Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

Die Bauherren beantragten mit Planungsunterlagen vom 15.09.2022 die Erteilung einer Baugenehmigung wegen des Anbaus einer Carportüberdachung in der Vormwalder Straße 22 in Schöllkrippen.

 

Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um einen Anbau des Carports an das bestehende Wohnhaus.

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Die Au – 2. Änderung“ der Marktgemeinde Schöllkrippen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB). Danach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

Das Bauvorhaben weicht wie folgt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:

-       Dachform des Carports

-       Länge der Grenzbebauung des Carports

-       Überschreitung der straßenseitigen Traufhöhe von 2,60 m

 

Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 BauGB kann erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

  1. Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Im vorliegenden Fall ist folgendes festzustellen:

Der Bebauungsplan „Die Au – 2. Änderung“ schreibt vor, dass Carports/Garagen mit einem Pult- bzw. Flachdach mit einer Dachneigung von 0 bis 7 Grad oder einem Satteldach entsprechend des Wohnhauses zu errichten sind.
Die Bauherren planen die Errichtung des Carports mit einer Dachneigung von ca. 18 Grad.

Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar und berührt die Grundzüge der Planung nicht. Da im Gebiet des Bebauungsplans bereits ähnlich gelagerte Bezugsfälle existieren, kann die erforderliche Befreiung aus Gründen der Gleichbehandlung erteilt werden.

 

Weiterhin sieht der Bebauungsplan „Die Au – 2. Änderung“ vor, dass Carports mit einer Länge von max. 8,00 m an der Grundstücksgrenze errichtet werden dürfen.

Die Bauherren planen die Errichtung des Carports mit einer Länge von 8,50 m entlang der Grundstücksgrenze zum Nachbarn Flur Nr. 2058.

Auch diese Abweichung ist städtebaulich vertretbar und berührt die Grundzüge der Planung nicht. Da auch hier bereits Bezugsfälle vorliegen, kann die erforderliche Befreiung aus Gründen der Gleichbehandlung erteilt werden.

 

Der Bebauungsplan „Die Au – 2. Änderung“ schreibt vor, dass die Traufhöhe für Carports an der Einfahrtsseite max. 2,60 m betragen darf.

Die Bauherren planen die Errichtung des Carports mit einer mittleren Höhe von 3,135 m (max. Höhe 3,85 m).

Auch diese Abweichung ist städtebaulich vertretbar und berührt die Grundzüge der Planung nicht. Da auch hier bereits Bezugsfälle vorliegen, kann die erforderliche Befreiung aus Gründen der Gleichbehandlung erteilt werden.

 

Die bauordnungsrechtliche Beurteilung obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde.


Beschluss:

Zu dem Bauvorhaben „Anbau einer Carportüberdachung“ in der Vormwalder Straße 22 wird das gemeindliche Einvernehmen mitsamt den erforderlichen Befreiungen erteilt.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

13

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0