Sitzung: 25.09.2023 Marktgemeinderat Schöllkrippen
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Sachverhalt:
Die Behandlung der eingereichten Planungsunterlagen vom 16.08.2023 zur Errichtung
eines Wohnhauses
auf dem Grundstück „Im Lagenborn 17 a“ in Schöllkrippen
im
Genehmigungsfreistellungsverfahren
wird hiermit bekannt gegeben.
Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine bauliche Anlage, deren
planungsrechtliche Zulässigkeit sich
nach § 30 BauGB richtet.
Der Neubau einer solchen Anlage bedarf einer Genehmigung, soweit die
Art. 56 bis 58 BayBO nichts anderes bestimmen.
Nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BayBO bedarf ein Vorhaben keiner
Genehmigung, wenn es im
Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 BauGB)
liegt, es den Festsetzungen
des Bebauungsplans und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften nach §
81 Abs. 1 BayBO nicht
widerspricht, die Erschließung gesichert ist und die Gemeinde nicht
innerhalb der Frist nach Art. 58
Abs. 3 Satz 3 BayBO erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren
durchzuführen ist.
Das Grundstück liegt innerhalb des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Sattelberg“
des
Marktes Schöllkrippen.
Auf die Durchführung des Genehmigungsverfahrens wird verzichtet. Es
besteht keine Verpflichtung für die Gemeinde eingegangene Anträge im
Genehmigungsfreistellungsverfahren zu prüfen, die Verantwortung für die
Einhaltung der Festsetzungen obliegt der Bauherrschaft.
Gemäß der Geschäftsordnung des Marktgemeinderates Schöllkrippen fällt
die Abgabe der vorstehend
genannten Erklärung in die Zuständigkeit des 1. Bürgermeisters, ein
formeller Beschluss des
Gemeinderats erübrigt sich.
Die Erklärung, dass die Planungsvorlagen im
Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden,
ist schriftlich vor Ablauf der Monatsfrist seit Eingang des Antrages am
16.08.2023 den
Antragstellern mitzuteilen.