Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0

Sachverhalt:

Seit dem 01.01.2020 unterliegen Kommunen aufgrund einer Rechtsänderung grundsätzlich der Umsatzsteuerpflicht für Leistungen, die nicht zum hoheitlichen Bereich gehören und bei denen theoretisch eine Konkurrenzsituation zu privaten Dienstleistern entstehen kann (z.B. Bauhof A hilft gegen Entgelt in der Gemeinde B aus).

Den Gemeinden wurde zur Umstellung auf das neue Recht eine bereits verlängerte Übergangsfrist auf Antrag bis zum 31.12.2022 eingeräumt (§2b Umsatzsteuergesetz; Optionserklärung). Der Markt Schöllkrippen hat eine solche Optionserklärung abgegeben. Mit dem Jahressteuergesetz 2023 (Entscheidung im Bundesrat vom 16.12.2022) wurde diese Optionsmöglichkeit nun nochmals bis zum 31.12.2024 verlängert.

Für der Markt Schöllkrippen wurden die entsprechenden Vorarbeiten unter Hinzuziehung fachlicher Beratung durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband inzwischen jedoch abgeschlossen und eine Umstellung auf das neue Recht ab 01.01.2023 ist möglich. Hierzu muss die Gemeinde gegenüber der Finanzverwaltung ihre Optionserklärung rückwirkend zum Jahreswechsel widerrufen.

Bezüglich der Deponiegebühren wurde bereits Ende 2022 beschlossen die Umsätze ab 2023 auf privatrechtlicher Grundlage zu erzielen und der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Zusätzlich besteht dann auch die Möglichkeit bei allen diese Einnahmen betreffenden Ausgaben die Vorsteuer vom Finanzamt erstattet zu bekommen. Bezüglich des aktuell in Planung befindlichen Baus einer Kultur- und Sporthalle ist ebenfalls ein derartiges Vorgehen derzeit geplant (Umsätze aus entgeltlicher Nutzungsüberlassung der Halle an versch. Nutzende (auch an Schulverbände und Vereine) unterliegen dann der Umsatzsteuer).

Grundsätzlich bleibt die Rechtsänderung sonst weitgehend ohne Auswirkungen, da die bisher erbrachten Leistungen auch durch die Rechtsänderung weiterhin nicht steuerbar bleiben können bzw. wie bei der Wasserversorgung bereits umsatzsteuerpflichtig waren und bleiben.

Sollten in der Zukunft nicht hoheitliche Leistungen über einem Schwellenwert von 17.500 € pro Jahr erbracht werden, wären diese mit Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

Zur Rechtssicherheit bzgl. der Umsatzsteuer sollten soweit möglich künftig explizit schriftliche öffentlich-rechtl. Verträge / Regelungen getroffen werden, um eine nicht gewollte Umsatzsteuerpflicht bei Leistungen der Gemeinde zu vermeiden.

Bei Unklarheiten bzgl. der steuerlichen Beurteilung ist eine Abstimmung vor Verwirklichung des Sachverhalts / Vertragsschluss mit der Kämmerei vorzunehmen.


Beschluss:

Der Markt Schöllkrippen widerruft seine Optionserklärung bezüglich des §2b Umsatzsteuergesetz zum 31.12.2022.

 

Hinsichtlich des anstehenden Hallenneubaus beschließt der Marktgemeinderat die Hallennutzungsgebühr mit Umsatzsteuer auszuweisen, so dass die Vorsteuer bei den Investitionskosten geltend gemacht werden kann.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

16

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0

 

 

Im Zuge der Rechtsänderung der Umsatzsteuerpflicht soll auch die Vorgehensweise mit dem Schwimmbad und dem Wohnmobilstellplatz geprüft werden.