Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

 

Die Bauherren beantragen mit Planungsunterlagen vom 09.02.2024 die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer Lagerhalle mit Büro in der Stockwiesenstraße 9 in Schöllkrippen.

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Schlosswiesen – Stockwiesen 1. Erweiterung – Gewerbegebiet, 2. Änderung“ der Marktgemeinde Schöllkrippen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB). Danach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

Die Planunterlagen sind derzeit unvollständig und können somit nicht abschließend geprüft werden. Der Tagesordnungspunkt wird deshalb vertagt.