Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

Bürgermeister Babo benennt die Aufstellung der Bauleitplanung „Solarpark Ernstkirchen“ als wichtigen Beitrag zur Energiewende. Im Rahmen der heutigen Sitzung werden die möglichen Beteiligungsformen für die Bürger, für den Markt Schöllkrippen und für die Nachbargemeinden näher erläutert.

Die Nachbargemeinde Sommerkahl gibt in heutiger Sitzung ebenfalls die Planung zum Solarpark Ernstkirchen bekannt. Aufgrund der Netzsituation bedarf es für den Solarpark einer eigenen Trasse. Die erforderlichen Vorabstimmungen mit dem Netzbetreiber wurden durch die Firma Main-Spessart-Solar, Bessenbach durchgeführt. Für die Bürger soll im September zum Plangebiet ein „Bürger-Rundgang“ angeboten werden.

 

Zur Erläuterung der Planung wird das Wort an Landschaftsarchitekt Herrn Beil, Würzburg übergeben.

 

Sachverhalt:

 

In der Sitzung vom 26.09.2022 hat der Marktgemeinderat für die Grundstücke Fl. Nrn. 2280/5, Teilflächen aus 2280, 1498 (Weg) und Teilfläche aus 2293 (Weg) sowie 1481, 1482, 1483, 1483/1, 1484, 1485, 1486/1, 1486, 1487, 1488, 1489, 1490, 1491, 1492, 1493, 1494, 1495, 1496 und 2289 Gemarkung Schöllkrippen die 13. Änderung des rechtverbindlichen Flächennutzungsplanes mit der Darstellung einer „Sondergebietsfläche Solarpark“ beschlossen. (damalige Geltungsbereichsgröße ca. 38,8 ha)

 

Im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan sind diese Flächen als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt.

 

In Abstimmung mit den Fachbehörden konnte der Geltungsbereich für die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bereich „Solarpark Ernstkirchen“ auf die Grundstücke Fl. Nr. 2280 (Teilfläche), 2293 (Teilfläche aus dem Weg – Eigentum Katholische Pfarrpfründestiftung St. Katharina, Ernstkirchen) und 2280/5 Gemarkung Schöllkrippen reduziert und somit um mehr als 14 ha zurückgenommen werden.

 

Bei der Anpassung des Geltungsbereiches fanden insbesondere die Darstellungen des Regionalplan und des Flächennutzungsplanes, das Landschaftsbild, die Siedlungsstruktur, der Erhalt von Fußwegverbindungen mit Blick auf den Erholungswert für die Region, die Einsehbarkeit der Anlage sowie die Belange der Landwirtschaft und des Naturschutzes, Berücksichtigung.

 

Im Planentwurf zur 13. Änderung des rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan sollen die Grundstücke Flur Nrn. 2280 (Teilfläche), 2293 (Teilfläche aus dem Weg – Eigentum Katholische Pfarrpfründestiftung St. Katharina, Ernstkirchen) und 2280/5 Gemarkung Schöllkrippen als „Sondergebietsfläche (SO) Freiflächen – Photovoltaikanlage und Energiespeicher“ gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) BauGB i.V.m. § 11 Abs. 2 BauNVO und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Ausgleichsflächen) gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB dargestellt werden.

 

Geltungsbereich 13. Änderung Flächennutzungsplan Markt Schöllkrippen – Bereich Solarpark Ernstkirchen

 

 

Vorstehender Lageplan mit Kennzeichnung des räumlichen Geltungsbereiches Fl. Nrn. 2280 (Teilfläche), 2293 (Teilfläche aus dem Weg) und 2280/5 Gemarkung Schöllkrippen ist Bestandteil des Beschlusses. Die zukünftige Gesamtgröße des Geltungsbereiches beträgt 24,7 ha.

 

 

Verfahrenswahl:

 

Die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfolgen im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB. Für das Bauleitplanverfahren wird das Regelverfahren (mind. zwei Auslegungen) nach §§ 3 – 4 a BauGB angewandt. Für die Belange des Umweltschutzes wurde eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.

 

 

Für das Bauleitplanverfahren wurden nachfolgende Fachgutachten erstellt:

 

·         spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung mit Ermittlung des Eingriffs in Natur und Landschaft

Ermittlung Ausgleichsflächenbedarf (wird im Rahmen der Ausführungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan näher erläutert)

·         Blendgutachten (Gutachten über die zu erwartende Blendung durch Sonnenreflexionen der geplanten Photovoltaikanlage - wird im Rahmen der Ausführungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan näher erläutert)

Standortpotenzialanalyse (wird im Rahmen der Ausführungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan weitergehend erläutert)

 

 

Weitergehend wurde im Vorfeld zur Planung eine Stellungnahme der Regierung von Unterfranken – höhere Landesplanungsbehörde (Beurteilung lag Ursprungsplanung zugrunde) eingeholt. Folgende Beurteilung erging hierzu:

 

·         aus regionalplanerischer Sicht wurde ein relativ konfliktarmes Gebiet für die Errichtung einer PV-Freiflächenanlage gewählt, was auch der Darstellung der Planungshilfe entnommen werden kann.

·         das Vorhaben wird nicht als „erheblich überörtlich raumbedeutsam eingestuft“

·         Trenngrün zwischen den Ortsteilen Sommerkahl und Vormwald ist von der Planung nicht unmittelbar betroffen - Eindruck eines durchgehenden Siedlungs- und Infrastrukturbandes kann durch eine entsprechende Eingrünung verhindert werden

 

 

Vorhabenbeschreibung:

 

Das Plangebiet wird derzeit überwiegend landwirtschaftlich, teil ackerbaulich, teils als Grünland genutzt. Derzeit sind Teile der ackerbaulich genutzten Flächen mit Blühmischungen, als Erosionsschutzstreifen bzw. mit artenreicheren Klee-Gras-Mischungen angelegt.

 

Die Grundstücke im Planbereich sowie die externen Ausgleichsflächen werden durch private Eigentümer und durch kirchliche Träger über langfristige Pachtverträge bereitgestellt.

 

Die geplante Anlage wird aus reihig angeordneten, aufgeständerten nicht beweglichen Solarmodulen sowie den erforderlichen Nebeneinrichtungen wie z.B. Trafostationen, Wechselrichter mit einer jeweiligen Wandhöhe von maximal 4 m bestehen. Ein Zaun mit einer maximalen Höhe von 2,50 m (Gitterzaun in gedecktem Grünton) wird den Anlagenbereich sichern.

 

Die Solarmodule mit einer maximalen Höhe von 3,30 m werden mittels Leichtmetallkonstruktionen aufgeständert und auf sogenannten Modultischen in einem fest definierten Winkel zur Sonne angeordnet. Die Modultische werden an einzelne Metallpfosten befestigt.

 

Die Metallpfosten werden in den unbefestigten vorhandenen Untergrund gerammt, bzw. mittels alternativer, für den vorhandenen Untergrund geeigneter Methode, fundamentfrei gegründet.

 

Die Freiflächenphotovoltaikanlage kann nach Ende der Nutzungsdauer rückstandslos wieder entfernt werden. Eine Sicherung des Rückbaus wurde festgesetzt.

 

Der im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Ernstkirchen“ vorhandene Gehölzbestand bleibt vollständig erhalten. Die Freiflächenphotovoltaikanlage wird weitergehend in eine umlaufende Randeingrünung eingebunden und wird somit nur bedingt von außen einsehbar sein.

 

Neben der Aufstellung der Solarmodule soll die Fläche auch weiterhin landwirtschaftlich z. B. Mahd und Schafbeweidung nutzbar sein. Die Bodenoberfläche soll dauerhaft als Extensivgrünland hergerichtet werden.

 

 

Lage des Solarparks:

Die Betriebsfläche des geplanten „Solarparks Ernstkirchen“ liegt ca. 180 m vom nordwestlichen Wohngebiet von Sommerkahl, mind. 260 m westlich des Ortes Vormwald, mind. 130 m von Ernstkirchen entfernt.

 

 

Verkehrliche Erschließung und Anbindung:

Die Erschließung des Plangebietes während der Bauzeit und während der Betriebsdauer der Anlage erfolgt über die beiden Straßen: Kreisstraße AB 19 und Staatsstraße St 2305 sowie über die vorhandene Gemeindeverbindungsstraße nach Sommerkahl und die vorhandenen Wirtschaftswege.

Im Plangebiet selbst erfolgt die Erschließung der Solarmodule über die als Sondergebiet festgesetzten Flächen. Ein Ausbau von öffentlichen Straßen ist nicht erforderlich.

 

 

Ergebnis der Standortpotenzialanalyse:

 

Grundlage für die aktualisierte Standortuntersuchung bilden die

 

·         Standortuntersuchung von 2009 für Freiflächen-Photovoltaikanlagen erstellt durch Klaus-Dieter Streck (Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt, Elsenfeld) (wurde seinerzeit für das Bauleitplanverfahren Solarpark Keilrain erstellt)

·         die Planungshilfe der Regierung von Unterfranken (2/2023) Steuerung von Photovoltaikanlagen in Unterfranken"

 

Bewertet sind ausschließlich Standorte lt. Standortuntersuchung von 2009 (LSG, einsehbare Flächen, Pufferflächen an Siedlungen, ), die sich mit den grünen Flächen geringen Raumwiderstands gemäß der aktuellen Planungshilfe der Regierung von Unterfranken (2/2023) überschneiden. Es wird dabei davon ausgegangen, dass in der derzeit vorliegenden „Planungshilfe Aktualisierungen von Schutzgebieten und anderen Raumansprüchen Niederschlag gefunden haben.

 

In der Standortpotenzialanalyse wird zusammenfassend festgestellt, dass die Fläche Nr. 13 Ernstkirchen tendenziell als am besten geeignet hervorzuheben ist, mit bester technischer Eignung auf Grund geringster Entfernung zum derzeit einzig glichen Einspeisepunkt, günstiger Hanglage, zusammenhängend größter Fläche, sowie landwirtschaftlich ungünstigsten Erzeugungsbedingungen und geringerer Betroffenheit von schützenswerten Landschaftsteilen. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind durch bestehende Gehölzstrukturen und Topografie gemindert.

 

 

Weiteres Vorgehen im Verfahren:

 

Bei Billigung des vorgelegten Planentwurfs mit Textteil zur 13. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bereich „Solarpark Ernstkirchen“ i. d. F. vom 11.07.2023 nebst Begründungen und Umweltbericht, kann die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Träger öffentlicher Belange und Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden.

 

 

 

 

 


Beschluss:

 

1.     Zum Aufstellungsbeschluss vom 26.09.2022 wird nachfolgende Änderung beschlossen: Der Geltungsbereich für die 13. Änderung zum Flächennutzungsplan des Marktes Schöllkrippen – Bereich „Solarpark Ernstkirchen“ umfasst zukünftig ausschließlich die Grundstücke Fl. Nrn. 2280 (Teilfläche), 2293 (Teilfläche Weg) und Fl. Nr. 2280/5 Gemarkung Schöllkrippen.

 

Im Plangebiet wird die Gebietsart „Sondergebietsfläche (SO) Freiflächen – Photovoltaikanlage und Energiespeicher“ gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) BauGB i.V.m. § 11 Abs. 2 BauNVO und u. a. Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Ausgleichsflächen) gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB dargestellt.

 

2.     Der Entwurf zur 13. Änderung zum Flächennutzungsplan des Marktes Schöllkrippen – Bereich „Solarpark Ernstkirchen“ bestehend aus Planzeichnung, Textteil, Begründungen und Umweltbericht i.d.F. vom 11.07.2023 der Architekten – Ingenieure GbR Johann und Eck, Bürgstadt wird gebilligt.

 

3.     Die 13. Änderung des rechtsverbindlichen Flächennutzungsplanes wird im Regelverfahren gemäß §§ 3- 4 a BauGB durchgeführt. Für die Belange des Umweltschutzes wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.

 

4.     Die 13. Änderung zum Flächennutzungsplanes des Marktes Schöllkrippen – Bereich Solarpark Ernstkirchen sowie die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Ernstkirchen“ erfolgt im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB (Entwicklungsgebot).

 

5.     Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss zur 13. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Ernstkirchen“ gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen, und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

 

6.     Die Architekten – Ingenieure GbR Johann und Eck, Bürgstadt werden mit der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beauftragt.

 

7.     Es wird bestätigt, dass kein nach Art. 49 GO persönlich beteiligtes Mitglied des Gemeinderates an der Beratung und Abstimmung teilgenommen hat.

 


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

17

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0