Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Die Bauherrin beantragt mit Planungsunterlagen vom 10.11.2023 die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und Carport für die Grundstücke Deipertsäcker 23 und 25 in Schöllkrippen.

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Deipertsäcker“ der Marktgemeinde Schöllkrippen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB). Danach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

Für das Bauvorhaben wird nachfolgender Befreiungsantrag gestellt:

 

·         Baugrenzüberschreitung (durch Balkon) nach Süden von 10,71 m²

·         Bergseitige Wandhöhenüberschreitung im Mittel von 0,57 m über natürlichem Gelände  

 

Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 BauGB kann erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

 

  1. Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

 

und die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Im vorliegenden Fall ist planungsrechtlich folgendes festzustellen:

 

Die beantragten Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind städtebaulich vertretbar und berühren die Grundzüge der Planung nicht. Hinsichtlich der beantragten Befreiungen existieren bereits ähnlich gelagerte Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet. Die erforderlichen Befreiungen können aus Gründen der Gleichbehandlung erteilt werden.

 

Es werden drei Stellplätze in den Planunterlagen nachgewiesen. (Die Einliegerwohnung hat eine Größe von 49,57 m², die Größe der Wohneinheit 2 beträgt 147,21 m²). Die Größe und Anzahl der Stellplätze entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Deipertsäcker“.

 

Die bauordnungsrechtliche Beurteilung des Bauvorhabens erfolgt durch das Landratsamt, Untere Bauaufsichtsbehörde.

 

 

 

 

 


Beschluss:

Zu dem Bauvorhaben „Neubau Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und Carport“, Deipertsäcker 23 und 25, Schöllkrippen wird das gemeindliche Einvernehmen mitsamt den erforderlichen Befreiungen erteilt.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

15

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0