Sachverhalt:
Der Antragssteller hat mit Planungsunterlagen vom 10.05.2023 einen
Antrag auf Baugenehmigung für
- den Wohnhausum- und Anbau
- die Nutzungsänderung der Gaststätte zu
Appartements (4 Wohneinheiten im Erdgeschoss), des Heubettenlagers zu 1
Wohneinheit als Personalwohnung im Obergeschoss dieses Gebäudes
- die Nutzungsänderung von Nebengebäude
zu Wohnungen (2 Wohneinheiten)
- die Nutzungsänderung der
landwirtschaftlichen Halle und Hundezwinger zu Winterunterstand für
Wohnwägen und Boote
- die Errichtung von 3 Tiny-Häuser, 3
Schäferwagen, 3 Schrebergärten und 3 Wohnmobilstellplätze
- und einem Solarpark
auf den Grundstücken Fl. Nrn. 5835, 5855/2 Gemarkung Schöllkrippen
gestellt.
Das Bauvorhaben liegt im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Die
Zulässigkeit richtet sich nach § 35 BauGB. Die Regelung des § 35 BauGB
enthält zwei unterschiedliche Zulässigkeitstatbestände. Die Zulässigkeit von
„privilegierten“ Vorhaben (§ 35 Abs. 1 BauGB) und von „sonstigen Vorhaben“ (§
35 Abs. 2 BauGB).
Die vorliegende Planung ist als „sonstiges Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2
BauGB zu beurteilen. Zur beantragten Nutzungsänderungen für Wohnungen ist ergänzend
die Regelung des § 35 Abs. 4 Nr. 1 f BauGB heranzuziehen.
Allgemein gilt für „sonstige Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB, dass sie
im Einzelfall zugelassen werden können, wenn ihre Ausführung oder Benutzung
öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Eine
Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht.
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die beantragten Vorhaben
im nach den Darstellungen des Flächennutzungsplanes im Landschaftsschutzgebiet „Naturpark
Spessart“, zusätzlich im Bereich von Biotopflächen sowie im Wasserschutzgebiet
Zone III der Quellen „Waldwiesen-, Zigeunerborn, Forellenteich-,
Hirschbornquelle“ liegen.
Des Weiteren wird die Hofstelle Schabernack über eine private Zuwegung
Fl. Nrn. 5846/2, 5846/1 Gemarkung Schöllkrippen mit privaten
Hausanschlussleitungen, welche ca. 500 m von den öffentlichen Anschlussstellen
entfernt liegen, erschlossen. Der Brandschutz ist aufgrund dessen durch
geeignete Maßnahmen durch den Antragsteller sicher zu stellen.
Inwieweit die private Zuwegung einschließlich der „überlangen
Hausanschlüsse“ rechtlich zugunsten der Hofstelle Fl. Nr. 5835 Gemarkung Schöllkrippen
gesichert ist, kann den Planunterlagen nicht entnommen werden. Hierzu ist im
Baugenehmigungsverfahren ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
Aus planungsrechtlicher Sicht ist zu den beantragten Vorhaben im
Einzelnen festzustellen:
·
Für den beantragten Wohnhausum- und Anbau kann das gemeindliche
Einvernehmen in Aussicht gestellt werden
·
Für die beantragte Nutzungsänderung der Gaststätte zu vier Appartements und einer
Personalwohnung im Obergeschoss sowie zur Nutzungsänderung des Nebengebäudes in zwei Wohneinheiten gilt:
Neben
den zwei bereits genehmigten Wohnungen im bestehenden Wohnhaus kann für fünf weitere Wohnungen auf der Hofstelle das
gemeindliche Einvernehmen in Aussicht gestellt werden. (Hierzu erfolgte
seitens der Verwaltung eine Vorabstimmung mit der Bauaufsichtsbehörde).
Beurteilungsgrundlage:
Nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 f BauGB kann
sonstigen Vorhaben (im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB) u. a. nicht
entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplanes oder
eines Landschaftsplanes widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft
beeinträchtigt,
·
wenn das Gebäude im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
errichtet wurde,
und das Vorhaben beispielsweise
·
einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter
Bausubstanz dient,
·
die äußere Gestalt des Gebäudes im Wesentlichen
gewahrt bleibt
·
und neben
den bisher zulässigen Wohnungen
höchstens fünf weitere Wohnungen je Hofstelle eingerichtet werden
(Auf
dem Hof Schabernack wurden nach den gemeindlichen Unterlagen und nach
Rücksprache mit dem Landratsamt bisher zwei Wohnungen im angrenzenden Wohnhaus
genehmigt.)
·
Die beantragte Nutzungsänderung der landwirtschaftlichen Halle und Hundezwinger zu
Winterunterstand für Wohnwägen und Boote kann als „sonstiges Vorhaben“ gem.
§ 35 Abs. 2 BauGB beurteilt werden. (Hierzu erfolgte seitens der Verwaltung
eine Vorabstimmung mit der Bauaufsichtsbehörde). Das gemeindliche Einvernehmen kann erteilt werden. Die Betroffenheit
von bauordnungsrechtlichen Belangen wir im Baugenehmigungsverfahren geprüft.
·
Zur beantragten Errichtung von drei Tiny-Häusern, Schäferwägen, Schrebergärten,
Wohnmobilstellplätzen und des Solarparks kann das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werden, da diese
Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widersprechen,
insbesondere die Belange des Natur-, Landschaftsschutzes und Wasserrechts
betroffen sind.
Beschluss:
Für die beantragte Nutzungsänderung zur Errichtung von fünf weiteren
Wohnungen auf dem Hof Schabernack kann bei entsprechender Umplanung das
gemeindliche Einvernehmen in Aussicht gestellt werden.
Zur beantragten Nutzungsänderung der landwirtschaftlichen Halle und
Hundezwinger zu Winterunterstand für Wohnwägen und Boote wird das gemeindliche
Einvernehmen erteilt.
Zur
beantragten Errichtung von drei Tiny-Häusern, Schäferwägen, Schrebergärten,
Wohnmobilstellplätzen und des Solarparks wird das gemeindliche Einvernehmen nicht
erteilt.
Auf
die Notwendigkeit des Nachweises der rechtlichen Sicherung der Zuwegung über
die Privatgrundstücke Fl. Nrn. 5846/2, 5846/1 Gemarkung Schöllkrippen im
Baugenehmigungsverfahren und die Entfernung der Anschlussstellen der
öffentlichen Wasser- und Kanaleinrichtungen von ca. 500 m, wird hingewiesen. Der
Brandschutz ist aufgrund dessen durch geeignete Maßnahmen durch den
Antragsteller sicher zu stellen.
Abstimmung:
Ja-Stimmen |
12 |
Nein-Stimmen |
0 |
pers. beteiligt |
0 |