Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Der Antragssteller hat mit Planungsunterlagen vom 05.09.2023 für den Hof Schabernack 5, Schöllkrippen (Fl. Nr. 5835) einen Antrag auf Baugenehmigung für

 

·         den Wohnhausum- und Anbau

·         der Nutzungsänderung Gaststätte zu Appartements (4 Wohneinheiten)

·         der Nutzungsänderung der landwirtschaftlichen Halle und Hundezwinger zu Winterunterstand für Wohnwagen,

·         die Nutzungsänderung eines Nebengebäudes zu einer Wohnung mit Wellnessbereich

 

gestellt.

 

Das Bauvorhaben liegt im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gemäß § 35 BauGB.

 

Die vorliegende Planung ist als „sonstiges Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen.

 

Allgemein gilt für „sonstige Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB, dass sie im Einzelfall zugelassen werden können, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

 

Zur beantragten Nutzungsänderungen für Wohnungen ist ergänzend die Regelung des § 35 Abs. 4 Nr. 1 f BauGB heranzuziehen. Demanch können neben den zwei bereits genehmigten Wohnungen im bestehenden Wohnhaus fünf weitere Wohnungen auf der Hofstelle zugelassen werden.

 

Hinsichtlich der Erschließung ist festzustellen, dass die Hofstelle Schabernack über eine private Zuwegung Fl. Nrn. 5846/2, 5846/1 Gemarkung Schöllkrippen mit privaten Hausanschlussleitungen, welche ca. 500 m von den öffentlichen Anschlussstellen entfernt liegen, erschlossen wird. Der Brandschutz ist aufgrund dessen durch geeignete Maßnahmen durch den Antragsteller sicher zu stellen.

 

Inwieweit die private Zuwegung einschließlich der „überlangen Hausanschlüsse“ rechtlich zugunsten der Hofstelle Fl. Nr. 5835 Gemarkung Schöllkrippen gesichert ist, kann den Planunterlagen nicht entnommen werden. Hierzu ist im Baugenehmigungsverfahren ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

 

 

Aus planungsrechtlicher Sicht ist zu den beantragten Vorhaben ist festzustellen:

 

Für den beantragten Wohnhausum- und Anbau, für die beantragte Nutzungsänderung der Gaststätte zu Appartements sowie die Nutzungsänderung des Nebengebäudes zu Wohnung und Wellnessbereich sowie die beantragte Nutzungsänderung der landwirtschaftlichen Halle und Hundezwinger zu Winterunterstand für Wohnwage kann das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.

 

Die Betroffenheit von bauordnungsrechtlichen Belangen wird durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft.

 


Beschluss:

 

Für den beantragten Wohnhausum- und Anbau, die Nutzungsänderung der Gaststätte zu Appartements, die Nutzungsänderung der landwirtschaftlichen Halle und Hundezwinger zu Winterunterstand für Wohnwagen sowie die Nutzungsänderung des Nebengebäudes zu einer Wohnung mit Wellnessbereich wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

 

Auf die Notwendigkeit des Nachweises der rechtlichen Sicherung der Zuwegung über die Privatgrundstücke Fl. Nrn. 5846/2, 5846/1 Gemarkung Schöllkrippen im Baugenehmigungsverfahren und die Entfernung der Anschlussstellen der öffentlichen Wasser- und Kanaleinrichtungen von ca. 500 m, wird hingewiesen. Der Brandschutz ist durch geeignete Maßnahmen durch den Antragsteller sicher zu stellen. 

 


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

15

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0