Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 0, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Sachverhalt:

 

Mit Antrag vom 08.06.2022 wurde die Anordnung von Tempo 30 überall dort wo es möglich ist, vorzugsweise bei den Straßen Aschaffenburger Straße, Waagstraße, Laudenbacher Straße und Vormwalder Straße durch mehrere Anwohner der Aschaffenburger Straße gefordert.

 

Bei den o. g. Straßen handelt es sich um Hauptverkehrsstraßen. Bei einer Klassifizierung als Bundes-, Landes oder Kreisstraße ist die Ausweisung einer Tempo 30-Zone bzw. Streckenbeschilderung nicht ohne weiteres möglich. Alle genannten Straßen weisen eine dieser Klassifizierungen auf. Die Zuständigkeit liegt somit beim Landratsamt Aschaffenburg bzw. Staatlichen Bauamt. Die Gemeinde kann bei Bedarf lediglich einen Antrag bei der jeweiligen Straßenverkehrsbehörde stellen.

 

Folgende Handlungsmöglichkeiten hat die Straßenverkehrsbehörde bei der Einrichtung von Tempo 30 bei Hauptverkehrsstraßen nach StVO:

 

Verkehrssicherheit:

Bei dem Vorliegen einer konkreten Gefahr (z. B. Kurvenbereich, erhöhtes Unfallaufkommen) kann die zuständige Straßenverkehrsbehörde ein Tempo 30 anordnen. Dies muss konkret begründet werden und kann lediglich für den betroffenen Streckenabschnitt erfolgen.

 

Sensible Bereiche:

Unter der Bezeichnung „Besondere sensible Bereiche“ versteht man Gemeinden, die als Bade- oder Heilklimatische Kurorte ausgewiesen sind. Hier ist auch eine Tempo 30-Beschränkung auf Hauptverkehrsstraßen möglich.

 

Besonders schutzbedürftige Einrichtungen:

Vor besonders schutzbedürftigen Einrichtungen (z. B. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser) ist die abschnittsweise und meist zeitlich begrenzte Anordnung von Tempo 30 zulässig. An keiner der o. g. Straßen ist solch eine Einrichtung.

 

Lärm- und Immissionsschutz:

Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO kann die zuständige Straßenverkehrsbehörde zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärmimmissionen des Straßenverkehrs abschnittsweise Tempo 30 anordnen. Stellt ein Anwohner ein Antrag auf Tempo 30, kann nur für seinen Wohnabschnitt eine Prüfung durchgeführt werden. Um ein Tempo 30 zu erzielen, muss die Zumutbarkeitsschwelle überschritten werden. Hierfür gibt es keine verbindlichen Grenzwerte, somit ist es immer eine Einzelfallabwägung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.

 

In den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, welche mit einer Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) in das deutsche Recht übergingen, wird u. a. die Erstellung eines Lärmaktionsplanes thematisiert.

 

Auf der Grundlage von Lärmkarten werden Lärmaktionspläne aufgestellt, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden. Die Lärmaktionspläne enthalten konkrete Maßnahmen zur Lärmminderung. Die Lärmaktionsplanung liegt in der Verantwortung der Gemeinden oder der nach Landesrecht zuständigen Behörden (WHO-Leitlinien für Umgebungslärm). Auf der Grundlage der zum 30. Juni 2022 veröffentlichten Lärmkarten, sind Lärmaktionspläne bis zum 18. Juli 2024 zu erstellen bzw. zu überprüfen und zu überarbeiten.

 

Die Maßnahmen sind planerische Abwägungsentscheidungen der Gemeinde und somit ist auch eine flächendeckende Tempo-30-Beschränkung möglich. Dennoch ist eine Prüfung gemäß § 45 StVO notwendig. Nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO ist Tempo 30 nur zulässig, wenn besondere örtliche Verhältnisse einer Gefahrenlage bestehen. Dies muss beim Lärmaktionsplan bejaht werden, wenn die Einrichtung von Tempo 30 erforderlich ist um die festgelegten Ziele zu erreichen. Natürlich muss die Gemeinde dennoch alle Bereiche berücksichtigen wie z. B. lärmfachliche, städtebauliche, verkehrsrechtliche, naturschutzrechtliche und private Belange. Zudem sind zwingend vorab die Folgen für die Verkehrssituation, z. b. durch Ausweichverkehr oder die Erhaltung eines leistungsfähigen Straßennetzes zu berücksichtigen.

 

Erprobungsmaßnahmen:

Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Alt. 2 StVO kann temporär ein Tempo-30 zur Erforschung des Verkehrsverhaltens angeordnet werden. Allerdings ist auch hier eine Gefahrenlage vorauszusetzen und kann nur für bestimmte Streckenabschnitte erfolgen. Eine flächendeckende Anordnung muss ausreichend begründet werden und benötigt die Zustimmung des BMVI.

 

 

Der Bürgermeister geht beispielhaft auf wesentliche Punkte, die eine Anordnung von Tempo 30 rechtfertigen könnten, näher ein.

Er schlägt vor, durch die Verwaltung die markanten Bereiche mit dem größten Gefährdungspotenzial in den betreffenden Straßen herauszuarbeiten und einen Antrag an die Straßenverkehrsbehörde vorzubereiten. Möglicherweise ist in diesem Zusammenhang auch noch die Durchführung einer Verkehrszählung erforderlich.

Der Gemeinderat steht den Anträgen der Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich positiv gegenüber.


Beschluss:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, ein Konzept zur Beantragung der Einrichtung von Tempo 30 in Bereichen der Aschaffenburger Straße, Waagstraße, Laudenbacher – und Vormwalder Straße auszuarbeiten und dem Gemeinderat zur weiteren Beratung vorzustellen.

Anschließung erfolgt die Einreichung eines Antrags an die Straßenverkehrsbehörde.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

14

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0