Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

 

Die Behandlung der eingereichten Planungsunterlagen vom 12.07.2023 zum Umbau eines Zweifamilienwohnhauses in ein Dreifamilienwohnhaus mit zwei offenen Stellplätzen und zwei Garagenplätzen auf dem Grundstück „Seitzenbergstraße 22“, Schöllkrippen

 

im Genehmigungsfreistellungsverfahren

 

wird hiermit bekannt gegeben.

 

Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine bauliche Anlage, deren planungsrechtliche Zulässigkeit sich

nach § 30 BauGB richtet.

 

Der Umbau einer solchen Anlage bedarf einer Genehmigung, soweit die Art. 56 bis 58 BayBO nichts anderes bestimmen.

 

Nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BayBO bedarf ein Vorhaben keiner Genehmigung, wenn es im

Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 BauGB) liegt, es den Festsetzungen

des Bebauungsplans und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften nach § 81 Abs. 1 BayBO nicht

widerspricht, die Erschließung gesichert ist und die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Art. 58

Abs. 3 Satz 3 BayBO erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren nicht durchzuführen ist.

 

Das Grundstück liegt innerhalb des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Seitzenberg-Bingärten, 2. Änderung“ der Marktgemeinde Schöllkrippen.

 

Auf die Durchführung des Genehmigungsverfahrens wird verzichtet. Es besteht keine Verpflichtung für die Gemeinde eingegangene Anträge im Genehmigungsfreistellungsverfahren zu prüfen, die Verantwortung für die Einhaltung der Festsetzungen obliegt der Bauherrschaft.

 

Es werden vier Stellplätze auf dem Grundstück nachgewiesen. Für die bestehenden zwei Wohnungen waren seinerzeit 2 Stellplätze herzustellen. Für die geplante 3te Wohneinheit entsteht ein zusätzlicher Stellplatzbedarf von 2 Stellplätzen, da die Wohnung über 50 m² groß ist.

 

Gemäß der Geschäftsordnung des Marktgemeinderates Schöllkrippen fällt die Abgabe der vorstehend

genannten Erklärung in die Zuständigkeit des 1. Bürgermeisters, ein formeller Beschluss des

Gemeinderats erübrigt sich.

 

Die Erklärung, dass die Planungsvorlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden,

ist schriftlich vor Ablauf der Monatsfrist seit Eingang des Antrages am 12.07.2023 den

Antragstellern mitzuteilen.