Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0

Sachverhalt:

Der Antragssteller hat mit Planunterlagen vom 06.04.2023 einen Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung einer Schutzhütte für Rinder und Schafe und zur Lagerung von Stroh- und Heuballen für das Grundstück Fl. Nr. 808 Gemarkung Schneppenbach gestellt.

 

Das Bauvorhaben liegt im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Die Zulässigkeit richtet sich somit nach § 35 BauGB. Die Regelung des § 35 BauGB enthält zwei unterschiedliche Zulässigkeitstatbestände. Die Zulässigkeit von „privilegierten“ Vorhaben (§ 35 Abs. 1 BauGB) oder von „sonstigen Vorhaben“ (§ 35 Abs. 2 BauGB).   

 

Die vorliegende Planung ist nach § 35 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.

 

Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind im Außenbereich Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

 

Inwieweit es sich bei dem geplanten Vorhaben um ein privilegiertes Vorhaben handelt, wird seitens der Bauaufsichtsbehörde in Abstimmung mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten geprüft.

Zur Beurteilung der Privilegierung des Vorhabens, hat der Bauherr den Fragebogen „Landwirtschaft“ den Antragsunterlagen beigefügt.

 

Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange kann insbesondere dann vorliegen, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht.

Der geplante Gebäudestandort liegt nach den Darstellungen des Flächennutzungsplanes teilweise im Landschaftsschutzgebiet Spessart. Das Grundstück weißt ein Nord-Süd-Gefälle auf. Die Prüfung zur Betroffenheit von öffentlichen Belangen, wie z. B. Naturschutz, Lage des Gebäudes im Gelände unterliegt der Bauaufsichtsbehörde.

 

Zur Erschließung ist festzustellen, dass das gegenständliche Grundstück an einem nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg liegt. Nach Art. 4 Abs. 3 Bayerischen Bauordnung (BayBO) genügt im Außenbereich eine befahrbare, rechtlich gesicherte Zufahrt (z.B. durch Widmung). Versorgungsleitungen sind in diesem Bereich nicht vorhanden.

 

Aus bauplanungsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken, sofern für das geplante Vorhaben der Nachweis der Privilegierung erbracht werden kann und das Vorhaben nicht sonstig öffentlichen Belangen entgegensteht.


Beschluss:

Zum Antrag auf Vorbescheid für den „Neubau einer Schutzhütte für Rinder und Schafe, Lagerung von Stroh- und Heuballen“ auf dem Grundstück Fl. Nr. 808 Gemarkung Schneppenbach wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Die Prüfung zur Privilegierung des Vorhabens sowie die Einhaltung sonstig öffentlicher Belange obliegt der Bauaufsichtsbehörde.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

7

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0