Sachverhalt:
Wie bereits im vorherigen Tagesordnungspunkt (TOP 3.1) beschrieben, ist
für den geplanten „Solarpark Ernstkirchen“ die Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplans erforderlich.
Dieser Bebauungsplan wird im Parallelverfahren zur
Flächennutzungsplanänderung „13. Änderung – Sondergebiet Solarpark
Ernstkirchen“ aufgestellt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flur Nrn. 2280/5,
Teilfläche aus 2280/0, Teilfläche aus 1498 (Weg) und Teilfläche aus 2293 (Weg),
sowie 1481, 1482, 1483, 1483/1, 1484, 1485, 1486/1, 1486, 1487, 1488, 1489,
1490, 1491, 1492, 1493, 1494, 1495, 1496 und 2289 der Gemarkung Schöllkrippen.
Für den Geltungsbereich wurde vom Büro Johann und Eck aus Bürgstadt ein
erster Entwurf vorgelegt.
Entwurf Geltungsbereich vom 08.09.2022
Die genaue Ausarbeitung des Bebauungsplans ist vom Bauherr in einem
Vorhabens- und Erschließungsplan darzustellen.
Die Kosten für das Bauleitverfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind vom Antragsteller zu tragen. Ein entsprechender Durchführungsvertrag nach § 11 und 12 BauGB ist bis zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplans abzuschließen.
Beschluss:
1. Für die Flur Nrn.
2280/5,
Teilfläche aus 2280/0, Teilfläche aus 1498 (Weg) und Teilfläche aus 2293 (Weg),
sowie 1481, 1482, 1483, 1483/1, 1484, 1485, 1486/1, 1486, 1487, 1488, 1489,
1490, 1491, 1492, 1493, 1494, 1495, 1496 und 2289 der Gemarkung Schöllkrippen
wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan gem. § 12 BauGB aufgestellt.
2. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung „Solarpark Ernstkirchen“.
3. Der erste Entwurf des Geltungsbereiches des Büros Johann und Eck vom
08.09.2022 wird gebilligt.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss gem. § 2
Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen und die weiteren
Verfahrensschritte einzuleiten.
5. Es wird bestätigt, dass kein nach Art. 49 GO persönlich beteiligtes
Mitglied des Gemeinderates an der Beratung und Abstimmung teilgenommen hat.
Abstimmung:
Ja-Stimmen |
16 |
Nein-Stimmen |
0 |
pers. beteiligt |
0 |