Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

Sachverhalt:

Die Bauherren beantragen mit Planungsunterlagen vom 30.01.2023 die Baugenehmigung für den Neubau eines Zweifamilienwohnhauses für das Grundstück „Im Langenborn 43“, Schöllkrippen.

 

Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

 

Im vorliegenden Fall ist folgendes festzustellen:

Der Flächennutzungsplan des Marktes Schöllkrippen stellt das Baugrundstück als Dorfgebiet (MD) nach

§ 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) dar. Die beantragte Art der Nutzung (hier: Wohnen) ist in diesem Gebiet zulässig.

 

Auch das beantragte Maß der Nutzung (Zahl der Vollgeschosse, Grundflächen- und Geschossflächenzahl) ist mit der umliegenden Bebauung konform.

 

Weiterhin fügt sich das geplante Vorhaben gestalterisch (Dachform, -neigung, etc.) in die vorhandene Bebauung ein.

 

Bezüglich der Erschließung ist festzustellen, dass die erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen vorhanden und benutzbar sind. Die Zufahrt über eine öffentliche, ausgebaute Verkehrsfläche ist möglich. Die Erschließung ist somit gesichert.

 

Für das Bauvorhaben werden 4 Stellplätze nachgewiesen. Die Anzahl der nachgewiesenen Stellplätze entspricht den Regelungen der gemeindlichen Stellplatzsatzung.

 

Da die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

 

Die bauordnungsrechtliche Beurteilung obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde.


Beschluss:

Zu dem Bauvorhaben Neubau eines Zweifamilienwohnhauses, Im Langeborn 43, Schöllkrippen wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

17

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0