Sachverhalt:
Der Antragssteller hat mit Planungsunterlagen vom 05.09.2023 für den
Hof Schabernack 5, Schöllkrippen (Fl. Nr. 5835) einen Antrag auf Baugenehmigung
für
·
den Wohnhausum- und Anbau
·
der Nutzungsänderung Gaststätte zu Appartements (4
Wohneinheiten)
·
der Nutzungsänderung der landwirtschaftlichen
Halle und Hundezwinger zu Winterunterstand für Wohnwagen,
·
die Nutzungsänderung eines Nebengebäudes zu einer
Wohnung mit Wellnessbereich
gestellt.
Das Bauvorhaben liegt im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gemäß § 35
BauGB.
Die vorliegende Planung ist als „sonstiges Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2
BauGB zu beurteilen.
Allgemein gilt für „sonstige Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB, dass sie
im Einzelfall zugelassen werden können, wenn ihre Ausführung oder Benutzung
öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Zur beantragten Nutzungsänderungen für Wohnungen ist ergänzend die
Regelung des § 35 Abs. 4 Nr. 1 f BauGB heranzuziehen. Demanch können neben den
zwei bereits genehmigten Wohnungen im bestehenden Wohnhaus fünf weitere
Wohnungen auf der Hofstelle zugelassen werden.
Hinsichtlich der Erschließung ist festzustellen, dass die Hofstelle
Schabernack über eine private Zuwegung Fl. Nrn. 5846/2, 5846/1 Gemarkung Schöllkrippen
mit privaten Hausanschlussleitungen, welche ca. 500 m von den öffentlichen
Anschlussstellen entfernt liegen, erschlossen wird. Der Brandschutz ist
aufgrund dessen durch geeignete Maßnahmen durch den Antragsteller sicher zu
stellen.
Inwieweit die private Zuwegung einschließlich der „überlangen
Hausanschlüsse“ rechtlich zugunsten der Hofstelle Fl. Nr. 5835 Gemarkung
Schöllkrippen gesichert ist, kann den Planunterlagen nicht entnommen werden.
Hierzu ist im Baugenehmigungsverfahren ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
Aus planungsrechtlicher Sicht ist zu den beantragten Vorhaben ist festzustellen:
Für den beantragten Wohnhausum- und Anbau, für die beantragte
Nutzungsänderung der Gaststätte zu Appartements sowie die Nutzungsänderung des
Nebengebäudes zu Wohnung und Wellnessbereich sowie die beantragte
Nutzungsänderung der landwirtschaftlichen Halle und Hundezwinger zu
Winterunterstand für Wohnwage kann das gemeindliche Einvernehmen erteilt
werden.
Die Betroffenheit von bauordnungsrechtlichen Belangen wird durch die
Bauaufsichtsbehörde geprüft.
Beschluss:
Für den beantragten Wohnhausum- und Anbau, die Nutzungsänderung der Gaststätte zu Appartements, die Nutzungsänderung der landwirtschaftlichen Halle und Hundezwinger zu Winterunterstand für Wohnwagen sowie die Nutzungsänderung des Nebengebäudes zu einer Wohnung mit Wellnessbereich wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
Auf die Notwendigkeit des Nachweises der rechtlichen Sicherung der Zuwegung über die Privatgrundstücke Fl. Nrn. 5846/2, 5846/1 Gemarkung Schöllkrippen im Baugenehmigungsverfahren und die Entfernung der Anschlussstellen der öffentlichen Wasser- und Kanaleinrichtungen von ca. 500 m, wird hingewiesen. Der Brandschutz ist durch geeignete Maßnahmen durch den Antragsteller sicher zu stellen.
Abstimmung:
Ja-Stimmen |
15 |
Nein-Stimmen |
0 |
pers. beteiligt |
0 |