Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

Gemäß Art. 102 GO ist die Jahresrechnung dem Gemeinderat zur Kenntnis vorzulegen und sodann die örtliche Prüfung vorzunehmen.

 

Die erforderlichen Anlagen nach § 81 KommHV sind dieser beigefügt (Rechenschaftsbericht, Vermögensübersicht, Übersicht über den Stand der Schulden und der Rücklagen).

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss sollte nunmehr baldigst mit der Prüfung beginnen.

 

Nach Abschluss der örtlichen Rechnungsprüfung und Behandlung der hieraus resultierenden Prüfungsbemerkungen sowie der Billigung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Ausgaben ist die Jahresrechnung gem. Art. 102 Abs. 3 GO vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung festzustellen und die Entlastung zu erteilen.