsätze zu berücksichtigen (Art. 3 BayLplG). Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (§1 Abs. 4 BauGB):

 

       Die Planunterlagen wurden in der Begründung bezüglich des Bedarfsnachweises erweitert. Folgendes wird positiv bewertet:

       1.     Die Fläche ist bereits als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan vorgesehen.

       2.     Der aktuelle Demographie-Spiegel sagt ein Bevölkerungswachstum von 4,4 % bis                

              zum Jahr 2033 voraus (allerdings v.a. Zuwachs bei der Altersgruppe 65-Jahre und

              mehr).

       3.     Die Bevölkerungsentwicklung der letzten Jahre wird dargelegt; hierbei ist ein

              stetiges Wachstum zu verzeichnen (2017: 4.205 EW; 2021: 4.322 EW).

       4.     Die Aktivitäten zur Beförderung der Innenentwicklung werden umfassend

              aufgelistet.

       5.     Bauverpflichtungen sind vorgesehen.

       6.     Die Siedlungsdichte ist akzeptabel.

       7.     Ein neues Gewerbegebiet wird als Treiber für weitere Arbeitsplätze und damit

              für weitere Zuzüge / weiteren Wohnraumbedarf angeführt.

 

       Vor diesem Hintergrund erhebt die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange keine grundsätzlichen Einwände mehr gegen die Planung.

       Jedenfalls für zukünftige Planungen, möglichst auch in die aktuelle Begründung, sollten zahlenmäßige Angaben zu den Innenentwicklungspotenzialen dargelegt werden, die dem Baulückenkataster des Marktes Schöllkrippen entnommen werden können.

       Die demographische Entwicklung und Zusammensetzung der Altersstruktur des Marktes Schöllkrippen deuten darauf hin, dass bei der Schaffung neuen Baulands v.a. auch seniorengerechte Wohnformen mitzudenken wären. Im Demographie-Spiegel wird eine fortschreitende Alterung und ein weitgehender Rückgang der jüngeren Bevölkerungsgruppen unter 65 Jahre vorausberechnet. Eine Konzeption auch für die zu erwartenden Bedürfnisse der älteren Bevölkerungsgruppen wäre zumindest zukünftig wünschenswert.

       Nach Abschluss wird um die rechtskräftige Fassung des o.g. Bauleitplans mit Begründung auf digitalem Wege (Art. 30 BayLplG) an folgende E-Mail-Adresse gebeten:     poststelle@reg-ufr.bayern.de.

 

       Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme.

       Künftige Planungen sollten Angaben zu Innenentwicklungspotenzialen enthalten und Konzepte für alternative Wohnformen im Hinblick auf die demographische Entwicklung und die zu erwartende Altersstruktur berücksichtigen.

      

 

12.  Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern,                                            04.06.2022

 

       Der Hinweis auf einen möglichen Altbergbau ist in der Begründung enthalten. Weitere von der Regierung von Oberfranken – Bergamt Nordbayern – wahrzunehmende Aufgaben werden nach den vorliegenden Unterlagen nicht berührt.

 

       Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme und Beachtung.

 

 

13.  Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Ref. BQ – Bauleitplanung

 

       Es liegt keine Stellungnahme vor.

 

14.  Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Karlstadt,                              10.05.2022

 

       Das Amt hat am 25.10.2017, am 11.07.2018 und am 07.06.2021 Stellung genommen.

 

       Diese Stellungnahmen sind weiterhin gültig.

 

       Insbesondere werden die Bedenken zu den externen Ausgleichmaßnahmen auf der Flur-nummer 5915/1 Gemarkung Schöllkrippen aufrechterhalten, die wir in der Stellungnahme vom 11.07.2018 geäußert haben.

      

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme

       Die angeführten Stellungnahmen erfolgten im Rahmen der Behördenbeteiligung zum Bebauungsplan „Am Keilrain – 1. Erweiterung“ und zum Bebauungsplan „Am Keilrain – 2. Erweiterung“ – frühzeitige Behördenbeteiligung.

       Gegenstand der Schreiben waren die Frage nach Beweidung und Bedenken gegen Streuobstwiesen.

       Das Flurstück Nr. 5915/1 wurde vom Büro Streck bereits in den Jahren 2016 – 2017 im Zuge einer Erhebung möglicher Flächen für ein Ökokonto untersucht und sowohl für Ausgleichsmaßnahmen nach dem Leitfaden zur Eingriffsregelung in der Bauleitung als auch nach der Bayerischen Kompensationsverordnung als geeignet eingestuft.  Die Durchführung der Maßnahme ist grundsätzlich mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.

       Die Ausgleichsmaßnahme beinhaltet die Umwandlung einer vorhandenen artenarmen Weide in eine artenreiche Glatthaferwiese.

       Der vorhandene Baumbestand wird erhalten und ergänzt. Der Großteil der Fläche wird als artenreiche, 1-bis 2-schürige Mähwiese hergestellt und gepflegt, davon die östliche Teilfläche als Streuobstwiese mit Obstbaum-Hochstämmen. Die beschriebenen Maßnahmen bewirken eine Verbesserung des Naturhaushaltes.

 

       Eine Beweidung findet künftig nicht mehr statt. Die Pflege der Mähwiese und der Obstwiese übernimmt der Markt Schöllkrippen.

 

      

 

15.  Bayerischer Bauernverband, Hauptgeschäftsstelle Unterfranken,                    07.06.2022

 

       Es bestehen keine Einwendungen und Bedenken.

 

       Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme.

       Bezüglich der landwirtschaftlichen Betroffenheit bei Ausgleichsflächen (Schreiben im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung, 28.06.2021) wird auf die städtebauliche Beurteilung der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Verteiler Nr. 14) verwiesen.

      

 

16.  Bund Naturschutz in Bayern, Kreisgruppe Aschaffenburg,

 

       Es liegt keine Stellungnahme vor.

 

 

17.  Bayernwerk Netz GmbH, Marktheidenfeld,                                                          23.05.2022

 

       Die Bayernwerk Netz GmbH bezieht sich auf ihre Stellungnahme vom 02. Juni 2021, welche ein Teil dieser erneuten Rückmeldung ist.

 

       Die ursprünglich eingeplante neue Station wurde im Bereich des Bebauungsplans „Am Keilrain 1. Erweiterung“ bereits realisiert, daher ist hier keine weitere Station zur Versorgungssicherheit erforderlich.

 

       Auf der ausgewiesenen Ausgleichsfläche A5 (Fl.Nr. 5915/ 1) befindet sich keine Versorgungsleitungen (Strom/ GAS bzw. Datenleitungen) des Unternehmens. Im benachbarten Feldweg ist eine aktive 20kV Mittelspannungskabelleitung und zwei Rohrleitungen DN 40 für Datenkabel verlegt.

 

       Auf dem ausgewiesenen Blühstreifen mit der Flurnummer 2754 befinden sich derzeit keine Versorgungsleitungen des Unternehmens.

 

       Zur Anbindung des geplanten Neubaugebietes mit den erforderlichen Versorgungsleitungen Strom, ist eine Verlängerung der bestehenden Hauptkabel über den Steinborn-weg und der Straße „Am Felsenkeller“ erforderlich.

 

       Bei Bauarbeiten kann es zu Näherungen und Kreuzungen von den vorhandenen Versorgungsleitungen kommen.

 

       Da jede Berührung bzw. Beschädigung dieser Leitung mit Lebensgefahr verbunden sind, wird ausdrücklich auf das beiliegende Sicherheitsmerkblatt zum Schutz unterirdischer Versorgungsleitungen mit den darin enthaltenen Hinweisen und Auflagen hingewiesen. Diesem Schreiben sind keine Planunterlagen beigefügt.

 

       Werden detailliertere Pläne benötigt, können diese online, nach einmaliger Anmeldung, selbstständig heruntergeladen werden unter nachfolgendem Link:

       https://meine-planauskunft.de/LineRegister/extClient?theme=bag

 

       Vor Beginn von Bauarbeiten im Bereich der Versorgungsleitung ist eine Einweisung durch das Kundencenter Marktheidenfeld unter Telefon 09391 903 330 bzw. marktheidenfeld-service@bayernwerk.de, unbedingt erforderlich.

 

       Für die mögliche Detailplanung zur erforderlichen Stromversorgung des Areals ist rechtzeitig mit Herrn Sebastian Bonfig unter 09391 903 177 bzw. sebasti-an.bonfig@bayernwerk.de Verbindung aufzunehmen. Er ist auch der Ansprechpartner, sofern die bestehende Straßenbeleuchtungsanlage ergänzt bzw. erneuert werden sollte.

 

       Bei Sach-, Personen- und Vermögensschäden, die auch gegenüber Dritten bei Nichtbeachtung der notwendigen Sicherheitsbedingungen entstehen, übernimmt die Bayernwerk Netz GmbH keine Haftung

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme und Beachtung.

       Die vorgesehene Trafostation im Bereich der öffentlichen Grünfläche am südwestlichen Rand des Plangebietes wird aus der Planung herausgenommen.

      

 

18.  NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH, Sailauf Weyberhöfe,                                               

 

       Es liegt keine Stellungnahme vor.

 

 

19.  Deutsche Telekom Technik GmbH, Würzburg,                                                     09.05.2022

 

       Das Unternehmen verweist auf die Stellungnahme vom 17.06.2021, die unverändert weiter gilt.

 

       Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme.

       Zum Verständnis wird das Schreiben vom 17.06.2021 hier nochmals eingefügt.

 

       Am Rande des Planbereiches befinden sich teilweise Telekommunikationslinien der Telekom.

       Die Aufwendungen der Telekom müssen bei der Verwirklichung des Bebauungsplanes so gering wie möglich gehalten werden. Deshalb wird darum gebeten, die Belange der Telekom wie folgt zu berücksichtigen und in den Bebauungsplan mit aufzunehmen:

 

       Auf die vorhandenen, dem öffentlichen Telekommunikationsverkehr dienenden Telekommunikationslinien, ist bei Planungen grundsätzlich Rücksicht zu nehmen.

       Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen Telekommunikationslinien müssen weiterhin gewährleistet bleiben.

       In den geplanten Straßenverkehrsflächen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone von ca. 0,2 m bis 0,3 m für die Unterbringungen der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.

       Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbesondere Abschnitt 6, zu beachten.

 

       Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z.B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist.

       Es ist erforderlich, dass sich die Bauausführenden vor Beginn der Arbeiten über die Lage der zum Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen Telekommunikationslinien der Telekom informieren. Hierzu wird eine kostenfreie Auskunft im Internet über das System TAK (Trassenauskunft Kabel https://trassenauskunft-kabel.telekom.de/html/index.html) angeboten. Weiterhin besteht die Möglichkeit diesbezügliche Auskünfte auch unter der Mail-Adresse mailto: Planauskunft.Sued@telekom.de bzw. über Fax: 0391/580213737 zu erhalten.

 

       Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten.

 

       Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener Telekommunikationslinien in Baugebieten. Je nach Ausgang dieser Prüfungen wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten.

 

       Der Telekom ist zum Zwecke der Koordinierung rechtzeitig mitzuteilen, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Geltungsbereich stattfinden werden.

 

       Die aufgeführten Punkte sind zu beachten.

 

 

20.  Zweckverband Abwasserbeseitigung Kahlgrund,                                                23.05.2022

 

       Es bestehen keine Einwände.

 

       Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme.

 

 

 

B.    Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit

 

       Es liegen keine Äußerungen zur Planung vor.

 


Beschluss:

 

1. Den vorgetragenen Beurteilungen von Frau Richter wird vollumfänglich zugestimmt.

 

2. Es wird bestätigt, dass kein nach Art. 49 GO persönlich beteiligtes Mitglied des Gemeinderates an der Beratung und Abstimmung teilgenommen hat.

 

Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

14

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0

 

 

Nach Auswertung der o. g. Stellungnahmen ist festzustellen, dass keine Änderung im Planentwurf vorzunehmen ist. Insofern könnte nun der Satzungsbeschluss gefasst werden.

 

 

Beschluss:

 

1. Der Entwurf i. d. F. 02.05.2022 wird gebilligt.

 

2. Der Marktgemeinderat Schöllkrippen beschließt aufgrund § 2 Abs. 1 Satz 1, § 9 und § 10 des Baugesetzbuches – BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 10.09.2021 (BGBl. I S. 4147), Baunutzungsverordnung – BauNVO – in der Fassung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Art. 2 des Baulandmobilisierungsgesetzes vom 14.06.2021 (BGBl. S. 1802), Art. 81 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung – BayBO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 25.05.2021 (GVBl. S. 286) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern –GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), in der derzeit geltenden Fassung, den Bebauungsplan „Am Keilrain – 2. Erweiterung“, i. d. F. vom 02.05.2022, bestehend aus Textteil, Planzeichnung und Begründung, als Satzung.

 

3. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan durch ortsübliche Bekanntmachung in Kraft zu setzen. (§ 10 Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 BauGB).

 

4. Es wird bestätigt, dass kein nach Art. 49 GO persönlich beteiligtes Mitglied des Gemeinderates an der Beratung und Abstimmung teilgenommen hat.

 


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

14

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0