Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

Der Bauherr beantragte mit Planungsunterlagen vom 09.09.2022 die Erteilung einer Baugenehmigung bezüglich der „Nutzungsänderung im Scheunenbereich zu Wohnraum, vom EFH zum Zwei-FH (2WE), Dacherneuerung in gleicher Form und Größe, Einbau einer Gaube und Balkon überdacht neu“ in der Raingartenstraße 4 in Schöllkrippen-Hofstädten.

 

Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

 

Im vorliegenden Fall ist folgendes festzustellen:
Der Flächennutzungsplan der Marktgemeinde Schöllkrippen stellt das Baugrundstück als Dorfgebiet (MD) nach § 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) dar.

Die beantragte Art der Nutzung (hier: Wohnen) ist in diesem Gebiet zulässig.

 

Auch das beantragte Maß der Nutzung (Zahl der Vollgeschosse, Grundflächen- und Geschossflächenzahl) ist mit der umliegenden Bebauung konform.

 

Weiterhin fügt sich das geplante Vorhaben gestalterisch (Dachform, -neigung, etc.) in die vorhandene Bebauung ein.

 

Bezüglich der Erschließung ist festzustellen, dass die erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen vorhanden und benutzbar sind. Die Zufahrt über eine öffentliche, ausgebaute Verkehrsfläche ist uneingeschränkt möglich. Die Erschließung ist somit gesichert.

 

Da die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

 

Die bauordnungsrechtliche Beurteilung obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde.

 

Bezüglich der Stellplätze ist festzustellen, dass laut Planzeichnungen 5 Stellplätze auf dem Baugrundstück und 4 weitere Stelllätze auf dem Grundstück Flur Nr. 40, Hofstädten (Entfernung ca. 60 m) nachgewiesen werden. Weiterhin werden auf dem Baugrundstück 5 Fahrradabstellplätze nachgewiesen. Eine entsprechende Berechnung der notwendigen Stellplätze wurde durch den Planer vorgelegt und erfüllt die Stellplatzsatzung des Marktes Schöllkrippen.


Beschluss:

Zu dem Bauvorhaben „Nutzungsänderung im Scheunenbereich zu Wohnraum, vom EFH zum Zwei-FH (2WE), Dacherneuerung in gleicher Form und Größe, Einbau einer Gaube und Balkon überdacht neu“ in der Raingartenstraße 4 wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

13

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0