Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Enthaltungen: 15, Befangen: 0

Sachverhalt:

 

Der Bauherr beantragte mit Planungsunterlagen vom 14.08.2020 die Erteilung einer Baugenehmigung wegen der Errichtung einer Unterstellhalle für Fahrzeuge in der Stockwiesenstraße 1 in Schöllkrippen.

 

Das Landratsamt Aschaffenburg hat mit Bescheid vom 26.03.2022 die Baugenehmigung für das o. g. Vorhaben erteilt.

 

Da aus Sicht des Bauherrn einige Änderungen erforderlich sind, hat dieser mit Planungsunterlagen vom 27.10.2022 einen weiteren Tekturantrag eingereicht. Dieser weicht wie folgt vom ursprünglich genehmigten Bauantrag ab:

-       Die Abmessungen der Halle werden von 30,275*9,275 m auf 31,25*9,00 m geändert. Die Baugrenzen werden dabei weiterhin eingehalten.

-       Der Hauptbaustoff wird von Stahl auf Holz geändert.

-       Die Traufhöhe wird von 4,00 m auf 3,50 m geändert.

-       Die Dachneigung des Pultdaches wird von 12,28 Grad auf 10,00 Grad geändert.

-       Weiterhin ist zukünftig eine Toranlage vorgesehen.

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Schlosswiesen-Stockwiesen – 1. Erweiterung Gewerbegebiet – 2. Änderung“ der Marktgemeinde Schöllkrippen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB). Danach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

Im vorliegenden Fall ist folgendes festzustellen:

 

Das Bauvorhaben entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans vollumfänglich.


Die Behandlung des Bauvorhabens im Genehmigungsfreistellungsverfahrens ist allerdings nicht möglich, da der Bebauungsplan „Schlosswiesen-Stockwiesen – 1. Erweiterung Gewerbegebiet – 2. Änderung“ festsetzt, dass alle Vorhaben im Baugenehmigungsverfahren zu behandeln sind.

 

Da die Festsetzungen des Bebauungsplans erfüllt sind, ist aus bauplanungsrechtlicher Sicht das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

 

Die bauordnungsrechtliche Beurteilung obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde.


Beschluss:

Zu dem Bauvorhaben „Errichtung einer Unterstellhalle für Fahrzeuge – TEKTUR“ in der Stockwiesenstraße 1 in Schöllkrippen wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

15

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0