Sitzung: 25.07.2022 Marktgemeinderat Schöllkrippen
Beschluss: zugestimmt
Abstimmung: Ja: 0, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Sachverhalt:
Mit
Antrag vom 08.06.2022 wurde die Anordnung von Tempo 30 überall dort wo es
möglich ist, vorzugsweise bei den Straßen Aschaffenburger Straße, Waagstraße,
Laudenbacher Straße und Vormwalder Straße durch mehrere Anwohner der
Aschaffenburger Straße gefordert.
Bei
den o. g. Straßen handelt es sich um Hauptverkehrsstraßen. Bei einer
Klassifizierung als Bundes-, Landes oder Kreisstraße ist die Ausweisung einer
Tempo 30-Zone bzw. Streckenbeschilderung nicht ohne weiteres möglich. Alle
genannten Straßen weisen eine dieser Klassifizierungen auf. Die Zuständigkeit
liegt somit beim Landratsamt Aschaffenburg bzw. Staatlichen Bauamt. Die
Gemeinde kann bei Bedarf lediglich einen Antrag bei der jeweiligen
Straßenverkehrsbehörde stellen.
Folgende
Handlungsmöglichkeiten hat die Straßenverkehrsbehörde bei der Einrichtung von
Tempo 30 bei Hauptverkehrsstraßen nach StVO:
Verkehrssicherheit:
Bei
dem Vorliegen einer konkreten Gefahr (z. B. Kurvenbereich, erhöhtes
Unfallaufkommen) kann die zuständige Straßenverkehrsbehörde ein Tempo 30
anordnen. Dies muss konkret begründet werden und kann lediglich für den
betroffenen Streckenabschnitt erfolgen.
Sensible
Bereiche:
Unter
der Bezeichnung „Besondere sensible Bereiche“ versteht man Gemeinden, die als
Bade- oder Heilklimatische Kurorte ausgewiesen sind. Hier ist auch eine Tempo
30-Beschränkung auf Hauptverkehrsstraßen möglich.
Besonders
schutzbedürftige Einrichtungen:
Vor
besonders schutzbedürftigen Einrichtungen (z. B. Kindergärten, Schulen,
Krankenhäuser) ist die abschnittsweise und meist zeitlich begrenzte Anordnung
von Tempo 30 zulässig. An keiner der o. g. Straßen ist solch eine Einrichtung.
Lärm-
und Immissionsschutz:
Nach
§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO kann die zuständige Straßenverkehrsbehörde zum
Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärmimmissionen des Straßenverkehrs
abschnittsweise Tempo 30 anordnen. Stellt ein Anwohner ein Antrag auf Tempo 30,
kann nur für seinen Wohnabschnitt eine Prüfung durchgeführt werden. Um ein
Tempo 30 zu erzielen, muss die Zumutbarkeitsschwelle überschritten werden.
Hierfür gibt es keine verbindlichen Grenzwerte, somit ist es immer eine
Einzelfallabwägung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
In
den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung
und Bekämpfung von Umgebungslärm, welche mit einer Änderung des
Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) in das deutsche Recht übergingen, wird
u. a. die Erstellung eines Lärmaktionsplanes thematisiert.
Auf
der Grundlage von Lärmkarten werden Lärmaktionspläne aufgestellt, mit denen
Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden. Die Lärmaktionspläne
enthalten konkrete Maßnahmen zur Lärmminderung. Die Lärmaktionsplanung liegt in
der Verantwortung der Gemeinden oder der nach Landesrecht zuständigen Behörden
(WHO-Leitlinien für Umgebungslärm). Auf der Grundlage der zum 30. Juni
2022 veröffentlichten Lärmkarten, sind Lärmaktionspläne bis zum 18. Juli
2024 zu erstellen bzw. zu überprüfen und zu überarbeiten.
Die
Maßnahmen sind planerische Abwägungsentscheidungen der Gemeinde und somit ist
auch eine flächendeckende Tempo-30-Beschränkung möglich. Dennoch ist eine
Prüfung gemäß § 45 StVO notwendig. Nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO ist Tempo 30
nur zulässig, wenn besondere örtliche Verhältnisse einer Gefahrenlage bestehen.
Dies muss beim Lärmaktionsplan bejaht werden, wenn die Einrichtung von Tempo 30
erforderlich ist um die festgelegten Ziele zu erreichen. Natürlich muss die
Gemeinde dennoch alle Bereiche berücksichtigen wie z. B. lärmfachliche,
städtebauliche, verkehrsrechtliche, naturschutzrechtliche und private Belange.
Zudem sind zwingend vorab die Folgen für die Verkehrssituation, z. b. durch
Ausweichverkehr oder die Erhaltung eines leistungsfähigen Straßennetzes zu
berücksichtigen.
Erprobungsmaßnahmen:
Nach
§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Alt. 2 StVO kann temporär ein Tempo-30 zur Erforschung
des Verkehrsverhaltens angeordnet werden. Allerdings ist auch hier eine
Gefahrenlage vorauszusetzen und kann nur für bestimmte Streckenabschnitte
erfolgen. Eine flächendeckende Anordnung muss ausreichend begründet werden und
benötigt die Zustimmung des BMVI.
Der Bürgermeister geht beispielhaft auf
wesentliche Punkte, die eine Anordnung von Tempo 30 rechtfertigen könnten,
näher ein.
Er schlägt vor, durch die Verwaltung die
markanten Bereiche mit dem größten Gefährdungspotenzial in den betreffenden
Straßen herauszuarbeiten und einen Antrag an die Straßenverkehrsbehörde
vorzubereiten. Möglicherweise ist in diesem Zusammenhang auch noch die Durchführung
einer Verkehrszählung erforderlich.
Der Gemeinderat steht den Anträgen der
Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich positiv gegenüber.
Beschluss:
Die Verwaltung wird beauftragt, ein Konzept zur Beantragung der Einrichtung von Tempo 30 in Bereichen der Aschaffenburger Straße, Waagstraße, Laudenbacher – und Vormwalder Straße auszuarbeiten und dem Gemeinderat zur weiteren Beratung vorzustellen.
Anschließung erfolgt die Einreichung eines Antrags an die Straßenverkehrsbehörde.
Abstimmung:
Ja-Stimmen |
14 |
Nein-Stimmen |
0 |
pers. beteiligt |
0 |