Sitzung: 24.07.2023 Marktgemeinderat Schöllkrippen
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Sachverhalt:
Gemäß Art. 102 GO
ist die Jahresrechnung dem Gemeinderat zur Kenntnis vorzulegen und sodann die
örtliche Prüfung vorzunehmen.
Die erforderlichen
Anlagen nach § 81 KommHV sind dieser beigefügt (Rechenschaftsbericht,
Vermögensübersicht, Übersicht über den Stand der Schulden und der Rücklagen).
Der
Rechnungsprüfungsausschuss sollte nunmehr baldigst mit der Prüfung beginnen.
Nach Abschluss der
örtlichen Rechnungsprüfung und Behandlung der hieraus resultierenden
Prüfungsbemerkungen sowie der Billigung überplanmäßiger und außerplanmäßiger
Ausgaben ist die Jahresrechnung gem. Art. 102 Abs. 3 GO vom Gemeinderat in
öffentlicher Sitzung festzustellen und die Entlastung zu erteilen.