Bürgermeister Babo benennt
die Aufstellung der Bauleitplanung „Solarpark Ernstkirchen“ als wichtigen
Beitrag zur Energiewende. Im Rahmen der heutigen Sitzung werden die möglichen Beteiligungsformen
für die Bürger, für den Markt Schöllkrippen und für die Nachbargemeinden näher
erläutert.
Die Nachbargemeinde
Sommerkahl gibt in heutiger Sitzung ebenfalls die Planung zum Solarpark
Ernstkirchen bekannt. Aufgrund der Netzsituation bedarf es für den Solarpark
einer eigenen Trasse. Die erforderlichen Vorabstimmungen mit dem Netzbetreiber
wurden durch die Firma Main-Spessart-Solar, Bessenbach durchgeführt. Für die
Bürger soll im September zum Plangebiet ein „Bürger-Rundgang“ angeboten werden.
Zur Erläuterung der
Planung wird das Wort an Landschaftsarchitekt Herrn Beil, Würzburg übergeben.
Sachverhalt:
In der Sitzung vom 26.09.2022 hat der Marktgemeinderat für die
Grundstücke Fl. Nrn. 2280/5, Teilflächen aus 2280, 1498 (Weg) und Teilfläche
aus 2293 (Weg) sowie 1481, 1482, 1483, 1483/1, 1484, 1485, 1486/1, 1486, 1487,
1488, 1489, 1490, 1491, 1492, 1493, 1494, 1495, 1496 und 2289 Gemarkung
Schöllkrippen die 13. Änderung des rechtverbindlichen Flächennutzungsplanes mit
der Darstellung einer „Sondergebietsfläche Solarpark“ beschlossen. (damalige
Geltungsbereichsgröße ca. 38,8 ha)
Im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan sind diese Flächen als
Flächen für die Landwirtschaft dargestellt.
In Abstimmung mit den Fachbehörden konnte der Geltungsbereich für die
13. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bereich „Solarpark Ernstkirchen“ auf
die Grundstücke Fl. Nr. 2280 (Teilfläche), 2293 (Teilfläche aus dem Weg –
Eigentum Katholische Pfarrpfründestiftung St. Katharina, Ernstkirchen) und
2280/5 Gemarkung Schöllkrippen reduziert und somit um mehr als 14 ha
zurückgenommen werden.
Bei der Anpassung des Geltungsbereiches fanden insbesondere die
Darstellungen des Regionalplan und des Flächennutzungsplanes, das
Landschaftsbild, die Siedlungsstruktur, der Erhalt von Fußwegverbindungen mit
Blick auf den Erholungswert für die Region, die Einsehbarkeit der Anlage sowie
die Belange der Landwirtschaft und des Naturschutzes, Berücksichtigung.
Im Planentwurf zur 13. Änderung des rechtsverbindlichen
Flächennutzungsplan sollen die Grundstücke Flur Nrn. 2280 (Teilfläche), 2293
(Teilfläche aus dem Weg – Eigentum Katholische Pfarrpfründestiftung St.
Katharina, Ernstkirchen) und 2280/5 Gemarkung Schöllkrippen als
„Sondergebietsfläche (SO) Freiflächen – Photovoltaikanlage und Energiespeicher“
gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) BauGB i.V.m. § 11 Abs. 2 BauNVO und Flächen
für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft (Ausgleichsflächen) gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB dargestellt
werden.
Geltungsbereich
13. Änderung Flächennutzungsplan Markt Schöllkrippen – Bereich Solarpark
Ernstkirchen
Vorstehender Lageplan mit Kennzeichnung des räumlichen
Geltungsbereiches Fl. Nrn. 2280 (Teilfläche), 2293 (Teilfläche aus dem Weg) und
2280/5 Gemarkung Schöllkrippen ist Bestandteil des Beschlusses. Die zukünftige
Gesamtgröße des Geltungsbereiches beträgt 24,7 ha.
Verfahrenswahl:
Die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfolgen im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs.
3 BauGB. Für das Bauleitplanverfahren wird das Regelverfahren (mind. zwei
Auslegungen) nach §§ 3 – 4 a BauGB angewandt. Für die Belange des
Umweltschutzes wurde eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die
voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem
Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
Für das Bauleitplanverfahren wurden nachfolgende Fachgutachten erstellt:
· spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung mit Ermittlung des Eingriffs in Natur und Landschaft
Ermittlung Ausgleichsflächenbedarf (wird im Rahmen der Ausführungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan näher erläutert)
· Blendgutachten (Gutachten über die zu erwartende Blendung durch Sonnenreflexionen der geplanten Photovoltaikanlage - wird im Rahmen der Ausführungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan näher erläutert)
Standortpotenzialanalyse (wird im Rahmen der Ausführungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan weitergehend erläutert)
Weitergehend wurde im Vorfeld zur Planung
eine Stellungnahme der Regierung von Unterfranken – höhere
Landesplanungsbehörde (Beurteilung lag Ursprungsplanung zugrunde) eingeholt.
Folgende Beurteilung erging hierzu:
·
aus regionalplanerischer Sicht
wurde ein relativ konfliktarmes Gebiet für die Errichtung einer PV-Freiflächenanlage
gewählt, was auch der Darstellung der Planungshilfe entnommen werden kann.
·
das Vorhaben wird nicht als
„erheblich überörtlich raumbedeutsam eingestuft“
·
Trenngrün zwischen den Ortsteilen
Sommerkahl und Vormwald ist von der Planung nicht unmittelbar betroffen -
Eindruck eines durchgehenden Siedlungs- und Infrastrukturbandes kann durch eine
entsprechende Eingrünung verhindert werden
Vorhabenbeschreibung:
Das Plangebiet wird derzeit überwiegend landwirtschaftlich, teil
ackerbaulich, teils als Grünland genutzt. Derzeit sind Teile der ackerbaulich
genutzten Flächen mit Blühmischungen, als Erosionsschutzstreifen bzw. mit
artenreicheren Klee-Gras-Mischungen angelegt.
Die Grundstücke
im Planbereich sowie die externen Ausgleichsflächen werden durch private
Eigentümer und durch kirchliche Träger über langfristige Pachtverträge
bereitgestellt.
Die geplante Anlage wird aus reihig angeordneten, aufgeständerten nicht
beweglichen Solarmodulen sowie den erforderlichen Nebeneinrichtungen wie z.B.
Trafostationen, Wechselrichter mit einer jeweiligen Wandhöhe von maximal 4 m
bestehen. Ein Zaun mit einer maximalen Höhe von 2,50 m (Gitterzaun in gedecktem
Grünton) wird den Anlagenbereich sichern.
Die Solarmodule mit einer maximalen Höhe von 3,30 m werden mittels
Leichtmetallkonstruktionen aufgeständert und auf sogenannten Modultischen in
einem fest definierten Winkel zur Sonne angeordnet. Die Modultische werden an
einzelne Metallpfosten befestigt.
Die Metallpfosten werden in den unbefestigten vorhandenen Untergrund
gerammt, bzw. mittels alternativer, für den vorhandenen Untergrund geeigneter
Methode, fundamentfrei gegründet.
Die Freiflächenphotovoltaikanlage kann nach Ende der Nutzungsdauer rückstandslos
wieder entfernt werden. Eine Sicherung des Rückbaus wurde festgesetzt.
Der im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark
Ernstkirchen“ vorhandene Gehölzbestand bleibt vollständig erhalten. Die Freiflächenphotovoltaikanlage
wird weitergehend in eine umlaufende Randeingrünung eingebunden und wird somit
nur bedingt von außen einsehbar sein.
Neben der Aufstellung der Solarmodule soll die Fläche auch weiterhin
landwirtschaftlich z. B. Mahd und Schafbeweidung nutzbar sein. Die
Bodenoberfläche soll dauerhaft als Extensivgrünland hergerichtet werden.
Lage des Solarparks:
Die Betriebsfläche des geplanten „Solarparks Ernstkirchen“ liegt ca.
180 m vom nordwestlichen Wohngebiet von Sommerkahl, mind. 260 m westlich des Ortes
Vormwald, mind. 130 m von Ernstkirchen entfernt.
Verkehrliche Erschließung und Anbindung:
Die Erschließung des Plangebietes während der Bauzeit und während der
Betriebsdauer der Anlage erfolgt über die beiden Straßen: Kreisstraße AB 19 und
Staatsstraße St 2305 sowie über die vorhandene Gemeindeverbindungsstraße nach
Sommerkahl und die vorhandenen Wirtschaftswege.
Im Plangebiet selbst erfolgt die Erschließung der Solarmodule über die
als Sondergebiet festgesetzten Flächen. Ein Ausbau von öffentlichen Straßen ist
nicht erforderlich.
Ergebnis der Standortpotenzialanalyse:
Grundlage für die aktualisierte Standortuntersuchung bilden die
·
Standortuntersuchung von 2009 für Freiflächen-Photovoltaikanlagen
erstellt durch Klaus-Dieter Streck (Dipl.-Ing.
Landschaftsarchitekt, Elsenfeld) (wurde seinerzeit für das
Bauleitplanverfahren Solarpark Keilrain erstellt)
·
die Planungshilfe der Regierung von Unterfranken (2/2023) „Steuerung von Photovoltaikanlagen
in Unterfranken"
Bewertet
sind ausschließlich Standorte lt. Standortuntersuchung
von 2009 (LSG,
einsehbare
Flächen, Pufferflächen an
Siedlungen, …), die
sich mit den
„grünen“ Flächen geringen Raumwiderstands gemäß der aktuellen Planungshilfe der Regierung von Unterfranken (2/2023) überschneiden.
Es wird dabei
davon ausgegangen,
dass in der derzeit vorliegenden „Planungshilfe“ Aktualisierungen
von
Schutzgebieten und anderen Raumansprüchen Niederschlag
gefunden haben.
In der Standortpotenzialanalyse wird
zusammenfassend festgestellt, dass die Fläche Nr.
13
Ernstkirchen tendenziell als am besten geeignet hervorzuheben
ist, mit bester technischer Eignung auf Grund
geringster Entfernung
zum
derzeit einzig möglichen Einspeisepunkt, günstiger Hanglage, zusammenhängend größter Fläche,
sowie landwirtschaftlich ungünstigsten Erzeugungsbedingungen
und geringerer Betroffenheit von
schützenswerten Landschaftsteilen. Die Auswirkungen auf
das Landschaftsbild sind durch bestehende Gehölzstrukturen und
Topografie
gemindert.
Weiteres Vorgehen im Verfahren:
Bei Billigung des vorgelegten Planentwurfs mit Textteil zur 13.
Änderung des Flächennutzungsplanes – Bereich „Solarpark Ernstkirchen“ i. d. F.
vom 11.07.2023 nebst Begründungen und Umweltbericht, kann die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Träger
öffentlicher Belange und Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden.
Beschluss:
1.
Zum Aufstellungsbeschluss vom 26.09.2022 wird
nachfolgende Änderung beschlossen: Der Geltungsbereich für die 13. Änderung zum Flächennutzungsplan des Marktes
Schöllkrippen – Bereich „Solarpark Ernstkirchen“ umfasst zukünftig
ausschließlich die Grundstücke Fl. Nrn. 2280 (Teilfläche), 2293
(Teilfläche Weg) und Fl. Nr. 2280/5 Gemarkung Schöllkrippen.
Im Plangebiet wird die Gebietsart „Sondergebietsfläche (SO) Freiflächen –
Photovoltaikanlage und Energiespeicher“ gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)
BauGB i.V.m. § 11 Abs. 2 BauNVO und u. a. Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Ausgleichsflächen)
gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB dargestellt.
2.
Der Entwurf zur 13. Änderung zum Flächennutzungsplan des Marktes
Schöllkrippen – Bereich „Solarpark Ernstkirchen“ bestehend aus Planzeichnung, Textteil, Begründungen und Umweltbericht
i.d.F. vom 11.07.2023 der Architekten – Ingenieure GbR Johann und Eck,
Bürgstadt wird gebilligt.
3.
Die 13. Änderung des rechtsverbindlichen Flächennutzungsplanes wird im
Regelverfahren gemäß §§ 3- 4 a BauGB durchgeführt. Für die Belange des
Umweltschutzes wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlich
erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben
und bewertet werden.
4.
Die 13. Änderung zum Flächennutzungsplanes des Marktes Schöllkrippen –
Bereich Solarpark Ernstkirchen sowie die Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplan „Solarpark Ernstkirchen“ erfolgt im Parallelverfahren gem. § 8
Abs. 3 Satz 1 BauGB (Entwicklungsgebot).
5. Die Verwaltung wird beauftragt, den
Aufstellungsbeschluss zur 13. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark
Ernstkirchen“ gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen, und
die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
6. Die Architekten –
Ingenieure GbR Johann und Eck, Bürgstadt werden mit der Durchführung der
frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Behörden gemäß § 4
Abs. 1 BauGB beauftragt.
7.
Es wird bestätigt, dass kein nach Art. 49 GO persönlich beteiligtes
Mitglied des Gemeinderates an der Beratung und Abstimmung teilgenommen hat.
Abstimmung:
Ja-Stimmen |
17 |
Nein-Stimmen |
0 |
pers. beteiligt |
0 |