Sachverhalt:
Die Bauherren beantragen mit Planungsunterlagen vom 10.02.2023 die Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Stellplätzen in der Höhenstraße 3 a, OT Schneppenbach.
Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Im vorliegenden Fall ist folgendes festzustellen:
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Kleinkahl stellt das Baugrundstück als
Dorfgebiet (MD) nach § 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) dar. Die beantragte
Art der Nutzung (hier: Wohnen) ist in diesem Gebiet zulässig.
Auch das beantragte Maß der Nutzung (Zahl der Vollgeschosse, Grundflächen- und Geschossflächenzahl) ist mit der umliegenden Bebauung konform.
Weiterhin fügt sich das geplante Vorhaben gestalterisch (Dachform, -neigung, etc.) in die vorhandene Bebauung ein.
Bezüglich der Erschließung ist festzustellen, dass die erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen vorhanden und benutzbar sind. Die Zufahrt über eine öffentliche, ausgebaute Verkehrsfläche ist uneingeschränkt möglich. Die Erschließung ist somit gesichert.
Für das Bauvorhaben werden 2 Stellplätze nachgewiesen, welche über den im rückwärtigen Bereich des Grundstücks anliegenden öffentlichen Feld- und Waldweg angedient werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass das Baugrundstück im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 Bayerischer Bauordnung und § 123 Baugesetzbuch über die „Höhenstraße“ erschlossen ist. Eine Ertüchtigung des anliegenden öffentlichen Feld- und Waldweges kann deshalb nicht beansprucht werden.
Die Anzahl der nachgewiesenen Stellplätze entspricht den Regelungen der gemeindlichen Stellplatzsatzung.
Da die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Die bauordnungsrechtliche Beurteilung obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde.
Abstimmung:
Ja-Stimmen |
17 |
Nein-Stimmen |
0 |
pers. beteiligt |
0 |