Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

 

Die Behandlung der eingereichten Planungsunterlagen vom 07.02.2024 für die Nutzungsänderung vom Zwei- zum Dreifamilienhaus, Rhönstraße 8

 

im Genehmigungsfreistellungsverfahren

 

wird hiermit bekannt gegeben. Der Bauherrin beantragt mit den Planunterlagen den Ausbau des Dachgeschosses.

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Grohäcker – Sämeräcker - Bangert – 2. Änderung“. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB).

 

Nach Art. 58 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BayBO kann die Nutzungsänderung vom Zwei- zum Dreifamilienhaus im Genehmigungsfreistellungsverfahren abgewickelt werden, wenn diese den Festsetzungen

des Bebauungsplans und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften nach § 81 Abs. 1 BayBO nicht

widerspricht, die Erschließung gesichert ist und die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Art. 58

Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Art. 58 Abs. 3 Satz 5 BayBO erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist.

 

Auf die Durchführung des Genehmigungsverfahrens wird verzichtet. Es besteht keine Verpflichtung für die Gemeinde eingegangene Anträge im Genehmigungsfreistellungsverfahren zu prüfen. Die Verantwortung für die Einhaltung der Festsetzungen obliegt der Bauherrschaft.

 

Für die beiden bestehenden Wohnungen werden zwei Stellplätze (hier: Doppelgarage) vorgehalten. Für den geplanten Dachgeschossausbau werden zwei zusätzliche Stellplätze auf dem Grundstück nachgewiesen. (Auf die erforderliche Stellplatzbreite gemäß der 1. Änderung der Stellplatzsatzung wurde der Planer hingewiesen.)

 

Gemäß der Geschäftsordnung des Marktes Schöllkrippen fällt die Abgabe der vorstehend

genannten Erklärung in die Zuständigkeit des 1. Bürgermeisters, ein formeller Beschluss des

Gemeinderats erübrigt sich.

 

Die Erklärung, dass die Planungsvorlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden,

wird vor Ablauf der Monatsfrist dem Antragsteller mitgeteilt.