Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Sachverhalt:

 

Die Bauherren beantragten mit Planungsunterlagen vom 20.10.2022 die Erteilung einer Baugenehmigung bezüglich des Neubaus eines Einfamilienwohnhauses auf bestehendem Keller im Mühlweg 7 in Schöllkrippen.

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Marktstraße“ der Marktgemeinde Schöllkrippen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB). Danach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

Das Bauvorhaben weicht wie folgt von den Festsetzungen des Bebauungsplans ab:

-       Überschreitung der Baugrenze im Bereich der Terrassenüberdachung

 

Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 BauGB kann erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

  1. Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Im vorliegenden Fall ist folgendes festzustellen:

Der Bebauungsplan „Marktstraße“ sieht Baugrenzen vor, innerhalb welchen die Errichtung von Wohngebäuden zulässig sind. Der Bebauungsplan zieht die Baugrenzen um die Bestandsgebäude herum.

Die Bauherren überschreiten die Baugrenze durch die Errichtung einer überdachten Terrasse.

 

Auszug aus dem Bebauungsplan „Marktstraße“

 

Da die Terrassenüberdachung nur einen untergeordneten Teil des Bauvorhabens einnimmt, werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Da die Abweichung auch städtebaulich vertretbar ist, kann die erforderliche Befreiung erteilt werden. Desweiteren kann der Bebauungsplan „Marktstraße“ bezüglich der Festsetzung der Baugrenzen als überholt angesehen werden.

 

Bezüglich der Erschließung ist festzustellen, dass die erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen vorhanden und benutzbar sind. Die Zufahrt über eine öffentliche, ausgebaute Verkehrsfläche ist uneingeschränkt möglich. Die Erschließung ist somit gesichert.

 

Da die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

 

Die bauordnungsrechtliche Beurteilung obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde.


Beschluss:

 

Zu dem Bauvorhaben „Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf bestehendem Keller“ im Mühlweg 7 wird das gemeindliche Einvernehmen mitsamt der erforderlichen Befreiung erteilt.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

6

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0