Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Der Bauherr beantragte mit Planungsunterlagen vom 20.06.2022 (Eingang am 19.07.2022) die Erteilung einer Baugenehmigung für die Legalisierung des Küchenbereichs und des Getränkelagers zum Saal „Neue Zeit“ auf dem Anwesen „Ernstkirchen 1“ in Schöllkrippen.

 

Die Maßnahme wurde laut Aussage der beauftragten Planerin bereits mit dem Landratsamt Aschaffenburg abgestimmt.

Sowohl der Küchenbereich, als auch das Getränkelager sind im Bestand bereits vorhanden und sollen nun im Nachhinein legalisiert werden.

 

Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

 

Im vorliegenden Fall ist folgendes festzustellen:

Der Flächennutzungsplan der Marktgemeinde Schöllkrippen stellt das Baugrundstück als Sondergebiet für kirchliche Zwecke dar.

Die beantragte Art der Nutzung (hier: Küche und Getränkelager zu kirchlichem Veranstaltungssaal) ist in diesem Gebiet zulässig.

 

Bezüglich der Erschließung ist festzustellen, dass die erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen vorhanden und benutzbar sind. Die Zufahrt über eine öffentliche, ausgebaute Verkehrsfläche ist uneingeschränkt möglich. Die Erschließung ist somit gesichert.

 

Da die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

 

Die bauordnungsrechtliche Beurteilung obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde.

 


Beschluss:

 

Zu dem Bauvorhaben „Legalisierung des Küchenbereichs und des Getränkelagers“ zum Saal „Neue Zeit“ auf dem Anwesen „Ernstkirchen 1“ wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

13

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0