Sachverhalt:
Aufgrund der
Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber die Gemeindeordnung um Art. 47 a ergänzt.
Danach ist es nun möglich – nach entsprechender Änderung der Geschäftsordnung –
Hybridsitzungen zuzulassen.
Die Möglichkeit ist
allerdings zeitlich bis zum Ablauf des 31.12.2022 begrenzt. Danach tritt Art.
47 a GO wieder außer Kraft (Art. 122 Abs. 2 GO). Lt. Auskunft des Bayerischen
Gemeindetages ist eine mögliche Entfristung für die Zukunft in Planung.
Vermutlich ist mit einer Entscheidung zu einer Neuregelung erst im Frühjahr
2023 zu rechnen. Der Bayerische Gemeindetag teilt nun mit Schreiben vom
17.10.2022 erneut mit, dass – sobald belastbare Informationen diesbezüglich
vorliegen – die Gemeinden unverzüglich informiert werden.
Die Zulassung von
Hybridsitzungen erfordert eine Regelung durch den Gemeinderat in der
Geschäftsordnung. Da die Entscheidung weitreichende Änderungen der bisherigen
Entscheidungsabläufe bedeutet, muss der Beschluss mit einer Zweidrittelmehrheit
der abstimmenden Mitglieder des Gemeindesrates (also einschließlich des ersten
Bürgermeistes) gefasst werden.
Ob und wie weit die
Gemeinde von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, obliegt der Entscheidung des
Gemeindesrates. Die Gemeinden haben hier einen großen Entscheidungsspielraum und
können hier auch differenzierte Regelungen treffen.
Folgende
Regelungsmöglichkeiten sind u. a. eröffnet:
·
Beispielsweise
kann eine Zuschaltung nur für öffentliche, nicht aber für nichtöffentliche
Sitzungen erlaubt werden. Auch kann die Gemeinde eine Höchstzahl an
zuschaltbaren Teilnehmern zulassen, oder etwa nur Ratsmitglieder audiovisuell
zuzuschalten, die an einer Teilnahme im Sitzungssaal verhindert wären.
Erwähnt werden muss auch, dass eine Teilnahme an Wahlen mittels
audiovisueller Zuschaltung nicht zulässig ist. Grund hierfür ist, dass eine
geheime Stimmabgabe auf audiovisuellem Wege nicht möglich ist.
·
Zuschaltungen
können von einer rechtzeitigen Anmeldung abhängig gemacht werden.
·
Beschränkung der
Zuschaltungsmöglichkeiten auf Sitzungen des Vollgremiums (ohne eine
ausdrückliche Regelung zu Ausschüssen würden die dem Vollgremium eröffneten
Möglichkeiten auch für Sitzungen der beschließenden Ausschüsse gelten).
·
Beschränkung der
Zuschaltmöglichkeiten auf Gremiummitglieder, die am Sitzungstag an einer
Teilnahme im Sitzungssaal gehindert sind (z. B. wegen Krankheit,
Pflege/Betreuung von Angehörigen, berufliche Verhinderung, etc.).
Letztendlich haben
die Gemeinden auch dafür Sorge zu tragen, dass den Anforderungen an
Datensicherheit und Datenschutz insbesondere nach Maßgabe der
Datenschutz-Grundverordnung und des Bayerischen Datenschutzgesetztes
entsprochen wird.
Die Teilnahme an den
Hybridsitzungen verlangt von den Teilnehmern auch die schriftliche Anerkennung
einer diesbezüglichen Belehrung, in welcher die Datensicherheit und der
Datenschutz eingehend erläutert werden. Bei einem Verstoß gegen diese Pflichten
greifen Sanktionsmöglichkeiten (z. B. Ordnungsgeld). Auf mögliche
strafrechtliche Konsequenzen wird ebenfalls hingewiesen. Die Teilnehmer haben die
Kenntnisnahme der Belehrung mittels Unterschrift zu bestätigen.
Seitens des
Gemeinderates wäre nun zunächst der Grundsatzbeschluss zu fassen, ob die
Zulassung von Hybridsitzungen erfolgen soll.
Beschluss:
Der Markt
Schöllkrippen macht von Art. 47a GO Gebrauch und lässt Hybridsitzungen zu.
Die Geschäftsordnung
ist entsprechend zu ändern und folgende Regelung zu berücksichtigen:
·
Die Zuschaltung
wird für öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen zugelassen.
·
Die Zuschaltung
wird auch für Sitzungen der beschließenden Ausschüsse zugelassen.
·
Beschränkung der
Zuschaltmöglichkeiten auf Gremienmitglieder, die am Sitzungstag an einer
Teilnahme im Sitzungssaal gehindert sind.
·
Als Höchstzahl
der teilnehmenden Gemeinderatsmitglieder wird 3 festgelegt.
Abstimmung:
Ja-Stimmen |
13 |
Nein-Stimmen |
0 |
pers. beteiligt |
0 |
Beschluss:
Der Marktgemeinderat
Schöllkrippen beschließt, aufgrund von Art. 47a GO i. V. m. Art. 122 Abs. 2 GO
sowie aufgrund der vorangegangen Beschlüsse, die Geschäftsordnung i. d. F. vom
06.05.2020 wie folgt zu ändern/bzw. um § 22a zu ergänzen:
§22a
Hybridsitzung
(1)
Gemeinderatsmitglieder und Ortssprecher, die wegen aus
beruflichen Gründen oder krankheitsbedingt an einer Teilnahme im Sitzungssaal
gehindert sind, können an öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen des
Gemeinderats und seiner vorberatenden und beschließenden Ausschüsse mittels
Ton-Bild-Übertragung teilnehmen (Art. 47a GO). 2Voraussetzung für
die virtuelle Teilnahme ist die Unterzeichnung der Belehrung über die Teilnahme
an Hybridsitzungen.
(2) Gemeinderatsmitglieder, die
mittels Ton-Bild-Übertragung an der Sitzung teilnehmen wollen, müssen dies dem
ersten Bürgermeister oder der ersten Bürgermeisterin nach Zugang der Ladung
spätestens am 3. Tag bis 12:00 Uhr vor der Sitzung schriftlich oder
elektronisch mitteilen. ²Die Höchstzahl der zuschaltbaren Teilnehmer ist auf 3 begrenzt.
3Möchten mehr Gemeinderatsmitglieder nach Absatz 1 mittels
Ton-Bild-Übertragung teilnehmen als zugelassen, erfolgt die Zulassung nach der
Reihenfolge der Anmeldungen.
(3) Der Verantwortungsbereich
der Gemeinde beschränkt sich auf die Bereitstellung der Plattform zur
audiovisuellen Zuschaltung. 2Ist entweder mindestens ein
Gemeinderatsmitglied zugeschaltet oder bestätigt ein Test, dass eine
Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine
Nichtzuschaltung eines Gemeinderatsmitglieds nicht im Verantwortungsbereich der
Gemeinde liegt (Art. 47a Abs.4 Satz 5 GO).
(4) Eine Bildunterbrechung durch
zugeschaltete Gemeinderatsmitglieder ist auch bei vorübergehendem Verlassen des
Platzes untersagt (Art. 47a Abs. 3 Satz 1 GO).
(5) Bei den zugeschalteten
Gemeinderatsmitgliedern erfolgt die Abstimmung mündlich nach namentlichem Aufruf
durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende. 2Eine Teilnahme an
Wahlen ist nicht möglich (Art. 47a Abs. 1 Satz 6 GO).
(6) Bei Zuschaltung mittels
Ton-Bild-Übertragung zu einer nichtöffentlichen Sitzung haben die
zugeschalteten Gemeinderatsmitglieder dafür Sorge zu tragen, dass die
Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen wird
(Art. 47a Abs.5 GO).
Abstimmung:
Ja-Stimmen |
13 |
Nein-Stimmen |
0 |
pers. beteiligt |
0 |
Von
der Verwaltung soll ein Zustimmungsbogen für die Teilnahme an Hybridsitzungen
vorbereitet werden. Ebenso sollen die Einladungen für Gemeinderats- und
Ausschusssitzungen nicht mehr mit der Post, sondern per Email-Hinweis auf das
Ratsinformationssystem (RIS) versendet werden.
Zu §
22 a, Abs. 2 Hybridsitzungen ist noch der Umgang mit einer kurzfristigeren
Teilnahme (weniger als 3 Tage) an den Sitzungen zu klären.