Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Die Marktsatzung des Marktes Schöllkrippen wurde am 19.07.1982 neu erlassen und zwischenzeitlich mit insgesamt 5 Änderungen versehen (zuletzt 1999).

 

Da sich zwischenzeitlich das Marktgebiet in Schöllkrippen (§ 10) geändert hat und einige Festsetzungen überholt sind, ist eine Überarbeitung notwendig. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird empfohlen, die Satzung neu zu erlassen.

 

Das Gremium ist sich einig, dass, entgegen der vorgelegten Synopse, der Sommer-Markt in Schneppenbach in der Marktsatzung enthalten bleiben soll.

 

Die Marktsatzung tritt bereits zum diesjährigen Markus-Markt in Kraft.

 


Beschluss:

 

Marktsatzung
des Marktes Schöllkrippen

vom 18.03.2024

Der Markt Schöllkrippen erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Gemeindeordnung (GO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I) zuletzt geändert durch die §§ 2, 3 Gesetz vom 24.07.2023 (GVBl. S. 385, 586) folgende Satzung für die Märkte im Markt Schöllkrippen.

 

 

§ 1

Diese Satzung gilt für die im Markt Schöllkrippen stattfindenden Jahrmärkte. Sie gilt nicht für Vereinsfeste.

§ 2

Alle Benutzer unterliegen den Bestimmungen dieser Satzung, der hierzu erlassenen Gebührensatzung und den Anordnungen der Marktaufsicht.

§ 3

(1)     Alle Jahrmarktsplätze werden auf Antrag vom Markt Schöllkrippen nach dem Marktständeplan zugewiesen. Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung besteht nicht.

(2)     Die Jahrmarktplätze werden für die Dauer des jeweiligen Jahrmarktes zugeteilt.

(3)     Die Anträge auf Platzzuteilung (Platzgesuch) sind schriftlich beim Markt Schöllkrippen einzureichen. Das Platzgesuch muss den Namen, Vornamen, den Hauptwohnsitz, die Bezeichnung des Geschäftes, die zum Verkauf kommenden Waren und die Größe des gewünschten Platzes enthalten. Gehen mehrere Anmeldungen ein, als freier Platz vorhanden ist, so erfolgt die Zuteilung nach dem zeitlichen Eingang der Platzgesuche.

(4)     Die Platzgesuche müssen jeweils spätestens sechs Wochen vor Beginn des Marktes eingereicht werden. Verspätet eingehende Platzgesuche können im Ausnahmefall von der Marktaufsicht vor der Markteröffnung oder während des Marktes in der Reihenfolge des Eingangs der Platzgesuche zugeteilt werden.

(5)     Die Zuweisung kann unter Auflagen und Bedingungen erfolgen.

(6)     Die Benutzung ist erst aufgrund der schriftlichen Zuweisung im Ausnahmefall des Abs. 4 Satz 2 auch durch mündliche Zusage gestattet, in der Art und Größe des Platzes festgelegt werden.

§ 4

(1)     Der zugewiesene Platz darf nur zum eigenen Geschäftsbetrieb und nur für den zugelassenen Warenkreis benutzt werden. Der Warenverkauf darf nur von dem zugewiesenen Platz aus erfolgen.

(2)     Ein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Platzes kann nicht geltend gemacht werden.

(3)     Die Marktaufsicht kann einen Platz während eines Marktes wiederholt vergeben, wenn er frei wird.

(4)     Der Marktbeschicker kann auf jedem Markt in der Regel nur einen Verkaufsplatz zugeteilt erhalten. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn genügend freie Plätze vorhanden sind.

(5)     Die Zuweisung der Verkaufsplätze erfolgt gegen Zahlung einer Gebühr (Platzgeld) nach Maßgabe der Gebührensatzung zur Marktsatzung. Vor Entrichtung des Platzgeldes darf der Bezug zu den Buden und Plätze nicht erfolgen. Die Platzinhaber haben den Beauftragten des Marktes auf Verlangen jederzeit Quittungen über die Zahlung des Platzgeldes vorzulegen.

(6)     Wird ein zugewiesener Platz auf dem Jahrmarkt eine halbe Stunde nach Beginn der Verkaufszeit ohne Verständigung der Marktaufsicht nicht besetzt, so kann die Marktaufsicht den Platz für diesen Markttag an einen anderen vergeben.

(7)     Die aus der Zuweisung sich ergebenden Benutzungsrechte sind nicht übertragbar

§ 5

(1)     Die Platzzuweisung kann aus wichtigem Grund versagt werden, insbesondere wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird.

(2)     Außerdem können von der Benutzung der Markteinrichtungen auf Zeit oder für dauernd die Marktbeschicker ausgeschlossen werden, die

a.    wiederholt gegen die Marktvorschriften oder lebensmittelrechtlichen Vorschriften verstoßen haben.

b.    wiederholt den Weisungen der Marktaufsicht zuwiderhandelt haben;

c.     an ansteckenden Krankheiten leiden.

§ 6

(1)     Der Markt Schöllkrippen ist berechtigt, die Zuweisung eines Jahrmarktplatzes ohne Einhaltung einer Frist zu widerrufen:

a.    wenn die Zuweisungsbedingungen und Auflagen trotz Ermahnung nicht eingehalten werden;

b.    wenn länger als ein Monat die Platzgebühren nicht entrichtet werden;

c.     wenn der Platz ohne Zustimmung ganz oder teilweise an Dritte überlassen wird,

d.    wenn der Platzinhaber wiederholt wegen Zuwiderhandlungen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften oder Marktvorschriften beanstandet werden musste;

e.    wenn der Platzinhaber wiederholt die Ordnung auf dem Markt durch sein Verhalten stört.

§ 7

(1)     Die Marktbeschicker dürfen auf den ihnen überlassenen Verkaufsplätzen Marktstände und sonstige Verkaufseinrichtungen nach Maßgabe der Marktaufsicht und dieser Satzung aufstellen.

(2)     Die Errichtung fest mit dem Boden verbundener Verkaufseinrichtungen ist verboten.

(3)     Die Verkaufsstände müssen so gestaltet sein, dass sie sich gut in das Gesamtbild des Marktes einfügen.

(4)     Die Höhe der Verkaufstische soll 0,90 m, mit Warenauslage 1,30 m, nicht übersteigen.

§ 8

(1)     Die Marktbeschicker haben auf ihre Kosten die Verkaufsplätze bei Bedarf zu beleuchten. Alle elektrischen Leitungen, Anlagen und Geräte müssen den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

(2)     Abwässer dürfen nur in die Sinkkästen der Kanalisation geleitet werden.

§ 9

(1)     Im Markt Schöllkrippen finden folgende Jahrmärkte statt:

1. Markusmarkt

2. Sommermarkt

3. Michaelimarkt

(2)     Die in Absatz 1 genannten Jahrmärkte sind öffentliche Einrichtungen des Marktes Schöllkrippen, Marktverkehr ist nur an den in § 11 festgelegten Markttagen und Marktzeiten zulässig.

Die für den Marktverkehr zulässigen Straßen und Plätze werden in § 10 bestimmt. Eine Ausdehnung des Marktverkehrs über den festgelegten Marktraum hinaus ist nicht zulässig.

(3)     Der Gemeingebrauch innerhalb der in § 10 bestimmten Markträume ist an den Markttagen nur zu den Marktzeiten soweit beschränkt, wie es für den Betrieb der Märkte nach den Bestimmungen dieser Marktsatzung erforderlich ist.

§ 10

Als Marktort werden folgende Straßen und Plätze des Marktes Schöllkrippen bestimmt:

 

1. Ortsteil Schöllkrippen:

a) der gesamte Marktplatz inkl. Rathausgarten und Parkplatz

b) die Lindenstraße ab Abzweigung „An der Hohle“

c) die „Industriestraße“ von Aschaffenburger Straße bis Abzweigung Baustoffhandel Rack

d) der öffentliche Parkplatz in der Industriestraße

Das Marktgebiet für den Ortsteil Schöllkrippen wird in angefügtem Lageplan markiert, welcher
            dieser Satzung als Anlage 1 beigefügt ist.

2. Ortsteil Schneppenbach:

a) Festplatz im Rohrgrund (am Feuerwehrhaus)

b) Rohrgrundweg entlang des Spiel- und Festplatzes

§ 11

(1)     Die in § 9 genannten Märkte finden an folgenden Tagen statt:

a)    Markus-Markt (im Ortsteil Schöllkrippen)

- am letzten Sonntag im April oder eine Woche früher-

b)    Sommer - Markt (im Ortsteil Schneppenbach)

- am zweiten Sonntag im Juli –

c)    Michaeli - Markt (im Ortsteil Schöllkrippen)

- am ersten Sonntag im Oktober oder eine Woche später –

(2)     Die Verkaufszeit der Märkte beginnt samstags um 14.00 Uhr, sonntags um 11.00 Uhr, montags um 11.00 Uhr. Verkaufsende ist jeweils um 20.00 Uhr.

(3)     Spätestens zwei Tage nach Beendigung des Jahrmarktes muss die vollkommene Räumung des Platzes erfolgt sein. Im Falle des Verzuges erfolgt die Räumung durch gemeindliche Beauftragte auf Kosten der Beteiligten.

§ 12

(1)     Die Marktaufsicht über die Märkte führt der Markt Schöllkrippen. Die Platzeinteilung für die Märkte werden von der Marktaufsicht nach den Gesichtspunkten einer geordneten Marktabwicklung durchgeführt.

(2)     Die Marktbeschicker sind verpflichtet den Anweisungen der Marktaufsicht Folge zu leisten.

(3)     Der Marktaufsicht sind im Rahmen ihrer Aufgaben sämtliche Auskünfte und Einsichten sowie auf Verlangen Zutritt zu den Verkaufsplätzen zu gewähren.

§ 13

(1)     Marktfrieden und Marktablauf dürfen nicht gestört werden.

(2)     Bettlern, Hausierern und Betrunkenen ist der Zutritt zu den Märkten nicht gestattet.

(3)     Sperrige oder marktstörende Sachen und Gegenstände, z. B. Handkarren, Fahrräder usw., dürfen auf die Märkte nicht mitgenommen werden.

(4)     Die Marktbeschicker haben gem. § 15 a Gewerbeordnung an den Verkaufsständen und sonstigen Verkaufseinrichtungen ein Schild mit ihrem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie der vollständigen Adresse deutlich sichtbar anzubringen.

(5)     Die Warentransportfahrzeuge der Marktbeschicker dürfen das Marktgelände nur in der zur An- und Abfuhr unbedingt benötigten Zeit befahren; Störungen des Marktverkehrs sind dabei möglichst zu vermeiden. Andere Fahrzeuge dürfen, abgesehen von Notfällen, das Marktgelände nur mit Zustimmung der Marktaufsicht befahren, sofern Störungen des Marktbetriebes nicht zu befürchten sind. Alle Fahrzeuge sind auf Parkplätze oder auf den von der Marktaufsicht zugewiesene Plätze außerhalb des Verkehrsgeländes abzustellen.

(6)     Verboten ist:

a.    Waren im Umhertragen, durch lautes Ausrufen oder durch Vorträge zum Kauf anzubieten;

b.    Käufer vom Kauf abzuhalten, oder zu verdrängen;
c.     sich in schwebende Handelsgeschäfte, sei es durch Wort oder durch Gebärde, einzumischen oder Preisüberbietungen vorzunehmen.

d.    Waren im Wege der Versteigerung abzusetzen;

e.    von einem erhöhten Standplatz aus zu arbeiten.

f.     die Durchgänge zwischen den Buden und Ständen zu verstellen oder zu verengen.

§ 14

(1)     Die Marktbeschicker haben außerdem die einschlägigen Bestimmungen nachstehender Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung zu beachten:

a.    das Bayer. Abfallgesetz

b.    der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung öffentlicher Straßen des Marktes Schöllkrippen

c.     der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Anhang II Kapitel I und III.

d.    des § 68 Abs. 2 Gewerbeordnung in Bezug auf das Warenangebot,

e.    das Gaststättenrechts,

f.     des Strafgesetzbuches, insbesondere in Bezug auf den Verkauf ärgerniserregender, gewaltverherrlichender Gegenstände und Druckschriften,

g.    der Preisangabenverordnung,

h.    des Eichgesetzes,

i.     der Bayer. Bauordnung,

j.     der Landesverordnung über die Verhütung von Bränden

 

(2)     Jeder Marktbeschicker hat nach Beendigung des Marktes die Fläche seines Verkaufsplatzes und eine Fläche vor seinem Verkaufsplatz auf 2 Meter Tiefe zu reinigen und den Abfall in einem hierfür bereitgestellten Container zu lagern. Dies gilt auch für die Inhaber von Plätzen des Vergnügungsmarktes.

§ 15

(1)     Durch die Bestimmung der Straßen und Plätze als Marktplatz und durch die festgesetzte Abhaltung von Jahrmärkten übernimmt der Markt Schöllkrippen nur die Verpflichtung, im Rahmen seiner Zuständigkeiten und Möglichkeiten, die Voraussetzung zur ordnungsgemäßen Abhaltung der Jahrmärkte zu schaffen.

(2)     Für Schäden, die durch das Betreten und das Benutzen der Marktplätze entstehen, haftet der Markt Schöllkrippen nur im Rahmen der allgemeinen Verkehrsordnungspflicht nach den Bestimmungen des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes. Im Übrigen haftetet der Markt Schöllkrippen nur bei vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Verschulden seiner Bediensteten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

(3)     Die Marktbeschicker haben gegenüber dem Markt Schöllkrippen keinen Anspruch auf Schadloshaltung, wenn der gesamte Marktbetrieb oder die Benutzung einzelner Plätze oder Stände durch Umstände, die nicht vom Markt Schöllkrippen zu vertreten sind, beeinträchtigt oder unmöglich wird.

(4)     Die Marktbeschicker haben eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und dies dem Markt nachzuweisen.

(5)     Die Marktbeschicker haften dem Markt Schöllkrippen gegenüber für Schäden, die sie selbst, ihr Personal oder ihre Beauftragten verursachen. Insbesondere haftet der Marktbeschicker für die Bau-, Feuer- oder Betriebssicherheit seiner Anlage.

(6)     Die Marktbeschicker haben, soweit erforderlich, die entsprechenden Gestattungen vorzuhalten und dem Markt nachzuweisen.

§ 16

(1)     Der Markt Schöllkrippen kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2)     Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen eines Duldens oder Unterlassens, gelten die Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

(3)     Die Kosten der Ersatzvornahme werden als Gemeindeabgaben beigetrieben.

§ 17

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften können mit Geldbuße gem. Art. 24 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung geahndet werden, soweit sie nicht nach höherrangigen Rechtsvorschriften geahndet werden.

§ 18

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Marktsatzung vom 19.07.1982, zuletzt geändert am 26.01.1999, außer Kraft.

 

 

Schöllkrippen, den _______

 

 

 

Marc Babo

1. Bürgermeister

 

 

 

Anlage 1: Marktgebiet Schöllkrippen

 


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

12

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0