Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Landschaftsarchitekt Herr Beil erläutert umfänglich die rechtlichen Rahmenbedingungen der Bauleitplanung sowie die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Untersuchung, der Eingriffs- und Ausgleichsregelungen, der Standortuntersuchung und des Blendgutachtens. Er führt aus, dass bei der Standortwahl die Distanz zur nächstgelegenen Einspeisestelle berücksichtigt wurde. Die Gehölzstrukturen werden im Plangebiet vollständig erhalten, sie bilden gleichzeitig einen Puffer in Richtung Wohbebauung.

 

 

In der Sitzung vom 26.09.2022 hat der Marktgemeinderat für die Grundstücke Fl. Nrn. 2280/5, Teilflächen aus 2280, 1498 (Weg) und Teilfläche aus 2293 (Weg) sowie 1481, 1482, 1483, 1483/1, 1484, 1485, 1486/1, 1486, 1487, 1488, 1489, 1490, 1491, 1492, 1493, 1494, 1495, 1496 und 2289 Gemarkung Schöllkrippen die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Ernstkirchen“ beschlossen. (damalige Geltungsbereichsgröße: ca. 38,8 ha)

 

In Abstimmung mit den Fachbehörden konnte der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Ernstkirchen“ auf die Grundstücke Fl. Nr. 2280 (Teilfläche), 2293 (Teilfläche aus dem Weg – Eigentum Katholische Pfarrpfründestiftung St. Katharina, Ernstkirchen) und 2280/5 Gemarkung Schöllkrippen reduziert und somit um mehr als 14 ha zurückgenommen werden.

 

 

Geltungsbereich 13. Änderung Flächennutzungsplan Markt Schöllkrippen – Solarpark Ernstkirchen

 

Vorstehender Lageplan mit Kennzeichnung des räumlichen Geltungsbereiches Fl. Nrn. 2280 (Teilfläche), 2293 (Teilfläche aus dem Weg) und 2280/5 Gemarkung Schöllkrippen ist Bestandteil des Beschlusses. Die zukünftige Gesamtgröße des Geltungsbereiches beträgt 24,7 ha.

 

Innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Ernstkirchen“ werden nachstehende Flächen festgesetzt:

 

·         ca. 17,27 ha Photovoltaikmodulfläche

·         ca. 4,14 ha gebietsinterne Ausgleichfläche

·         ca. 3,31 ha Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft - hierdurch wird der vollständiger Erhalt der im Gebiet befindlichen gliedernden und randlichen Gehölzstukturen gewährleistet

 

 

Die Grundstücke sollen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Ernstkirchen“ als Sondergebiet SO „Freiflächen-Photovoltaikanlage und Energiespeicher“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB i.V. m. § 11 Abs. 2 BauNVO, und u. a. als Flächen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB festgesetzt werden.

 

 

 

Vorhabenbezogener Bebauungsplanentwurf „Solarpark Ernstkirchen“ i. d. F. vom 11.07.2023

 

 

 

Verfahrenswahl:

 

Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB durchgeführt. Für das Bauleitplanverfahren wird das Regelverfahren (mind. zwei Auslegungen) nach §§ 3 – 4 a BauGB angewandt. Für die Belange des Umweltschutzes wurde eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.

 

 

Nachfolgende Fachgutachten wurden eingeholt:

 

·         spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung mit Ermittlung des Eingriffs in Natur und Landschaft mit Ausgleichsflächenbedarf

·         Standortanalyse

·         Blendgutachten (Gutachten über die zu erwartende Blendung durch Sonnenreflexionen der geplanten Photovoltaikanlage)

 

 

Weitergehend wurde im Vorfeld zur Planung eine Stellungnahme der Regierung von Unterfranken – höhere Landesplanungsbehörde (Beurteilung lag Ursprungsplanung zugrunde) eingeholt. Folgende Beurteilung erging hierzu:

 

·         aus regionalplanerischer Sicht wurde ein relativ konfliktarmes Gebiet für die Errichtung einer PV-Freiflächenanlage gewählt, was auch der Darstellung der Planungshilfe entnommen werden kann.

·         das Vorhaben wird nicht als „erheblich überörtlich raumbedeutsam eingestuft“

·         Trenngrün zwischen den Ortsteilen Sommerkahl und Vormwald ist von der Planung nicht unmittelbar betroffen - Eindruck eines durchgehenden Siedlungs- und Infrastrukturbandes kann durch eine entsprechende Eingrünung verhindert werden

 

 

Vorhabenbeschreibung:

 

Das Plangebiet wird derzeit überwiegend landwirtschaftlich, teil ackerbaulich, teils als Grünland genutzt. Derzeit sind Teile der ackerbaulich genutzten Flächen mit Blühmischungen, als Erosionsschutzsstreifen bzw. mit artenreicheren Klee-Gras-Mischungen angelegt.

 

Die Grundstücke im Planbereich sowie die externen Ausgleichsflächen werden durch private Eigentümer sowie durch kirchliche Träger über langfristige Pachtverträge bereitgestellt.

 

Die geplante Anlage wird aus reihig angeordneten, aufgeständerten nicht beweglichen Solarmodulen sowie den erforderlichen Nebeneinrichtungen wie z.B. Trafostationen, Wechselrichter mit einer jeweiligen Wandhöhe von maximal 4 m bestehen. Ein Zaun mit einer maximalen Höhe von 2,50 m (Gitterzaun in gedecktem Grünton) wird den Anlagenbereich sichern.

 

Die Solarmodule mit einer maximalen Höhe von 3,30 m werden mittels Leichtmetallkonstruktionen aufgeständert und auf sogenannten Modultischen in einem fest definierten Winkel zur Sonne angeordnet. Die Modultische werden an einzelne Metallpfosten befestigt.

 

Die Metallpfosten werden in den unbefestigten vorhandenen Untergrund gerammt, bzw. mittels alternativer, für den vorhandenen Untergrund geeigneter Methode, fundamentfrei gegründet.

 

Die FF-PVA kann nach Ende der Nutzungsdauer rückstandslos wieder entfernt werden. Eine Sicherung des Rückbaus wurde festgesetzt.

 

Der im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Ernstkirchen vorhandene Gehölzbestand bleibt vollständig erhalten. Die FF-PVA wird weitergehend in eine umlaufende Randeingrünung eingebunden und wird somit nur bedingt von außen einsehbar sein.

 

Neben der Aufstellung der Solarmodule soll die Fläche auch weiterhin landwirtschaftlich z. B. Mahd und Schafbeweidung nutzbar sein. Die Bodenoberfläche soll dauerhaft als Extensivgrünland hergerichtet werden.

 

 

Einzäunung der Solarmodule:

Es werden ausschließlich die Modulflächen (SO 1, SO 2.1, SO 2.2) eingezäunt, ansonsten ist das Gelände des Solarpark Ernstkirchen weiterhin frei zugänglich.

 

 

Lage des Solarparks:

Die Betriebsfläche des geplanten „Solarparks Ernstkirchen“ liegt ca. 180 m vom nordwestlichen Wohngebiet von Sommerkahl, mind. 260 m westlich des Ortes Vormwald, mind. 130 m von Ernstkirchen entfernt.

 

 

Verkehrliche Erschließung und Anbindung:

Die Erschließung des Plangebietes während der Bauzeit und während der Betriebsdauer der Anlage erfolgt über die beiden Straßen: Kreisstraße AB 19 und Staatsstraße St 2305 sowie über die vorhandene Gemeindeverbindungsstraße nach Sommerkahl und die vorhandenen Wirtschaftswege.

Im Plangebiet selbst erfolgt die Erschließung der Solarmodule über die als Sondergebiet festgesetzten Flächen. Ein Ausbau von öffentlichen Straßen ist nicht erforderlich.

 

 

Wegefläche Fl. Nr. 2293 Gemarkung Schöllkrippen innerhalb des Plangebietes:

Es ist festzustellen, dass der Streckenabschnitt der Wegefläche Fl. Nr. 2293 im Bereich „SO 2.1“ und „SO 2.2“, welcher nachrichtlich in der Planzeichnung aus der Katasterkarte übernommen wurde, im Bestand einen abweichenden Verlauf, mit ausschließlicher Anbindung zur Kreisstraße AB 19, aufweist.

 

Nachdem die Wegeflächen entlang der Geltungsbereichsgrenze aufrechterhalten werden, besteht weiterhin eine wegemäßige Anbindung von Ernstkirchen kommend nach Nordosten Richtung Kreisstraße AB 19/Vormwald und Richtung Sommerkahl.

 

 

Zeitliche Befristung der Festsetzung für die Freiflächenphotovoltaikanlage im vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zur Nutzungsdauer der

Die Nutzungsdauer der Freiflächenphotovoltaikanlage ist zeitlich begrenzt bis zum 31.12.2060. (Der Zeitraum steht im Zusammenhang mit dem erforderlichen Zeitrahmen für das Bauleitplanverfahren, der Bauvorbereitung, dem Trassenbau, dem Bau des Umspannwerkes Weyberhöfe und der durchschnittlichen Lebensdauer der Module. Die zeitliche Befristung der Festsetzung für den Solarpark Ernstkirchen wurde entsprechend in den Pachtverträgen berücksichtigt.)

 

Nach Ablauf des Betriebs der Anlage werden die Flächen nach den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wieder einer landwirtschaftlichen Folgenutzung (mit bisherigem Nutzungsstatus) zugeführt. Dies gilt auch für die naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen, soweit diese nicht bereits zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes gesetzlich geschützt sind.

 

 

Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft sowie grünordnerische Maßnahmen:

 

Schutzgut Boden und Wasser:

 

·                                       Umwandlung von Ackerland in Grünland mit starker Minderung der Erosion; Festsetzung von Dauergrünland im Betriebsgelände

·         Sicherung des bestehenden Grünlands

·         Rückhaltung / flächige Versickerung des im Bereich der Trafo- und

Speicherstationen anfallenden Oberflächenwassers

·         Örtliche breitflächige Versickerung des von den Modulen ablaufenden

Oberflächenwassers

·         Beschränkung auf sehr geringe Versiegelung durch Einrammen der

Modulstützen und Verzicht auf Fundamente

 

 

Schutzgut Klima / Luft:

 

·                                   Mit der Umwandlung von Acker in Grünland ist ein lokalklimatischer Ausgleich zur Erwärmung der Modulflächen verbunden

·                                   Kohlenstoffspeicherung durch Umnutzung von Ackerböden, da Humus in Böden der größte terrestrische Speicher für organischen Kohlenstoff ist. Landnutzungsänderungen wirken sich daher auch auf die CO2-Konzentration der Atmosphäre aus und sind damit klimarelevant. Böden unter Dauergrünland haben im Mittel höhere Humusvorräte als vergleichbare Böden unter Ackernutzung. Nach Angaben des BMEL kann durch die Umwandlung von

Acker in Dauergrünland durch Humusaufbau ein zusätzlicher Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden

 

Schutzgut Tier- und Pflanzenwelt:

 

·         Sicherung des bestehenden Grünlands sowie eines Feldgehölzes

·                                   Geplantes Grünland innerhalb der Betriebsfläche: ungestörtes Bodenleben, Lebensraum mit geringeren Nutzungs- und Pflegeeingriffen; um die PV-Felder laufende Wiesenstreifen zwischen Einfriedung und Baugrenze

·                                   Minderung der Barrierewirkungen für Klein- und Mitteluger durch Festsetzung von mind. 15 – 20 cm Freiraum unter der Einzäunung

 

Schutzgut Orts- und Landschaftsbild:

 

·                                         Verortung der PV-Anlagen außerhalb des Landschaftsschutzgebiets Spessart

·                                         Erhalt der im Gebiet befindlichen gliedernden und randlichen Gehölzstukturen

·                     Eingrünung als Ausgleichsmaßnahmen

 

 

Festsetzungen von Maßnahmen im Plangebiet. Insbesondere wird festgesetzt:

 

·         der Erhalt von bestehendem Grünland

·         die Neuanlage und Entwicklung von Grünland (Wiesen oder Extensivweide). Die Betriebsflächen (innerhalb des Zauns) sind als Dauervegetationsflächen anzulegen und zu entwickeln

 

 

Ausgleichsflächen:

 

Im Plangebiet werden die Ausgleichsflächen A1 A9 auf 41.396 m² mit einem Ausgleichsflächenwert von 26.965 m² festgesetzt. Des Weiteren werden externe Ausgleichsmaßnahmen auf den Flächen A10 und A11 mit 10.000 m² Fläche festgelegt. Letztere dienen auch dem artenschutzrechtlichen Ausgleich (CEF-Maßnahmen) für die Feldlerche.

 

Einem Ausgleichsbedarf von 34.540 m² stehen somit naturschutzrechtliche Ausgleichsflächen im Wert von 36.965 m² auf 51.396 m² Fläche gegenüber.

 

Die Ausgleichsflächen werden als Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landwirtschaft gemäß § 9 (1) (20) BauGB festgesetzt.

 

 

Sonstige Festsetzungen zu Ausgleichsflächen und Ausgleichsmaßnahmen, CEF-Maßnahmen:

 

·         Pflanzung Strauchhecken und –gruppen

·         Aussaat Wiesenfläche, Gras- und Krautsäume, Verzicht Pflanzenschutzmittel, 1 – 2jährlich Mahd

·         Entwicklung von Feldlerchenflächen

 

 

Ergebnis der Standortpotenzialanalyse:

 

Grundlage für die aktualisierte Standortuntersuchung bilden die

 

·         Standortuntersuchung von 2009 für Freiflächen-Photovoltaikanlagen

erstellt durch Klaus-Dieter Streck (Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt, Elsenfeld) (wurde seinerzeit erstmalig für das Bauleitplanverfahren Solarpark Keilrain erstellt)

·         die Planungshilfe der Regierung von Unterfranken (2/2023) Steuerung von Photovoltaikanlagen in Unterfranken"

 

Bewertet sind ausschließlich Standorte lt. Standortuntersuchung von 2009 (LSG, einsehbare Flächen, Pufferflächen an Siedlungen, ), die sich mit den grünen Flächen geringen Raumwiderstands gemäß der aktuellen Planungshilfe der Regierung von Unterfranken (2/2023) überschneiden. Es wird dabei davon ausgegangen, dass in der derzeit vorliegenden „Planungshilfe Aktualisierungen von Schutzgebieten und anderen Raumansprüchen Niederschlag gefunden haben.

 

Tendenziell ist die Fläche Nr. 13 Ernstkirchen als am besten geeignet hervorzuheben, mit bester technischer Eignung auf Grund geringster Entfernung zum derzeit einzig glichen Einspeisepunkt, günstiger Hanglage, zusammenhängend größter Fläche, sowie landwirtschaftlich ungünstigsten Erzeugungsbedingungen und geringerer Betroffenheit von schützenswerten Landschaftsteilen. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind durch bestehende Gehölzstrukturen und Topografie gemindert.

 

 

Ergebnis Blendgutachten (Gutachten über die zu erwartende Blendung durch Sonnenreflexionen der geplanten Photovoltaikanlage):

 

Durch die Realisierung der geplanten Photovoltaik-Freifchenanlage Scllkrippen Ernstkirchen sind bei Ausführung der Anlage gemäß des vorliegenden, im Vorfeld hinsichtlich der Blendwirkung optimierten Konzeptes und unter Realisierung der vorgesehenen Ausrichtung der Modulreihen keine Srungen auf den östlich und westlich der Fläche vorbeiführenden Straßen und in der östlich, südlich und westlich der Anlage liegenden Wohnbebauung von Vormwald, Sommerkahl, Scllkrippen, Ernstkirchen und Langenborn durch von den Moduloberfchen ausgehende Blendreflexionen zu erwarten.

 

In Richtung der Spessartstraße und der umliegenden Wohnbebauung wurden bei Untersuchung der geplanten Anlagengeometrie lediglich Reflexionen in Richtung der entfernten Beobachter ermittelt, die bei tief stehender Sonne unter kleinen Blickwinkeldifferenzen <10° zur Sonnenscheibe gesehen werden. In dieser Situation wird der Reflex durch die unvermeidbare Direktblendung der Sonne überlagert und deshalb in der Regel nicht als eigenes Blendereignis wahrgenommen. Nach dem zu Grunde liegenden Bewertungsverfahren werden solche Sonnenlichtreflexionen nicht als Blendung eingestuft.

 

Darüber hinaus wurden keine Sonnenstände ermittelt, die an diesem geografischen Standort und bei der untersuchten Anlage Blendreflexionen in die relevanten Richtungen erzeugen können.

 

 

Weiteres Vorgehen im Verfahren:

 

Bei Billigung des vorgelegten Planentwurfs mit Textteil zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan i. d. F. vom 11.07.2023 einschließlich Vorhaben- und Erschließungsplan, Begründungen und Umweltbericht durch den Marktgemeinderat, kann die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Träger öffentlicher Belange und Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden.

 

 


Beschluss:

 

1.     Zum Aufstellungsbeschluss vom 26.09.2022 wird nachfolgende Änderung beschlossen: Der Geltungsbereich für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Ernstkirchen“ umfasst zukünftig ausschließlich die Grundstücke Fl. Nrn. 2280 (Teilfläche), 2293 (Teilfläche Weg) und Fl. Nr. 2280/5 Gemarkung Schöllkrippen.

 

Im Plangebiet wird die Gebietsart SO „Freiflächen-Photovoltaikanlage und Energiespeicher“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB i.V. m. § 11 Abs. 2 BauNVO festgesetzt. Weitergehend werden u. a. Flächen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB festgesetzt.

 

2.       Der Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Ernstkirchen“ bestehend aus Planzeichnung, Textteil, Vorhaben- und Erschließungsplan, Begründungen und Umweltbericht i.d.F. vom 11.07.2023 der Architekten – Ingenieure GbR Johann und Eck, Bürgstadt wird gebilligt.

 

3.     Die Aufstellung des Bebauungsplanes wird im Regelverfahren gemäß §§ 3- 4 a BauGB durchgeführt. Für die Belange des Umweltschutzes wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.

 

4.     Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Ernstkirchen“ sowie die 13. Änderung zum Flächennutzungsplanes des Marktes Schöllkrippen – Bereich „Solarpark Ernstkirchen“ erfolgen im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB (Entwicklungsgebot).

 

5.     Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Ernstkirchen“ gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen, und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

 

6.     Die Architekten – Ingenieure GbR Johann und Eck, Bürgstadt werden mit der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beauftragt.

 

7.     Es wird bestätigt, dass kein nach Art. 49 GO persönlich beteiligtes Mitglied des Gemeinderates an der Beratung und Abstimmung teilgenommen hat.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

17

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0