Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

Aufgrund der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber die Gemeindeordnung um Art. 47 a ergänzt. Danach ist es nun möglich – nach entsprechender Änderung der Geschäftsordnung – Hybridsitzungen zuzulassen.

 

Die Möglichkeit ist allerdings zeitlich bis zum Ablauf des 31.12.2022 begrenzt. Danach tritt Art. 47 a GO wieder außer Kraft (Art. 122 Abs. 2 GO). Lt. Auskunft des Bayerischen Gemeindetages ist eine mögliche Entfristung für die Zukunft in Planung. Vermutlich ist mit einer Entscheidung zu einer Neuregelung erst im Frühjahr 2023 zu rechnen. Der Bayerische Gemeindetag teilt nun mit Schreiben vom 17.10.2022 erneut mit, dass – sobald belastbare Informationen diesbezüglich vorliegen – die Gemeinden unverzüglich informiert werden.

 

Die Zulassung von Hybridsitzungen erfordert eine Regelung durch den Gemeinderat in der Geschäftsordnung. Da die Entscheidung weitreichende Änderungen der bisherigen Entscheidungsabläufe bedeutet, muss der Beschluss mit einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Gemeindesrates (also einschließlich des ersten Bürgermeistes) gefasst werden.

 

Ob und wie weit die Gemeinde von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, obliegt der Entscheidung des Gemeindesrates. Die Gemeinden haben hier einen großen Entscheidungsspielraum und können hier auch differenzierte Regelungen treffen.

 

Folgende Regelungsmöglichkeiten sind u. a. eröffnet:

 

·         Beispielsweise kann eine Zuschaltung nur für öffentliche, nicht aber für nichtöffentliche Sitzungen erlaubt werden. Auch kann die Gemeinde eine Höchstzahl an zuschaltbaren Teilnehmern zulassen, oder etwa nur Ratsmitglieder audiovisuell zuzuschalten, die an einer Teilnahme im Sitzungssaal verhindert wären.

 

Erwähnt werden muss auch, dass eine Teilnahme an Wahlen mittels audiovisueller Zuschaltung nicht zulässig ist. Grund hierfür ist, dass eine geheime Stimmabgabe auf audiovisuellem Wege nicht möglich ist.

 

·         Zuschaltungen können von einer rechtzeitigen Anmeldung abhängig gemacht werden.

 

·         Beschränkung der Zuschaltungsmöglichkeiten auf Sitzungen des Vollgremiums (ohne eine ausdrückliche Regelung zu Ausschüssen würden die dem Vollgremium eröffneten Möglichkeiten auch für Sitzungen der beschließenden Ausschüsse gelten).

 

·         Beschränkung der Zuschaltmöglichkeiten auf Gremiummitglieder, die am Sitzungstag an einer Teilnahme im Sitzungssaal gehindert sind (z. B. wegen Krankheit, Pflege/Betreuung von Angehörigen, berufliche Verhinderung, etc.).

 

 

Letztendlich haben die Gemeinden auch dafür Sorge zu tragen, dass den Anforderungen an Datensicherheit und Datenschutz insbesondere nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung und des Bayerischen Datenschutzgesetztes entsprochen wird.

 

Die Teilnahme an den Hybridsitzungen verlangt von den Teilnehmern auch die schriftliche Anerkennung einer diesbezüglichen Belehrung, in welcher die Datensicherheit und der Datenschutz eingehend erläutert werden. Bei einem Verstoß gegen diese Pflichten greifen Sanktionsmöglichkeiten (z. B. Ordnungsgeld). Auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen wird ebenfalls hingewiesen. Die Teilnehmer haben die Kenntnisnahme der Belehrung mittels Unterschrift zu bestätigen.

 

Seitens des Gemeinderates wäre nun zunächst der Grundsatzbeschluss zu fassen, ob die Zulassung von Hybridsitzungen erfolgen soll.


Beschluss:

Der Markt Schöllkrippen macht von Art. 47a GO Gebrauch und lässt Hybridsitzungen zu.

 

Die Geschäftsordnung ist entsprechend zu ändern und folgende Regelung zu berücksichtigen:

 

·         Die Zuschaltung wird für öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen zugelassen.

 

·         Die Zuschaltung wird auch für Sitzungen der beschließenden Ausschüsse zugelassen.

 

·         Beschränkung der Zuschaltmöglichkeiten auf Gremienmitglieder, die am Sitzungstag an einer Teilnahme im Sitzungssaal gehindert sind.

 

·         Als Höchstzahl der teilnehmenden Gemeinderatsmitglieder wird 3 festgelegt.

 

Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

13

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0

 

 

 

Beschluss:

Der Marktgemeinderat Schöllkrippen beschließt, aufgrund von Art. 47a GO i. V. m. Art. 122 Abs. 2 GO sowie aufgrund der vorangegangen Beschlüsse, die Geschäftsordnung i. d. F. vom 06.05.2020 wie folgt zu ändern/bzw. um § 22a zu ergänzen:

 

 

§22a

Hybridsitzung

(1)    Gemeinderatsmitglieder und Ortssprecher, die wegen aus beruflichen Gründen oder krankheitsbedingt an einer Teilnahme im Sitzungssaal gehindert sind, können an öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen des Gemeinderats und seiner vorberatenden und beschließenden Ausschüsse mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen (Art. 47a GO). 2Voraussetzung für die virtuelle Teilnahme ist die Unterzeichnung der Belehrung über die Teilnahme an Hybridsitzungen.

 

(2)    Gemeinderatsmitglieder, die mittels Ton-Bild-Übertragung an der Sitzung teilnehmen wollen, müssen dies dem ersten Bürgermeister oder der ersten Bürgermeisterin nach Zugang der Ladung spätestens am 3. Tag bis 12:00 Uhr vor der Sitzung schriftlich oder elektronisch mitteilen. ²Die Höchstzahl der zuschaltbaren Teilnehmer ist auf 3 begrenzt. 3Möchten mehr Gemeinderatsmitglieder nach Absatz 1 mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen als zugelassen, erfolgt die Zulassung nach der Reihenfolge der Anmeldungen.

 

(3)    Der Verantwortungsbereich der Gemeinde beschränkt sich auf die Bereitstellung der Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung. 2Ist entweder mindestens ein Gemeinderatsmitglied zugeschaltet oder bestätigt ein Test, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung eines Gemeinderatsmitglieds nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegt (Art. 47a Abs.4 Satz 5 GO).

 

(4)    Eine Bildunterbrechung durch zugeschaltete Gemeinderatsmitglieder ist auch bei vorübergehendem Verlassen des Platzes untersagt (Art. 47a Abs. 3 Satz 1 GO).

 

(5)    Bei den zugeschalteten Gemeinderatsmitgliedern erfolgt die Abstimmung mündlich nach namentlichem Aufruf durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende. 2Eine Teilnahme an Wahlen ist nicht möglich (Art. 47a Abs. 1 Satz 6 GO).

 

(6)    Bei Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung zu einer nichtöffentlichen Sitzung haben die zugeschalteten Gemeinderatsmitglieder dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen wird (Art. 47a Abs.5 GO).

 

Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

13

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0

 

 

 

Von der Verwaltung soll ein Zustimmungsbogen für die Teilnahme an Hybridsitzungen vorbereitet werden. Ebenso sollen die Einladungen für Gemeinderats- und Ausschusssitzungen nicht mehr mit der Post, sondern per Email-Hinweis auf das Ratsinformationssystem (RIS) versendet werden.

 

Zu § 22 a, Abs. 2 Hybridsitzungen ist noch der Umgang mit einer kurzfristigeren Teilnahme (weniger als 3 Tage) an den Sitzungen zu klären.