Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 2

Sachverhalt:

 

I. Hintergrund

Die Energiewende in Deutschland ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Im Bereich der öffentlichen Verwaltung kommt den Kommunen zur Umsetzung der Energiewende auf regionaler und lokaler Ebene eine Schlüsselrolle zu. Sie sollen die Vorgaben der Bundesregierung und der Staatsregierung konkret umsetzen und den Ausbau der erneuerbaren Energien vorantreiben. Insbesondere in Bayern hat das Thema in den letzten Monaten deutlich an Fahrt aufgenommen:

 

Am 31.03.2023 haben sich die Bürgermeister der Landkreisgemeinden und der Landkreis Aschaffenburg daher von der Kanzlei Becker Büttner Held (BBH) über die grundsätzliche Möglichkeit und rechtliche Umsetzungsmodelle zum eigenen wirtschaftlichen Engagement im Bereich der Erneuerbaren-Energien informieren lassen.

 

Landkreisvertreter und Bürgermeister haben mit Unterstützung von BBH ein konkretes Konzept und Vertragswerk für die Umsetzung eines gemeinsamen Energiewerks von Gemeinden und Städten (nachfolgend „Kommunen“ genannt) und dem Landkreis Aschaffenburg ausgearbeitet, mit dem vor Ort PV- und Windprojekte entwickelt und umgesetzt werden sollen.

 

II. Grundkonzept Energiewerk

Bevor eine PV- oder Windkraftanlage errichtet werden kann, müssen zunächst die Grundlagen für die Errichtung geschaffen werden („Projektentwicklung“). Beim Aufbau eines gemeinsamen Energiewerks schließen sich hierzu die beteiligten Gemeinden und der Landkreis zu einer gemeinsamen Gesellschaft zusammen. Nach der Entwicklung des Projekts erfolgt die Errichtung der Anlagen in (Tochter)- Projektgesellschaften. Durch die gemeinsame Entwicklung und Umsetzung erneuerbarer Energien Projekte im Landkreis können finanzielle und organisatorische Synergien geschaffen werden. Die Wertschöpfung bleibt bei den Gebietskörperschaften, wodurch auch die Akzeptanz vor Ort erhöht wird. Zudem sollen Bürger über Bürgerenergiegenossenschaften sowie (kommunale) Energieversorger an den Projekten beteiligt werden. Die Gemeinden können ihre Pläne und Konzepte untereinander und mit den Netzbetreibern abstimmen und es werden langfristig für die Kommunen, ihre Bürger und die Unternehmen vor Ort erneuerbare Energiequellen gesichert. In einem Energiewerk können zukünftig außerdem weitere Tätigkeiten gebündelt werden.

 

Bei einer Gesellschaftsgründung mit mehreren Gesellschaftern ist es in der Praxis üblich und sinnvoll, die wichtigsten Regelungen in der öffentlichen Satzung (folgend auch „Satzung“) und die Details und unverbindlichen Richtlinien der Zusammenarbeit in einem Konsortialvertrag (folgend auch „KV“) zwischen den Gesellschaftern zu regeln.

 

III. Rechtsform und Beteiligung

Das Energiewerk im Landkreis Aschaffenburg wird in der öffentlich-rechtlichen Rechtsform eines gemeinsamen Kommunalunternehmens gegründet (Art. 86 GO, Art. 49 ff. KommZG). Das gemeinsame Kommunalunternehmen als besondere Form der Anstalt des öffentlichen Rechts bietet sich hierzu an, da eine private Beteiligung ausgeschlossen ist, die Gesellschaft immer 100% kommunal bleibt und ferner – wenn zukünftig gewünscht – hoheitliche Aufgaben auf das Kommunalunternehmen übertragen werden können. Durch einen starken Vorstand sowie die Vertretung der Kommunen im Verwaltungsrat ist das gemeinsame Kommunalunternehmen flexibel genug, Projekte effizient voranzubringen. Gleichzeitig bleibt der kommunale Einfluss gewahrt.

Der Landkreis beteiligt sich finanziell zu einem Anteil von 50%, die Kommunen sind zu gleichen Teilen in Höhe der verbleibenden 50% beteiligt (§ 2 Satzung).

 

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Die späteren Projektgesellschaften werden üblicherweise in der Rechtsform einer GmbH & Co. KGs gegründet werden. An diesen Gesellschaften können sich Dritte, auch Bürger über Bürgerenergiegenossenschaften (BEG) unproblematisch beteiligen und die Finanzierung der Projekte unterstützen.

 

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IV. Kommunalrechtliche Zulässigkeit

Durch den neuen Art. 3 Abs. 6 Satz 2 BayKlimaG sind die Gemeinden und insbesondere auch die Landkreise in Bayern bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien nicht (mehr) an die Deckung des voraussichtlichen Bedarfs in ihren jeweiligen Gebieten gebunden. Gemeinden wie Landkreise dürfen sich daher im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit in der Energieerzeugung wirtschaftlich betätigen und sich an Gesellschaften beteiligen. Die Energieerzeugung umfasst dabei zwingend auch die Vermarktung des erzeugten Stroms. Auch die in § 3 der Satzung genannte Entwicklung neuer Geschäftsfelder bezieht sich auf die Erzeugung von erneuerbaren Energien und dient damit einem öffentlichen Zweck.

 

 

V. Geschäftsmodell des gemeinsamen Kommunalunternehmens

Bevor eine PV- oder Windkraftanlage errichtet werden kann, müssen zunächst die Grundlagen für die Errichtung geschaffen werden („Projektentwicklung“). Projektentwickler entwickeln Projekte (Pachtverträge mit Eigentümern, Gutachten, Netzanschlusspunkte, Bau- oder BImSchG-Genehmigung) oft im eigenen Namen und verkaufen diese „Projektrechte“ dann an Projektgesellschaften, an denen sich Investoren (oft die Projektentwickler selbst und z.B. Bürger und Kommunen) beteiligen. Dabei nehmen die Projektentwickler das Risiko in Kauf, dass ein Projekt nicht realisiert werden kann. Sie haben dabei aber oftmals eine beträchtliche Marge beim Verkauf des Projekts. Die Projektgesellschaften kaufen die Projektrechte und errichten und betreiben die Anlage.

 

Die Kosten für die Errichtung werden in der Regel zu 80% über Banken fremdfinanziert. Auch durch Bürgerbeteiligungen oder Investitionen Dritter kann ein Teil der Investitionskosten finanziert werden.

 

1. Gemeinsames Geschäftsmodell / Finanzierung

Ziel des Energiewerks („gemeinsamen Kommunalunternehmen“) ist es zunächst, Projekte im Landkreis selbst zu entwickeln und an der Wertschöpfung der Projektentwicklung alle teilnehmenden Kommunen zu beteiligen. Danach werden die Projekte an Projektgesellschaften verkauft. Am Gewinn sind alle Kommunen und der Landkreis („Träger“) beteiligt. In den Anfangsjahren wird das gemeinsame Kommunalunternehmen die Gewinne nutzen, um sich selbst und weitere Projekte zu finanzieren. So soll sich die Gesellschaft möglichst schnell ohne Anschubfinanzierung der Träger finanzieren und ihrem Zweck wirksam nachkommen können.

 

 

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Das gemeinsame Kommunalunternehmen soll außerdem die Geschäftsführung der Projektgesellschaften übernehmen und dafür ein Entgelt von den Projektgesellschaften erhalten. Ziel ist es außerdem, die laufenden Projekte zu koordinieren und mit dem gemeinsamen Kommunalunternehmen eine Plattform zu schaffen, mit der langfristig weitere Geschäftsbereiche erschlossen werden können.

Eine weitere Option zur Finanzierung ist eine gemeinsam finanzierte kleine Beteiligung von 4,99% an allen Projektgesellschaften (siehe § 8 Abs. 4 KV), an der alle Kommunen beteiligt sind. Dadurch würden die Investitionskosten für alle Kommunen steigen, das gemeinsame Kommunalunternehmen hätte aber auf Dauer kleine stetige Finanzzuflüsse aus den Projektgesellschaften.

 

 

2. Individuelle Beteiligung an Errichtung der Anlagen in Projektgesellschaften

An der Errichtung und am Betrieb der Anlagen (also an den Projektgesellschaften) werden sich nicht immer alle teilnehmenden Kommunen beteiligen wollen bzw. können, da hier die größeren Investitionen gemacht werden.

 

So sind z.B. für eine 6 Megawatt PV-Anlage (ca. 6 Hektar) grob 4 Millionen Euro an Investitionen nötig, von denen 20% als Eigenkapital aufgebracht werden muss. Bei einer oder mehreren Windkraftanlage(n) oder größeren PV-Anlagen sind die Investitionen deutlich höher.

 

Daher werden sich an Errichtung und Betrieb der Anlagen nur die Kommunen beteiligen, die Willens und in der Lage dazu sind. Um diese individuelle Entscheidung der einzelnen Kommunen gesellschaftsrechtlich und wirtschaftlich darstellen zu können, gibt es zwei Modelle:

 

Unmittelbare Beteiligung

Das gemeinsame Kommunalunternehmen gründet eine Projektgesellschaft, verkauft das Projekt an diese Projektgesellschaft und verkauft dann die Projektgesellschaft an die Kommunen die sich beteiligen wollen und/oder an Bürgerenergiegenossenschaften oder Dritte. Die beteiligten Kommunen treffen dann die Entscheidungen über die Projektgesellschaft unabhängig vom gemeinsamen Kommunalunternehmen. Verwaltung (Gesellschafterversammlung) und Steuererklärungen werden von den einzelnen Kommunen übernommen. Die Projektgesellschaften verselbstständigen sich so auf Dauer.

 

Beispiel:

           

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Mittelbare Beteiligung

Das gemeinsame Kommunalunternehmen gründet eine Projektgesellschaft, verkauft das Projekt an diese Projektgesellschaft und behält aber die Mehrheit der Anteile an der Projektgesellschaft. Trotzdem werden nicht alle Kommunen mitfinanzieren, sondern im gemeinsamen Kommunalunternehmen werden buchhalterisch Sparten gebildet, sodass nur einzelne Träger die Projektgesellschaft finanzieren und später Gewinne aus dem Stromverkauf erhalten. Damit nur die Träger, die das Projekt finanzieren auch über das Projekt entscheiden, wird für jede gegründete Projektgesellschaft im gemeinsamen Kommunalunternehmen ein Projektausschuss gegründet. Die beteiligten Kommunen treffen daher immer noch die Entscheidungen, hier jedoch noch im Rahmen des gemeinsamen Kommunalunternehmens. Die Verwaltung der Beteiligungen findet im gemeinsamen Kommunalunternehmen statt. Geplant ist, dass die Besteuerung bereits auf Ebene des gemeinsamen Kommunalunternehmens erfolgt und bereits versteuerte Gewinne an die Kommunen ausgezahlt werden können (§ 17 Satzung) um dort Verwaltungsaufwand zu sparen.

 

Beispiel:

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Im Vertragswerk sind beide Modelle möglich (§ 10 Abs. 4 Satzung), im Regelfall soll aber die mittelbare Beteiligung gewählt werden, um den Charakter des gemeinsamen Kommunalunternehmens als „Dachgesellschaft“ zu erhalten und um die Verwaltungen der Trägerkommunen zu entlasten. Hierfür ist in § 8 des Konsortialvertrags ein Standardfall der Beteiligung vereinbart, von dem im Einzelfall aber abgewichen werden kann.

 

 

VI. Organe des gemeinsamen Kommunalunternehmens

Die Vertretung des gemeinsamen Kommunalunternehmens nach außen sowie die Geschäftsführung erfolgt durch den Vorstand (Art. 78 Abs. 1 GO und Art. 90 Abs. 1 LKrO). Der Vorstand soll langfristig aus zwei Personen bestehen, von denen eine Person ggf. in Teilzeit aus der Verwaltung kommt (§ 6 Satzung und § 4 KV).

Neben dem Vorstand existiert das Organ des Verwaltungsrates (Art. 78 Abs. 2 GO und Art. 90 Abs. 2 LKrO). Der Verwaltungsrat bestellt und überwacht den Vorstand und entscheidet über wichtige Maßnahmen des gemeinsamen Kommunalunternehmens Aschaffenburg. Die teilnehmenden Kommunen sowie der Landkreis werden im Verwaltungsrat repräsentiert. Jede Kommune hat eine Stimme, der Landkreis hat, trotz höherer finanzieller Beteiligung, 9 Stimmen (§ 7 Abs.1 Satzung). Die Mitglieder des Verwaltungsrates unterliegen gemäß Art. 90 Abs.2 Satz 4 GO und Art.78 Abs.2 Satz 4 LKrO den Weisungen des jeweiligen Gemeinderates und des Kreistages. Weitergehende Regelungen zu dem Organ des Verwaltungsrates sind in den §§ 7 bis 9 der Satzung zu finden.

Werden Projektgesellschaften gegründet, so wird im Regelfall der mittelbaren Beteiligung für Entscheidungen über die jeweiligen Projektgesellschaften innerhalb des gemeinsamen Kommunalunternehmens ein Projektausschuss als fakultatives Organ gegründet, welcher aus Vertretern der Träger besetzt werden, die sich an der jeweiligen Projektgesellschaft finanziell beteiligen (§ 11 Satzung). Der Projektausschuss entscheidet unter anderem über die Stimmabgaben in der Gesellschafterversammlung der Projektgesellschaft.

 

 

VII. Darstellung Ablauf Verkauf und Umsetzung von Projekten

Folgend soll der Ablauf beim Verkauf von Projekten und der Gründung von Projektgesellschaften anhand des Vertragswerks dargestellt werden:

Das gemeinsame Kommunalunternehmen entwickelt Projekte. Wenn der Vorstand der Meinung ist, dass ein Projekt „reif“ zum Verkauf ist, entscheidet der Verwaltungsrat nach § 8 Abs. 3 der Satzung über den Verkauf des Projekts (lit. p), über die Gründung einer Projektgesellschaft (lit. f), über die mittelbare oder unmittelbare Beteiligung (lit. t) und § 10 Abs. (4)) sowie über die Bildung eines Projektausschusses für dieses Projekt (lit. u)). Bei der Entscheidung über die Gründung der Projektgesellschaft wird auch über die Beteiligung der Träger an der Projektgesellschaft entschieden. Hierfür ist in § 8 des Konsortialvertrags ein Standardfall der Beteiligung vereinbart, von dem im Einzelfall aber abgewichen werden kann.

Wenn die Projektgesellschaft gegründet ist, soll das gemeinsame Kommunalunternehmen immer mindestens 51% an dieser Projektgesellschaft halten. Damit hat das gemeinsame Kommunalunternehmen immer die Mehrheit in der Gesellschafterversammlung der Projektgesellschaft. Der Vorstand vertritt das gemeinsame Kommunalunternehmen in der Gesellschafterversammlung der Projektgesellschaft. Bevor der Vorstand dort seine Stimme abgeben darf, muss nach § 8 Abs. 3 lit. h) der Satzung immer der Verwaltungsrat zustimmen. In der Projektgesellschaft soll nach § 7 Abs. 4 KV sichergestellt werden, dass die Gesellschafterversammlung über die dort genannten Maßnahmen entscheidet. So entscheidet der Verwaltungsrat des gemeinsamen Kommunalunternehmens immer über die in § 7 Abs. 4 KV genannten Maßnahmen, auch in der Projektgesellschaft.

Wenn die mittelbare Beteiligung gewählt wird (Standardfall) werden diese Entscheidung nicht mehr vom Verwaltungsrat, sondern vom Projektausschuss getroffen (siehe § 11 Abs. 3 Satzung). So entscheiden nur die Träger über Maßnahmen in der Projektgesellschaft, die finanziell beteiligt sind.

 

 

VIII. Eintritt und Austritt / Vorkaufsrecht Projektgesellschaften

Ein Austritt aus dem gemeinsamen Kommunalunternehmen ist erst nach 5 Jahren möglich (§ 21 Satzung). Der Wert der Anteile der ausscheidenden Kommune wird einvernehmlich festgelegt oder nach einem in der Satzung / dem Konsortialvertrag festgelegten Bewertungsverfahren von einem Wirtschaftsprüfer bewertet.

Kommunen können später beitreten, jedoch nur unter Zahlung eines angemessenen Aufgelds (§ 3 KV), welches auch das von den teilnehmenden Kommunen getragene Risiko berücksichtigt. Hierzu entwirft BBH eine Anlage 1 zur Bestimmung des Aufgelds der beitretenden Kommune. Es soll sich nicht lohnen mit dem Beitritt zu warten.

Will ein Gesellschafter der Projektgesellschaft (zum Beispiel eine Bürgerenergiegesellschaft) Anteile an der Projektgesellschaft verkaufen, muss er diese erst den beteiligten Trägern und danach den nicht beteiligten Trägern anbieten, bevor er sie an Dritte verkaufen darf.

 

 

IX. Eintritt und Austritt aus dem Energiewerk / Vorkaufsrecht Projektgesellschaft

Dem gemeinsamen Kommunalunternehmen können auch nach Gründung jederzeit weitere kommunale Gebietskörperschaften beitreten. Ein späterer Beitritt erfolgt unter zusätzlicher Zahlung eines angemessenen Aufgeldes, welches das eingegangene unternehmerische Risiko der Gründungsgemeinden hinreichend abbildet (§ 3 KV).

Auch der reguläre Austritt eines Trägers aus dem gemeinsamen Kommunalunternehmen ist zulässig, jedoch erst nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Satzung (§ 21 Satzung). Scheidet eine Kommune oder der Landkreis durch den Austritt aus dem Energiewerk aus, so ist gemeinsam die Höhe des Abfindungsanspruches zu bestimmen. Der Wert der Anteile des ausscheidenden Trägers werden bestenfalls einvernehmlich festgelegt oder nach einem in der Satzung festgelegten Bewertungsverfahren (§ 21 Abs. 4 u. Abs. 5 Satzung) von einem Wirtschaftsprüfer bewertet.

 

Will ein Gesellschafter der Projektgesellschaft (zum Beispiel eine Bürgerenergiegesellschaft) Anteile an der Projektgesellschaft verkaufen, muss er diese erst den beteiligten Trägern und danach den nicht beteiligten Trägern anbieten, bevor er sie an Dritte verkaufen darf.

 

 

X. Finanzierung

Zur Finanzierung der Mitarbeiter, der Räumlichkeiten und insbesondere der Kosten der Projektentwicklung und externer Dienstleister (Gemeinsames Geschäftsmodell B.II.1.) wird grob mit 600.000 € im Jahr gerechnet, bis die Gesellschaft die ersten Projekte verkauft. Die Finanzierung der geschätzten 600.000 € erfolgt im ersten Jahr durch Einzahlung in das Stammkapital (200.000 €) und Einzahlungen in die Kapitalrücklage oder Gesellschafterdarlehen. Nach Verkauf der ersten Projekte soll die Gesellschaft sich langfristig selbst finanzieren und Gewinne aus der Projektentwicklung an die Kommunen ausschütten. Nach einer konservativen Schätzung ist die Gesellschaft in den ersten fünf Jahren auf die Finanzierung durch die Träger angewiesen. Daher ist im Vertragswerk auch vorgesehen, dass in den ersten fünf Jahren keine Gewinne ausgeschüttet und Gesellschafterdarlehen nicht zurückgezahlt werden. Die Finanzierung ist im Wesentlichen in § 2 der Satzung und in §§ 13 und 14 KV geregelt. Bei Teilnahme des Landkreises, der 50% der Finanzierung übernimmt, und 32 Kommunen, liegt der jährliche Anteil für jede Kommune an der Finanzierung bei voraussichtlich 9.375 € im Jahr. Um für den Fall vorzusorgen, dass sich nicht alle 32 Kommunen am Energiewerk beteiligen, wird der kommunale Vertreter ermächtigt, bis zu 20.000 € im Jahr zur Finanzierung des Energiewerks ohne Einholung eines weiteren Gemeinderatsbeschlusses zur Verfügung zu stellen. So ist selbst bei einer Zahl von 20 teilnehmenden Kommunen der geschätzte Anschubfinanzierungsbedarf von 600.000 € gedeckt und eine Spannbreite vorhanden, um die Finanzierung der Gesellschaft sicherzustellen.

Die Entscheidung über Finanzierung der individuellen Beteiligung an den Projekten erfolgt nach Abschluss der Projektentwicklung (B.II.2.). Über die entsprechenden Investitionen wird von den beteiligten Kommunen gesondert entschieden.

 

Nach der ersten Infoveranstaltung im Mai hatte der Landkreis Aschaffenburg alle Kreis-, Gemeinde-, Marktgemeinde- und Stadträte im Landkreis am 12. September 2023 um 19:00 Uhr zu einer weiteren Informationsveranstaltung zur Gründung einer kommunalen Energieentwicklungsgesellschaft im Landkreis Aschaffenburg eingeladen. An dieser Hybrid-Veranstaltung konnten die Gemeinderäte entweder persönlich im Landratsamt oder an ihrem privaten Rechner teilnehmen. In der Veranstaltung wurden die Satzung und der Vertrag vorgestellt. Die Beschlussfassung in den jeweiligen Gremien soll bis Ende Oktober erfolgen.


Beschluss:

1. Der Marktgemeinderat Schöllkrippen stimmt der Gründung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens mit dem Arbeitstitel „Energiewerk Landkreis Aschaffenburg“ zu.

 

2. Der Bürgermeister des Marktes Schöllkrippen bzw. seine Stellvertreter werden ermächtigt und beauftragt, das ausgearbeitete Vertragswerk in Form von Konsortialvertrag und Satzung des gemeinsamen Kommunalunternehmens zu unterzeichnen.

 

3. Der Bürgermeister des Marktes Schöllkrippen bzw. seine Stellvertreter werden ermächtigt und beauftragt, zur Anschubfinanzierung des gemeinsamen Kommunalunternehmens in den Jahren 2024 bis einschließlich 2028 bis zu 20.000 € im Jahr in das gemeinsame Kommunalunternehmen einzuzahlen oder über Gesellschafterdarlehen zur Verfügung zu stellen. Die Mittel sind in den Haushalten entsprechend einzustellen.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

12

Nein-Stimmen

2

pers. beteiligt

0