Sachverhalt:
Landschaftsarchitekt
Herr Beil erläutert umfänglich die rechtlichen Rahmenbedingungen der
Bauleitplanung sowie die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
und die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Untersuchung, der Eingriffs- und
Ausgleichsregelungen, der Standortuntersuchung und des Blendgutachtens. Er
führt aus, dass bei der Standortwahl die Distanz zur nächstgelegenen
Einspeisestelle berücksichtigt wurde. Die Gehölzstrukturen werden im Plangebiet
vollständig erhalten, sie bilden gleichzeitig einen Puffer in Richtung
Wohbebauung.
In der Sitzung vom 26.09.2022 hat der Marktgemeinderat für die Grundstücke Fl. Nrn. 2280/5, Teilflächen aus 2280, 1498 (Weg) und Teilfläche aus 2293 (Weg) sowie 1481, 1482, 1483, 1483/1, 1484, 1485, 1486/1, 1486, 1487, 1488, 1489, 1490, 1491, 1492, 1493, 1494, 1495, 1496 und 2289 Gemarkung Schöllkrippen die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Ernstkirchen“ beschlossen. (damalige Geltungsbereichsgröße: ca. 38,8 ha)
In Abstimmung mit den Fachbehörden konnte der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Ernstkirchen“ auf die Grundstücke Fl. Nr. 2280 (Teilfläche), 2293 (Teilfläche aus dem Weg – Eigentum Katholische Pfarrpfründestiftung St. Katharina, Ernstkirchen) und 2280/5 Gemarkung Schöllkrippen reduziert und somit um mehr als 14 ha zurückgenommen werden.
Geltungsbereich 13. Änderung
Flächennutzungsplan Markt Schöllkrippen – Solarpark Ernstkirchen
Vorstehender Lageplan mit Kennzeichnung des räumlichen Geltungsbereiches Fl. Nrn. 2280 (Teilfläche), 2293 (Teilfläche aus dem Weg) und 2280/5 Gemarkung Schöllkrippen ist Bestandteil des Beschlusses. Die zukünftige Gesamtgröße des Geltungsbereiches beträgt 24,7 ha.
Innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Ernstkirchen“ werden nachstehende Flächen festgesetzt:
·
ca.
17,27 ha Photovoltaikmodulfläche
·
ca.
4,14 ha gebietsinterne Ausgleichfläche
·
ca.
3,31 ha Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft - hierdurch wird der vollständiger Erhalt der im Gebiet befindlichen
gliedernden und randlichen Gehölzstukturen
gewährleistet
Die Grundstücke sollen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Ernstkirchen“ als Sondergebiet SO „Freiflächen-Photovoltaikanlage und Energiespeicher“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB i.V. m. § 11 Abs. 2 BauNVO, und u. a. als Flächen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB festgesetzt werden.
Vorhabenbezogener Bebauungsplanentwurf
„Solarpark Ernstkirchen“ i. d. F. vom 11.07.2023
Verfahrenswahl:
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB durchgeführt. Für das Bauleitplanverfahren wird das Regelverfahren (mind. zwei Auslegungen) nach §§ 3 – 4 a BauGB angewandt. Für die Belange des Umweltschutzes wurde eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
Nachfolgende Fachgutachten wurden eingeholt:
·
spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung mit
Ermittlung des Eingriffs in Natur und Landschaft mit Ausgleichsflächenbedarf
·
Standortanalyse
·
Blendgutachten (Gutachten über die zu erwartende
Blendung durch Sonnenreflexionen der geplanten Photovoltaikanlage)
Weitergehend wurde im Vorfeld zur Planung
eine Stellungnahme der Regierung von Unterfranken – höhere
Landesplanungsbehörde (Beurteilung lag Ursprungsplanung zugrunde) eingeholt.
Folgende Beurteilung erging hierzu:
·
aus regionalplanerischer Sicht
wurde ein relativ konfliktarmes Gebiet für die Errichtung einer
PV-Freiflächenanlage gewählt, was auch der Darstellung der Planungshilfe
entnommen werden kann.
·
das Vorhaben wird nicht als
„erheblich überörtlich raumbedeutsam eingestuft“
·
Trenngrün zwischen den Ortsteilen
Sommerkahl und Vormwald ist von der Planung nicht unmittelbar betroffen -
Eindruck eines durchgehenden Siedlungs- und Infrastrukturbandes kann durch eine
entsprechende Eingrünung verhindert werden
Vorhabenbeschreibung:
Das Plangebiet wird derzeit überwiegend landwirtschaftlich,
teil ackerbaulich, teils als Grünland genutzt. Derzeit sind Teile der
ackerbaulich genutzten Flächen mit Blühmischungen, als Erosionsschutzsstreifen
bzw. mit artenreicheren Klee-Gras-Mischungen angelegt.
Die Grundstücke
im Planbereich sowie die externen Ausgleichsflächen werden durch private
Eigentümer sowie durch kirchliche Träger über langfristige Pachtverträge
bereitgestellt.
Die geplante Anlage wird aus reihig angeordneten, aufgeständerten nicht
beweglichen Solarmodulen sowie den erforderlichen Nebeneinrichtungen wie z.B.
Trafostationen, Wechselrichter mit einer jeweiligen Wandhöhe von maximal 4 m
bestehen. Ein Zaun mit einer maximalen Höhe von 2,50 m (Gitterzaun in gedecktem
Grünton) wird den Anlagenbereich sichern.
Die Solarmodule mit einer maximalen Höhe von 3,30 m werden mittels
Leichtmetallkonstruktionen aufgeständert und auf sogenannten Modultischen in
einem fest definierten Winkel zur Sonne angeordnet. Die Modultische werden an
einzelne Metallpfosten befestigt.
Die Metallpfosten werden in den unbefestigten vorhandenen Untergrund
gerammt, bzw. mittels alternativer, für den vorhandenen Untergrund geeigneter
Methode, fundamentfrei gegründet.
Die FF-PVA kann nach Ende der Nutzungsdauer rückstandslos wieder
entfernt werden. Eine Sicherung des Rückbaus wurde festgesetzt.
Der im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark
Ernstkirchen vorhandene Gehölzbestand bleibt vollständig erhalten. Die FF-PVA
wird weitergehend in eine umlaufende Randeingrünung eingebunden und wird somit
nur bedingt von außen einsehbar sein.
Neben der Aufstellung der Solarmodule soll die Fläche auch weiterhin
landwirtschaftlich z. B. Mahd und Schafbeweidung nutzbar sein. Die
Bodenoberfläche soll dauerhaft als Extensivgrünland hergerichtet werden.
Einzäunung der Solarmodule:
Es werden ausschließlich die Modulflächen (SO 1, SO 2.1, SO 2.2)
eingezäunt, ansonsten ist das Gelände des Solarpark Ernstkirchen weiterhin frei
zugänglich.
Lage des Solarparks:
Die Betriebsfläche des geplanten „Solarparks Ernstkirchen“ liegt ca. 180 m vom nordwestlichen Wohngebiet von Sommerkahl, mind. 260 m westlich des Ortes Vormwald, mind. 130 m von Ernstkirchen entfernt.
Verkehrliche Erschließung und Anbindung:
Die Erschließung des Plangebietes während der Bauzeit und während der
Betriebsdauer der Anlage erfolgt über die beiden Straßen: Kreisstraße AB 19 und
Staatsstraße St 2305 sowie über die vorhandene Gemeindeverbindungsstraße nach
Sommerkahl und die vorhandenen Wirtschaftswege.
Im Plangebiet selbst erfolgt die Erschließung der Solarmodule über die
als Sondergebiet festgesetzten Flächen. Ein Ausbau von öffentlichen Straßen ist
nicht erforderlich.
Wegefläche Fl. Nr. 2293 Gemarkung Schöllkrippen innerhalb des
Plangebietes:
Es ist festzustellen, dass der Streckenabschnitt der Wegefläche Fl. Nr. 2293 im Bereich „SO 2.1“ und „SO 2.2“, welcher nachrichtlich in der Planzeichnung aus der Katasterkarte übernommen wurde, im Bestand einen abweichenden Verlauf, mit ausschließlicher Anbindung zur Kreisstraße AB 19, aufweist.
Nachdem die Wegeflächen entlang der Geltungsbereichsgrenze aufrechterhalten werden, besteht weiterhin eine wegemäßige Anbindung von Ernstkirchen kommend nach Nordosten Richtung Kreisstraße AB 19/Vormwald und Richtung Sommerkahl.
Zeitliche Befristung der Festsetzung für die
Freiflächenphotovoltaikanlage im vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem. § 9 Abs.
2 Nr. 1 BauGB zur Nutzungsdauer der
Die Nutzungsdauer der Freiflächenphotovoltaikanlage ist zeitlich
begrenzt bis zum 31.12.2060. (Der Zeitraum steht im Zusammenhang mit dem
erforderlichen Zeitrahmen für das Bauleitplanverfahren, der Bauvorbereitung,
dem Trassenbau, dem Bau des Umspannwerkes Weyberhöfe und der durchschnittlichen
Lebensdauer der Module. Die zeitliche Befristung der Festsetzung für den
Solarpark Ernstkirchen wurde entsprechend in den Pachtverträgen
berücksichtigt.)
Nach Ablauf des Betriebs der Anlage werden die Flächen nach den
Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wieder einer landwirtschaftlichen
Folgenutzung (mit bisherigem Nutzungsstatus) zugeführt. Dies gilt auch für die
naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen, soweit diese nicht bereits zum
Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes gesetzlich geschützt sind.
Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen
für Natur und Landschaft
sowie
grünordnerische Maßnahmen:
Schutzgut Boden und Wasser:
·
Umwandlung von Ackerland in Grünland mit starker
Minderung der Erosion; Festsetzung von Dauergrünland im
Betriebsgelände
·
Sicherung des bestehenden
Grünlands
·
Rückhaltung / flächige Versickerung des im Bereich der Trafo- und
Speicherstationen anfallenden Oberflächenwassers
·
Örtliche breitflächige Versickerung
des von den Modulen
ablaufenden
Oberflächenwassers
·
Beschränkung auf
sehr geringe Versiegelung
durch „Einrammen“ der
Modulstützen
und
Verzicht auf Fundamente
Schutzgut Klima / Luft:
·
Mit der Umwandlung von Acker
in Grünland ist ein
lokalklimatischer Ausgleich
zur Erwärmung der
Modulflächen
verbunden
·
Kohlenstoffspeicherung durch Umnutzung von Ackerböden, da Humus in Böden der größte terrestrische Speicher für organischen Kohlenstoff ist.
Landnutzungsänderungen
wirken
sich daher auch auf die
CO2-Konzentration
der
Atmosphäre
aus und sind damit klimarelevant. Böden unter Dauergrünland haben im Mittel
höhere Humusvorräte als vergleichbare Böden unter
Ackernutzung. Nach Angaben des BMEL kann
durch die Umwandlung von
Acker in Dauergrünland durch Humusaufbau ein zusätzlicher Beitrag zum
Klimaschutz geleistet werden
Schutzgut Tier- und Pflanzenwelt:
·
Sicherung des bestehenden Grünlands sowie eines
Feldgehölzes
·
Geplantes Grünland innerhalb
der Betriebsfläche: ungestörtes
Bodenleben, Lebensraum
mit geringeren Nutzungs- und Pflegeeingriffen;
um
die PV-Felder
laufende Wiesenstreifen zwischen
Einfriedung und
Baugrenze
·
Minderung der Barrierewirkungen
für Klein-
und
Mittelsäuger durch Festsetzung
von mind. 15 – 20 cm Freiraum unter der
Einzäunung
Schutzgut Orts- und Landschaftsbild:
·
Verortung der PV-Anlagen außerhalb des Landschaftsschutzgebiets Spessart
·
Erhalt der im Gebiet befindlichen gliedernden und
randlichen Gehölzstukturen
·
Eingrünung als Ausgleichsmaßnahmen
Festsetzungen von Maßnahmen im Plangebiet. Insbesondere wird festgesetzt:
·
der Erhalt von bestehendem
Grünland
·
die Neuanlage
und Entwicklung von Grünland (Wiesen oder Extensivweide). Die
Betriebsflächen (innerhalb des Zauns)
sind als Dauervegetationsflächen anzulegen und
zu entwickeln
Ausgleichsflächen:
Im Plangebiet werden die Ausgleichsflächen
A1 –
A9 auf 41.396 m²
mit einem
Ausgleichsflächenwert von 26.965
m² festgesetzt.
Des
Weiteren werden externe Ausgleichsmaßnahmen auf den Flächen A10
und A11 mit 10.000 m² Fläche festgelegt. Letztere dienen auch
dem artenschutzrechtlichen
Ausgleich (CEF-Maßnahmen)
für die Feldlerche.
Einem Ausgleichsbedarf von 34.540 m² stehen somit naturschutzrechtliche
Ausgleichsflächen im
Wert
von 36.965 m² auf 51.396 m²
Fläche gegenüber.
Die Ausgleichsflächen werden als „Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und Entwicklung
von Boden, Natur und
Landwirtschaft gemäß § 9 (1) (20) BauGB
festgesetzt.
Sonstige Festsetzungen zu Ausgleichsflächen
und Ausgleichsmaßnahmen, CEF-Maßnahmen:
·
Pflanzung
Strauchhecken und –gruppen
·
Aussaat
Wiesenfläche, Gras- und Krautsäume, Verzicht Pflanzenschutzmittel, 1 –
2jährlich Mahd
·
Entwicklung von
Feldlerchenflächen
Ergebnis der Standortpotenzialanalyse:
Grundlage für die aktualisierte Standortuntersuchung bilden die
·
Standortuntersuchung von 2009 für Freiflächen-Photovoltaikanlagen
erstellt durch Klaus-Dieter Streck
(Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt, Elsenfeld) (wurde seinerzeit erstmalig für
das Bauleitplanverfahren Solarpark Keilrain erstellt)
·
die Planungshilfe der
Regierung von Unterfranken (2/2023) „Steuerung von Photovoltaikanlagen
in Unterfranken"
Bewertet
sind ausschließlich Standorte lt. Standortuntersuchung
von 2009 (LSG,
einsehbare
Flächen, Pufferflächen an
Siedlungen, …), die
sich mit den
„grünen“ Flächen geringen Raumwiderstands gemäß der aktuellen Planungshilfe der Regierung von Unterfranken
(2/2023) überschneiden. Es
wird dabei davon ausgegangen,
dass in der derzeit vorliegenden „Planungshilfe“ Aktualisierungen
von
Schutzgebieten und anderen Raumansprüchen Niederschlag
gefunden haben.
Tendenziell ist die Fläche Nr. 13 Ernstkirchen
als am besten geeignet hervorzuheben, mit bester technischer Eignung auf Grund
geringster Entfernung
zum
derzeit einzig möglichen Einspeisepunkt, günstiger Hanglage, zusammenhängend größter Fläche,
sowie landwirtschaftlich ungünstigsten Erzeugungsbedingungen
und geringerer Betroffenheit von
schützenswerten Landschaftsteilen. Die Auswirkungen auf
das Landschaftsbild sind durch bestehende Gehölzstrukturen und
Topografie
gemindert.
Ergebnis Blendgutachten (Gutachten über die zu erwartende Blendung durch
Sonnenreflexionen der geplanten Photovoltaikanlage):
Durch die Realisierung der geplanten Photovoltaik-Freiflächenanlage Schöllkrippen Ernstkirchen sind bei Ausführung der Anlage gemäß des vorliegenden, im Vorfeld hinsichtlich der Blendwirkung optimierten Konzeptes und unter Realisierung der vorgesehenen Ausrichtung der Modulreihen keine Störungen auf den östlich und westlich der Fläche vorbeiführenden Straßen und in der östlich, südlich und westlich der Anlage liegenden Wohnbebauung von Vormwald, Sommerkahl, Schöllkrippen, Ernstkirchen und Langenborn durch von den Moduloberflächen ausgehende Blendreflexionen zu erwarten.
In Richtung der Spessartstraße und der umliegenden Wohnbebauung wurden bei Untersuchung der geplanten Anlagengeometrie lediglich Reflexionen in Richtung der entfernten Beobachter ermittelt, die bei tief stehender Sonne unter kleinen Blickwinkeldifferenzen <10° zur Sonnenscheibe gesehen werden. In dieser Situation wird der Reflex durch die unvermeidbare Direktblendung der Sonne überlagert und deshalb in der Regel nicht als eigenes Blendereignis wahrgenommen. Nach dem zu Grunde liegenden Bewertungsverfahren werden solche Sonnenlichtreflexionen nicht als Blendung eingestuft.
Darüber hinaus wurden keine Sonnenstände ermittelt, die an diesem geografischen Standort und bei der untersuchten Anlage Blendreflexionen in die relevanten Richtungen erzeugen können.
Weiteres Vorgehen im Verfahren:
Bei Billigung des vorgelegten Planentwurfs mit Textteil zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan i. d. F. vom 11.07.2023 einschließlich Vorhaben- und Erschließungsplan, Begründungen und Umweltbericht durch den Marktgemeinderat, kann die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Träger öffentlicher Belange und Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden.
Beschluss:
1.
Zum Aufstellungsbeschluss vom 26.09.2022 wird
nachfolgende Änderung beschlossen: Der Geltungsbereich für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark
Ernstkirchen“ umfasst zukünftig ausschließlich die Grundstücke Fl. Nrn. 2280
(Teilfläche), 2293 (Teilfläche Weg) und Fl. Nr. 2280/5 Gemarkung Schöllkrippen.
Im Plangebiet wird die Gebietsart SO „Freiflächen-Photovoltaikanlage und
Energiespeicher“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB i.V. m. § 11 Abs. 2 BauNVO
festgesetzt. Weitergehend werden u. a. Flächen zum Schutz, zur Pflege und
Entwicklung von Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB festgesetzt.
2.
Der Entwurf zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan „Solarpark Ernstkirchen“ bestehend aus Planzeichnung, Textteil,
Vorhaben- und Erschließungsplan, Begründungen und Umweltbericht i.d.F. vom
11.07.2023 der Architekten – Ingenieure GbR Johann und Eck, Bürgstadt wird
gebilligt.
3.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes wird im Regelverfahren gemäß §§ 3- 4
a BauGB durchgeführt. Für die Belange des Umweltschutzes wird eine
Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlich erheblichen
Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und
bewertet werden.
4.
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark
Ernstkirchen“ sowie die 13. Änderung zum Flächennutzungsplanes des Marktes
Schöllkrippen – Bereich „Solarpark Ernstkirchen“ erfolgen im Parallelverfahren
gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB (Entwicklungsgebot).
5. Die Verwaltung wird beauftragt, den
Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark
Ernstkirchen“ gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen, und
die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
6. Die Architekten –
Ingenieure GbR Johann und Eck, Bürgstadt werden mit der Durchführung der
frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Behörden gemäß § 4
Abs. 1 BauGB beauftragt.
7. Es wird bestätigt, dass kein nach Art. 49 GO persönlich beteiligtes Mitglied des Gemeinderates an der Beratung und Abstimmung teilgenommen hat.
Abstimmung:
Ja-Stimmen |
17 |
Nein-Stimmen |
0 |
pers. beteiligt |
0 |