Sachverhalt:
Im Zeitraum vom 13.05.2022 bis einschließlich 15.06.2022 wurde die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die in diesem Zeitraum eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt beurteilt:
Auswertung der Stellungnahmen zu dem Vorentwurf i. d. F. vom
02.05.2022
A. Stellungnahmen im Rahmen der förmlichen
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 2 BauGB
Folgende Behörden und
sonstige Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:
1. Landratsamt –
Bauaufsichtsbehörde/Kreisbaumeisterin
2. Landratsamt – Untere Naturschutzbehörde
3. Landratsamt – Untere Immissionsschutzbehörde
4. Landratsamt – Untere Denkmalschutzbehörde
5. Landratsamt – Sachgebiet Wasser- und
Bodenschutz
6. Landratsamt – Regionaler Planungsverband
7. Landratsamt – Kreisbrandinspektion
8. Landratsamt – Gesundheitsamt
9. Wasserwirtschaftsamt
10. Staatliches Bauamt Aschaffenburg, Sachgebiet
Straßenbau
11. Regierung von Ufr., Höhere
Landesplanungsbehörde
12. Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern
13. Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Ref. B Q
- Bauleitplanung, München
14. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
Karlstadt,
Dienstgebäude Aschaffenburg
15. Bayer. Bauernverband
16. Bund Naturschutz in Bayern, Kreisgruppe
Aschaffenburg
17. Bayernwerk Netz GmbH, Marktheidenfeld
18. NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH, Sailauf
Weyberhöfe
19. Deutsche Telekom Technik GmbH, Würzburg
20. Zweckverband Abwasserbeseitigung Kahlgrund
1. Landratsamt,
Bauaufsichtsbehörde/Kreisbaumeisterin, 17.05.2022
Fachtechnische Stellungnahme
Zu dem Entwurf des Bebauungsplanes in der
Fassung vom 02.05.2022 werden aus städtebaulicher Sicht keine weiteren Hinweise
und Anregungen vorgetragen. Die vorliegende Planung wird zur Kenntnis genommen.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme.
2. Landratsamt, Untere Naturschutzbehörde, 07.06.2022
Fachtechnische Stellungnahme
Die vorgelegte spezielle
artenschutzrechtliche Prüfung (saP) von der Planungsgesellschaft Natur &
Umwelt mbH (PGNU) (29.10.2021) und das Ausgleichsflächenkonzept vom
Landschaftsarchitekt Streck (25.04.2022) ist sehr gut abgearbeitet worden und
wird befürwortet.
Aus Sicht des Naturschutzes werden
folgende Anregungen gegeben:
1.
Die
Maßnahmen zur Vermeidung (s. Pkt 8.1 saP) V1 – V4 sind entsprechend umzusetzen.
2.
Im
Bebauungs- und Grünordnungsplan ist unter den Festsetzungen zur Grünordnung bei
der CEF-Maßnahme (vorgezogene Ausgleichsmaßnahme) noch die konkrete Bestimmung:
Ersatzlebensraum Feldlerche zu ergänzen.
3.
Die
weiteren Maßnahmen zum Artenschutz wie Sitzstangen und Lesesteinhaufen sind
auch zeitnah auszuführen.
4.
Die
Flächen für Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen (A5 und A6) und deren Umsetzung
sind durch eine ökologische Baubegleitung von einer qualifizierten Person zu
betreuen, zu überwachen und zu dokumentieren.
Diese
Person ist der unteren Naturschutzbehörde noch zu benennen als Ansprechpartner.
Städtebauliche
Beurteilung: Kenntnisnahme.
Die angeführten Punkte zur Umsetzung der
Maßnahmen zum Ausgleich und zum
Artenschutz sind zu beachten. Die
Kontrolle der festgesetzten Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen ist bereits in den
textlichen Festsetzungen zur Grünordnung enthalten.
3. Landratsamt, Untere Immissionsschutzbehörde, 19.05.2022
Fachtechnische Stellungnahme
Immissionsschutzfachliche
Beurteilung:
Aus der Berechnung der Beurteilungspegel
nach DIN 18005 bezogen auf die südlich verlaufende Staatsstraße 2305, in der
Begründung des Bebauungsplanes, ist zu entnehmen, dass im Planbereich die
schalltechnischen Orientierungswerte sowohl tagsüber als auch nachts
eingehalten werden.
In den Hinweisen des Bebauungsplanes sind
die Orientierungswerte nach Din 18005 aufgenommen. Außerdem wird auf mögliche
Immissionen aus der angrenzenden Landwirtschaft hingewiesen.
Laut
Umweltbericht wird es zu keinen unzulässigen Emissionen kommen.
Fazit:
Aus
der Sicht des Immissionsschutzes bestehen gegen den vorliegenden
Bebauungsplanentwurf keine Einwände.
Städtebauliche
Beurteilung: Kenntnisnahme.
4. Landratsamt, Untere Denkmalschutzbehörde, 09.06.2022
Von
Seiten der Unteren Denkmalschutzbehörde und des Kreisheimatpflegers bestehen
keine Bedenken.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme.
5. Landratsamt, Sachgebiet Wasser- und
Bodenschutz,
Es liegt keine Stellungnahme vor.
6. Landratsamt, Regionaler Planungsverband, Region 1 01.06.2022
Regionalplanerische Stellungnahme
Der Regionale Planungsverband Bayerischer
Untermain nimmt in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange zu dem
Bauleitplanentwurf Stellung. Maßstab für diese Stellungnahme sind die Ziele und
Grundsätze der Raumordnung, die im Bayerischen Landesplanungsgesetz (Art. 6
BayLplG), im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und dem Regionalplan der
Region Bayerischer Untermain (RP 1) festgesetzt sind. Die Ziele der Raumordnung
sind zu beachten, Grundsätze zu berücksichtigen (Art.3 BayLplG). Bauleitpläne
sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB):
Die Planunterlagen wurden in der
Begründung bezüglich des Bedarfsnachweises erweitert. Folgendes wird positiv
bewertet:
1. Die
Fläche ist bereits als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan vorgesehen.
2. Der
aktuelle Demographie-Spiegel sagt ein Bevölkerungswachstum von 4,4 % bis
zum Jahr 2033 voraus (allerdings
v.a. Zuwachs bei der Altersgruppe 65-Jahre und
mehr).
3. Die
Bevölkerungsentwicklung der letzten Jahre wird dargelegt; hierbei ist ein
stetiges Wachstum zu verzeichnen
(2017: 4.205 EW; 2021: 4.322 EW).
4. Die
Aktivitäten zur Beförderung der Innenentwicklung werden umfassend
aufgelistet.
5. Bauverpflichtungen
sind vorgesehen.
6. Die
Siedlungsdichte ist akzeptabel.
7. Ein
neues Gewerbegebiet wird als Treiber für weitere Arbeitsplätze und damit
für weitere Zuzüge / weiteren
Wohnraumbedarf angeführt.
Vor diesem Hintergrund erhebt der
Regionale Planungsverband Bayerischer Untermain in seiner Eigenschaft als
Träger öffentlicher Belange keine grundsätzlichen Einwände mehr gegen die
Planung.
Jedenfalls für zukünftige Planungen,
möglichst auch in die aktuelle Begründung, sollten zahlenmäßige Angaben zu den
Innenentwicklungspotenzialen dargelegt werden, die dem Baulückenkataster des
Marktes Schöllkrippen entnommen werden können.
Die
demographische Entwicklung und Zusammensetzung der Altersstruktur des Marktes
Schöllkrippen deuten darauf hin, dass bei der Schaffung neuen Baulands v.a.
auch seniorengerechte Wohnformen mitzudenken wären. Im Demographie-Spiegel wird
eine fortschreitende Alterung und ein weitgehender Rückgang der jüngeren
Bevölkerungsgruppen unter 65 Jahre vorausberechnet. Eine Konzeption auch für
die zu erwartenden Bedürfnisse der älteren Bevölkerungsgruppen wäre zumindest
zukünftig wünschenswert.
Städtebauliche
Beurteilung: Kenntnisnahme.
Künftige
Planungen sollen Angaben zu Innenentwicklungspotenzialen enthalten und Konzepte
für alternative Wohnformen im Hinblick auf die demographische Entwicklung und
die zu erwartende Altersstruktur berücksichtigen.
7. Landratsamt, Feuerwehr/Katastrophenschutz, 09.05.2022
Von
Seiten des abwehrenden Brandschutzes ergeben sich keine weiteren Hinweise. Die
Stellungnahme vom 15.06.2021 behält weiterhin ihre Gültigkeit.
Städtebauliche
Beurteilung: Kenntnisnahme.
Das Schreiben vom 15.06.2021 wurde wie
folgt beurteilt:
Im
Zusammenhang mit der Erschließung des Wohnbaugebietes sind die aufgeführten
Anforderungen an die Zufahrtsstraßen zu berücksichtigen. Die Entfernungen der
Grundstücke bzw. Schutzobjekte zu den öffentlichen Verkehrsflächen betragen
jeweils weniger als 50 m und die erforderlichen Bewegungsflächen können im
öffentlichen Verkehrsraum zur Verfügung gestellt werden.
Die erforderliche Löschwassermenge von
1.600 l/min (96 m³/h) über zwei Stunden ist sicherzustellen. Die erforderliche
Anzahl der Hydranten an geeigneten Standorten und die Dimension zur
Wasserentnahme sind bei der Planung zur Erweiterung der Wasserleitung zu
berücksichtigen.
8. Landratsamt, Gesundheitsamt, 19.05.2022
Von
Seiten des Gesundheitsamtes kann der Planung zugestimmt werden, solange die in
der Begründung genannten Maßnahmen bezüglich der Wasserversorgung des Marktes
Schöllkrippen umgesetzt werden.
Städtebauliche
Beurteilung: Kenntnisnahme.
Die
geplanten Maßnahmen zur Sicherstellung der Wasserversorgung sind umzusetzen.
9. Wasserwirtschaftsamt, 13.06.2022
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind zum nun
vorgelegten Bebauungsplan mit Stand vom 02.05.2022 nachfolgende Anmerkungen
veranlasst.
Wasserversorgung
Die Wasserversorgung des Markts Schöllkrippen
ist derzeit nicht gesichert.
Die
Gemeinde überschreitet die genehmigten Entnahmemengen. Alternative oder ergänze
Versorgungsmöglichkeiten wurden bisher nicht konkret festgelegt.
In
der Wasserversorgungsbilanz Unterfranken, Entwicklungsprognose 2035, ist die
Versorgungssicherheit des Marktes Schöllkrippen als stark eingeschränkt
bewertet. Die derzeit noch festgesetzten Wasserschutzgebiete (WSG) der Gemeinde
sind nach den heutigen Maßstäben als zu klein anzusehen, Die Ausweisung der
erweiterten WSG sind noch nicht erfolgt.
Städtebauliche
Beurteilung: Kenntnisnahme und Beachtung.
Im
Rahmen eines Besprechungstermins am 17.01.2022 wurden gemeinsam mit dem
Gesundheitsamt und dem Wasserwirtschaftsamt verschiedene Maßnahmen besprochen,
welche die Wasserverluste im Gemeindegebiet verringern und somit zu einer
deutlichen Entlastung der Trinkwasserversorgung führen werden.
Diese
Maßnahmen wurden in einem Telefongespräch mit Herr Hofauer, WWA, am 24.06.2022
weitergehend erläutert.
Durch
die vorgenommenen bzw. noch vorzunehmenden Maßnahmen sind die
Trinkwasserverluste deutliche zu reduzieren (ca. 20 %), um eine Entlastung der
Trinkwasserversorgung zu erreichen. Demnach ist die Umsetzung der Maßnahmen
zwingende Voraussetzung für die Ausweisung des Neubaugebietes „Am Keilrain – 2.
Erweiterung“ (vgl. Punkt 9, Stellungnahme Gesundheitsamt).
Zu
den einzelnen Maßnahmen ist folgendes festzustellen:
1.
Die
Sanierung des Rohwasserbehälters Schöllkrippen befindet sich derzeit in Arbeit
und soll voraussichtlich im August 2022 fertig gestellt werden.
2.
Für
den Ausbau der Aschaffenburger Straße (2022-2025) sind die Antragsunterlagen
erstellt. Der Baubeginn ist für den Oktober 2022 geplant. Die Erneuerung der
hier verlegten, knapp 100 Jahre alten Wasserleitungen wird zu einer deutlichen
Reduzierung der Wasserverluste führen.
3.
Bezüglich
des Ausbaus „Raingartenstraße“ ist ein entsprechendes Bodengutachten erstellt
worden. Nach Vorliegen der Ausführungsplanung kann auch hier eine Ausschreibung
durchgeführt werden. Durch den Ausbau in den Jahren 2023 bis 2025 können die in
der Raingartenstraße auftretenden Wasserrohrbrüche vermieden und die
Wasserverluste reduziert werden.
4.
Für
den Leitungsbau in der Laudenbacher Straße sind bereits Angebote eingeholt
worden. Durch einen Ringschluss sollen auch hier die Verluste reduziert werden.
5.
Weiterhin
findet derzeit bereits eine Befahrung der Ortskanäle statt. Durch eine
detaillierte Zustandserfassung können so Schwachstellen identifiziert und
behoben werden.
6.
Zusätzlich
wurde zwischenzeitliche bereits Ultraschalldurchflussmesssysteme und Datenlogger
eingebaut, welche eine kontinuierliche Messung gewährleisten.
Weiterhin ist bezüglich der
Trinkwasserversorgung folgendes anzumerken:
1.
Für
die Gründung eines Wasserzweckverbandes mit den Gemeinden Kleinkahl Sommerkahl,
Westerngrund und Wiesen fand am 23.06.2022 ein „Kick-off-Termin“ statt. Ziel
des Zweckverbandes ist es, die Trinkwasserversorgung und die personelle
Zusammenarbeit voranzutreiben und zukunftsfähig zu sichern. Mit der Erstellung
einer Konzeptstudie wurde das Büro Weber, Darmstadt, beauftragt.
2.
Die
Antragsunterlagen für die Wasserschutzgebiete im Höllenbach- und Laudenbachtal
sowie die Entnahmeerlaubnis aus den Quellen wurde mit Schreiben vom 23.06.2022
beim Landratsamt Aschaffenburg eingereicht.
10. Staatliches Bauamt Aschaffenburg, Sachgebiet
Straßenbau, 17.05.2022
Nach Prüfung des Bebauungs- und
Grünordnungsplan „Am Keilrain – 2. Erweiterung“ in der nun vorliegenden Fassung
vom 02.05.222 und der dazugehörigen Begründung besteht grundsätzlich
Einverständnis. Auf die in dem Schreiben vom 17.06.2021 (Az. S13-4622-0206)
aufgeführten Ergänzung bzw. Hinweise wird jedoch nochmals verwiesen.
Nach
Erlangung der Rechtskraft des Bebauungsplanes wird um Überlassung einer genehmigten
Fassung sowie dem dazugehörigen Aufstellungsbeschluss gebeten.
Städtebauliche
Beurteilung: Kenntnisnahme.
Die
zu ergänzende Formulierung zu den von der Staatsstraße auf das Wohngebiet
einwirkenden Immissionen ist bereits unter der Rubrik „Hinweise“ enthalten.
11. Regierung von Unterfranken, Höhere
Landesplanungsbehörde, 31.05.2022
Landesplanerische Stellungnahme
Die Regierung von Unterfranken als höhere
Landesplanungsbehörde nimmt in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher
Belange zu dem im Betreff genannten Bauleitplanentwurf Stellung. Maßstab für
diese Stellungnahme sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die im
Bayerischen Landesplanungsgesetz (Art. 6 BayLplG), im Landesentwicklungsprogramm
Bayern (LEP) und dem Regionalplan der Region Bayerischer Untermain (RP1)
festgesetzt sind. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten, Grundsätze zu
berücksichtigen (Art. 3 BayLplG). Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung
anzupassen (§1 Abs. 4 BauGB):
Die Planunterlagen wurden in der
Begründung bezüglich des Bedarfsnachweises erweitert. Folgendes wird positiv
bewertet:
1. Die
Fläche ist bereits als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan vorgesehen.
2. Der
aktuelle Demographie-Spiegel sagt ein Bevölkerungswachstum von 4,4 % bis
zum Jahr 2033 voraus (allerdings
v.a. Zuwachs bei der Altersgruppe 65-Jahre und
mehr).
3. Die
Bevölkerungsentwicklung der letzten Jahre wird dargelegt; hierbei ist ein
stetiges Wachstum zu verzeichnen
(2017: 4.205 EW; 2021: 4.322 EW).
4. Die
Aktivitäten zur Beförderung der Innenentwicklung werden umfassend
aufgelistet.
5. Bauverpflichtungen
sind vorgesehen.
6. Die
Siedlungsdichte ist akzeptabel.
7. Ein
neues Gewerbegebiet wird als Treiber für weitere Arbeitsplätze und damit
für weitere Zuzüge / weiteren
Wohnraumbedarf angeführt.
Vor diesem Hintergrund erhebt die
Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde in ihrer
Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange keine grundsätzlichen Einwände mehr
gegen die Planung.
Jedenfalls für zukünftige Planungen,
möglichst auch in die aktuelle Begründung, sollten zahlenmäßige Angaben zu den
Innenentwicklungspotenzialen dargelegt werden, die dem Baulückenkataster des
Marktes Schöllkrippen entnommen werden können.
Die demographische Entwicklung und
Zusammensetzung der Altersstruktur des Marktes Schöllkrippen deuten darauf hin,
dass bei der Schaffung neuen Baulands v.a. auch seniorengerechte Wohnformen
mitzudenken wären. Im Demographie-Spiegel wird eine fortschreitende Alterung
und ein weitgehender Rückgang der jüngeren Bevölkerungsgruppen unter 65 Jahre
vorausberechnet. Eine Konzeption auch für die zu erwartenden Bedürfnisse der
älteren Bevölkerungsgruppen wäre zumindest zukünftig wünschenswert.
Nach Abschluss wird um die rechtskräftige
Fassung des o.g. Bauleitplans mit Begründung auf digitalem Wege (Art. 30
BayLplG) an folgende E-Mail-Adresse gebeten: poststelle@reg-ufr.bayern.de.
Diese
Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und
Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist
damit nicht verbunden.
Städtebauliche
Beurteilung: Kenntnisnahme.
Künftige
Planungen sollten Angaben zu Innenentwicklungspotenzialen enthalten und
Konzepte für alternative Wohnformen im Hinblick auf die demographische
Entwicklung und die zu erwartende Altersstruktur berücksichtigen.
12. Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern, 04.06.2022
Der
Hinweis auf einen möglichen Altbergbau ist in der Begründung enthalten. Weitere
von der Regierung von Oberfranken – Bergamt Nordbayern – wahrzunehmende
Aufgaben werden nach den vorliegenden Unterlagen nicht berührt.
Städtebauliche
Beurteilung: Kenntnisnahme und Beachtung.
13. Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Ref. BQ –
Bauleitplanung
Es liegt keine Stellungnahme vor.
14. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
Karlstadt, 10.05.2022
Das Amt hat am 25.10.2017, am 11.07.2018
und am 07.06.2021 Stellung genommen.
Diese Stellungnahmen sind weiterhin
gültig.
Insbesondere
werden die Bedenken zu den externen Ausgleichmaßnahmen auf der Flur-nummer
5915/1 Gemarkung Schöllkrippen aufrechterhalten, die wir in der Stellungnahme
vom 11.07.2018 geäußert haben.
Städtebauliche
Beurteilung: Kenntnisnahme
Die angeführten Stellungnahmen erfolgten
im Rahmen der Behördenbeteiligung zum Bebauungsplan „Am Keilrain – 1.
Erweiterung“ und zum Bebauungsplan „Am Keilrain – 2. Erweiterung“ – frühzeitige
Behördenbeteiligung.
Gegenstand der Schreiben waren die Frage
nach Beweidung und Bedenken gegen Streuobstwiesen.
Das Flurstück Nr. 5915/1 wurde vom Büro
Streck bereits in den Jahren 2016 – 2017 im Zuge einer Erhebung möglicher Flächen
für ein Ökokonto untersucht und sowohl für Ausgleichsmaßnahmen nach dem
Leitfaden zur Eingriffsregelung in der Bauleitung als auch nach der Bayerischen
Kompensationsverordnung als geeignet eingestuft. Die Durchführung der Maßnahme ist
grundsätzlich mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.
Die Ausgleichsmaßnahme beinhaltet die
Umwandlung einer vorhandenen artenarmen Weide in eine artenreiche
Glatthaferwiese.
Der vorhandene Baumbestand wird erhalten
und ergänzt. Der Großteil der Fläche wird als artenreiche, 1-bis 2-schürige
Mähwiese hergestellt und gepflegt, davon die östliche Teilfläche als
Streuobstwiese mit Obstbaum-Hochstämmen. Die beschriebenen Maßnahmen bewirken
eine Verbesserung des Naturhaushaltes.
Eine Beweidung findet künftig nicht mehr
statt. Die Pflege der Mähwiese und der Obstwiese übernimmt der Markt
Schöllkrippen.
15. Bayerischer Bauernverband,
Hauptgeschäftsstelle Unterfranken, 07.06.2022
Es
bestehen keine Einwendungen und Bedenken.
Städtebauliche
Beurteilung: Kenntnisnahme.
Bezüglich
der landwirtschaftlichen Betroffenheit bei Ausgleichsflächen (Schreiben im
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung, 28.06.2021) wird auf die städtebauliche
Beurteilung der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
(Verteiler Nr. 14) verwiesen.
16. Bund Naturschutz in Bayern, Kreisgruppe
Aschaffenburg,
Es liegt keine Stellungnahme vor.
17. Bayernwerk Netz GmbH, Marktheidenfeld, 23.05.2022
Die Bayernwerk Netz GmbH bezieht sich auf
ihre Stellungnahme vom 02. Juni 2021, welche ein Teil dieser erneuten
Rückmeldung ist.
Die ursprünglich eingeplante neue Station
wurde im Bereich des Bebauungsplans „Am Keilrain 1. Erweiterung“ bereits
realisiert, daher ist hier keine weitere Station zur Versorgungssicherheit
erforderlich.
Auf der ausgewiesenen Ausgleichsfläche A5
(Fl.Nr. 5915/ 1) befindet sich keine Versorgungsleitungen (Strom/ GAS bzw.
Datenleitungen) des Unternehmens. Im benachbarten Feldweg ist eine aktive 20kV
Mittelspannungskabelleitung und zwei Rohrleitungen DN 40 für Datenkabel
verlegt.
Auf dem ausgewiesenen Blühstreifen mit
der Flurnummer 2754 befinden sich derzeit keine Versorgungsleitungen des
Unternehmens.
Zur Anbindung des geplanten
Neubaugebietes mit den erforderlichen Versorgungsleitungen Strom, ist eine
Verlängerung der bestehenden Hauptkabel über den Steinborn-weg und der Straße
„Am Felsenkeller“ erforderlich.
Bei Bauarbeiten kann es zu Näherungen und
Kreuzungen von den vorhandenen Versorgungsleitungen kommen.
Da jede Berührung bzw. Beschädigung
dieser Leitung mit Lebensgefahr verbunden sind, wird ausdrücklich auf das
beiliegende Sicherheitsmerkblatt zum Schutz unterirdischer Versorgungsleitungen
mit den darin enthaltenen Hinweisen und Auflagen hingewiesen. Diesem Schreiben
sind keine Planunterlagen beigefügt.
Werden detailliertere Pläne benötigt,
können diese online, nach einmaliger Anmeldung, selbstständig heruntergeladen
werden unter nachfolgendem Link:
https://meine-planauskunft.de/LineRegister/extClient?theme=bag
Vor Beginn von Bauarbeiten im Bereich der
Versorgungsleitung ist eine Einweisung durch das Kundencenter Marktheidenfeld
unter Telefon 09391 903 330 bzw. marktheidenfeld-service@bayernwerk.de,
unbedingt erforderlich.
Für die mögliche Detailplanung zur
erforderlichen Stromversorgung des Areals ist rechtzeitig mit Herrn Sebastian
Bonfig unter 09391 903 177 bzw. sebasti-an.bonfig@bayernwerk.de Verbindung aufzunehmen.
Er ist auch der Ansprechpartner, sofern die bestehende
Straßenbeleuchtungsanlage ergänzt bzw. erneuert werden sollte.
Bei
Sach-, Personen- und Vermögensschäden, die auch gegenüber Dritten bei Nichtbeachtung
der notwendigen Sicherheitsbedingungen entstehen, übernimmt die Bayernwerk Netz
GmbH keine Haftung
Städtebauliche
Beurteilung: Kenntnisnahme und
Beachtung.
Die
vorgesehene Trafostation im Bereich der öffentlichen Grünfläche am
südwestlichen Rand des Plangebietes wird aus der Planung herausgenommen.
18. NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH, Sailauf
Weyberhöfe,
Es liegt keine Stellungnahme vor.
19. Deutsche Telekom Technik GmbH, Würzburg, 09.05.2022
Das Unternehmen verweist auf die
Stellungnahme vom 17.06.2021, die unverändert weiter gilt.
Städtebauliche
Beurteilung: Kenntnisnahme.
Zum Verständnis wird das Schreiben vom
17.06.2021 hier nochmals eingefügt.
Am
Rande des Planbereiches befinden sich teilweise Telekommunikationslinien der
Telekom.
Die Aufwendungen der Telekom müssen bei
der Verwirklichung des Bebauungsplanes so gering wie möglich gehalten werden.
Deshalb wird darum gebeten, die Belange der Telekom wie folgt zu
berücksichtigen und in den Bebauungsplan mit aufzunehmen:
Auf die vorhandenen, dem öffentlichen Telekommunikationsverkehr
dienenden Telekommunikationslinien, ist bei Planungen grundsätzlich Rücksicht
zu nehmen.
Der Bestand und der Betrieb der
vorhandenen Telekommunikationslinien müssen weiterhin gewährleistet bleiben.
In den geplanten Straßenverkehrsflächen
sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone von ca. 0,2 m
bis 0,3 m für die Unterbringungen der Telekommunikationslinien der Telekom
vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen
ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und
Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen,
Ausgabe 2013; siehe insbesondere Abschnitt 6, zu beachten.
Bei der Bauausführung ist darauf zu
achten, dass Beschädigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden
werden und aus betrieblichen Gründen (z.B. im Falle von Störungen) der
ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist.
Es ist erforderlich, dass sich die
Bauausführenden vor Beginn der Arbeiten über die Lage der zum Zeitpunkt der
Bauausführung vorhandenen Telekommunikationslinien der Telekom informieren.
Hierzu wird eine kostenfreie Auskunft im Internet über das System TAK
(Trassenauskunft Kabel https://trassenauskunft-kabel.telekom.de/html/index.html)
angeboten. Weiterhin besteht die Möglichkeit diesbezügliche Auskünfte auch
unter der Mail-Adresse mailto: Planauskunft.Sued@telekom.de bzw. über Fax:
0391/580213737 zu erhalten.
Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist
zu beachten.
Die Telekom prüft derzeit die
Voraussetzungen zur Errichtung eigener Telekommunikationslinien in Baugebieten.
Je nach Ausgang dieser Prüfungen wird die Telekom eine Ausbauentscheidung
treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei einem bereits
bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen
Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten.
Der Telekom ist zum Zwecke der
Koordinierung rechtzeitig mitzuteilen, welche eigenen oder Ihnen bekannten
Maßnahmen Dritter im Geltungsbereich stattfinden werden.
Die
aufgeführten Punkte sind zu beachten.
20. Zweckverband Abwasserbeseitigung Kahlgrund, 23.05.2022
Es bestehen keine Einwände.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme.
B. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit
Es liegen keine Äußerungen zur Planung vor.
Beschluss:
1. Den vorgetragenen Beurteilungen von Frau Richter wird vollumfänglich zugestimmt.
2. Es wird bestätigt, dass kein nach Art. 49 GO persönlich beteiligtes Mitglied des Gemeinderates an der Beratung und Abstimmung teilgenommen hat.
Abstimmung:
Ja-Stimmen |
14 |
Nein-Stimmen |
0 |
pers. beteiligt |
0 |
Nach Auswertung der o. g.
Stellungnahmen ist festzustellen, dass keine Änderung im Planentwurf
vorzunehmen ist. Insofern könnte nun der
Satzungsbeschluss gefasst werden.
Beschluss:
1. Der Entwurf i. d. F. 02.05.2022 wird gebilligt.
2. Der Marktgemeinderat Schöllkrippen beschließt aufgrund § 2 Abs. 1 Satz 1, § 9 und § 10 des Baugesetzbuches – BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 10.09.2021 (BGBl. I S. 4147), Baunutzungsverordnung – BauNVO – in der Fassung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Art. 2 des Baulandmobilisierungsgesetzes vom 14.06.2021 (BGBl. S. 1802), Art. 81 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung – BayBO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 25.05.2021 (GVBl. S. 286) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern –GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), in der derzeit geltenden Fassung, den Bebauungsplan „Am Keilrain – 2. Erweiterung“, i. d. F. vom 02.05.2022, bestehend aus Textteil, Planzeichnung und Begründung, als Satzung.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan durch ortsübliche Bekanntmachung in Kraft zu setzen. (§ 10 Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 BauGB).
4. Es wird bestätigt, dass kein nach Art. 49 GO persönlich beteiligtes Mitglied des Gemeinderates an der Beratung und Abstimmung teilgenommen hat.
Abstimmung:
Ja-Stimmen |
14 |
Nein-Stimmen |
0 |
pers. beteiligt |
0 |