Sachverhalt:
Die Marktsatzung des Marktes Schöllkrippen wurde am 19.07.1982 neu erlassen und zwischenzeitlich mit insgesamt 5 Änderungen versehen (zuletzt 1999).
Da sich zwischenzeitlich das Marktgebiet in Schöllkrippen (§ 10) geändert hat und einige Festsetzungen überholt sind, ist eine Überarbeitung notwendig. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird empfohlen, die Satzung neu zu erlassen.
Das Gremium ist sich einig, dass, entgegen der vorgelegten Synopse, der Sommer-Markt in Schneppenbach in der Marktsatzung enthalten bleiben soll.
Die Marktsatzung tritt bereits zum diesjährigen Markus-Markt in Kraft.
Beschluss:
Marktsatzung
des Marktes
Schöllkrippen
vom 18.03.2024
Der Markt Schöllkrippen erlässt aufgrund der Art. 23 und 24
Gemeindeordnung (GO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796,
BayRS 2020-1-1-I) zuletzt geändert durch die §§ 2, 3 Gesetz vom 24.07.2023
(GVBl. S. 385, 586) folgende Satzung für die Märkte im Markt Schöllkrippen.
§ 1
Diese Satzung gilt für die im Markt
Schöllkrippen stattfindenden Jahrmärkte. Sie gilt nicht für Vereinsfeste.
§ 2
Alle Benutzer unterliegen den Bestimmungen
dieser Satzung, der hierzu erlassenen Gebührensatzung und den Anordnungen der
Marktaufsicht.
§ 3
(1) Alle
Jahrmarktsplätze werden auf Antrag vom Markt Schöllkrippen nach dem
Marktständeplan zugewiesen. Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung besteht nicht.
(2) Die
Jahrmarktplätze werden für die Dauer des jeweiligen Jahrmarktes zugeteilt.
(3) Die
Anträge auf Platzzuteilung (Platzgesuch) sind schriftlich beim Markt
Schöllkrippen einzureichen. Das Platzgesuch muss den Namen, Vornamen, den
Hauptwohnsitz, die Bezeichnung des Geschäftes, die zum Verkauf kommenden Waren
und die Größe des gewünschten Platzes enthalten. Gehen mehrere Anmeldungen ein,
als freier Platz vorhanden ist, so erfolgt die Zuteilung nach dem zeitlichen
Eingang der Platzgesuche.
(4) Die
Platzgesuche müssen jeweils spätestens sechs Wochen vor Beginn des Marktes
eingereicht werden. Verspätet eingehende Platzgesuche können im Ausnahmefall
von der Marktaufsicht vor der Markteröffnung oder während des Marktes in der
Reihenfolge des Eingangs der Platzgesuche zugeteilt werden.
(5) Die
Zuweisung kann unter Auflagen und Bedingungen erfolgen.
(6) Die
Benutzung ist erst aufgrund der schriftlichen Zuweisung im Ausnahmefall des
Abs. 4 Satz 2 auch durch mündliche Zusage gestattet, in der Art und Größe des
Platzes festgelegt werden.
§ 4
(1) Der
zugewiesene Platz darf nur zum eigenen Geschäftsbetrieb und nur für den
zugelassenen Warenkreis benutzt werden. Der Warenverkauf darf nur von dem
zugewiesenen Platz aus erfolgen.
(2) Ein
Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Platzes kann nicht geltend gemacht
werden.
(3) Die
Marktaufsicht kann einen Platz während eines Marktes wiederholt vergeben, wenn
er frei wird.
(4) Der
Marktbeschicker kann auf jedem Markt in der Regel nur einen Verkaufsplatz
zugeteilt erhalten. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn genügend freie Plätze
vorhanden sind.
(5) Die
Zuweisung der Verkaufsplätze erfolgt gegen Zahlung einer Gebühr (Platzgeld)
nach Maßgabe der Gebührensatzung zur Marktsatzung. Vor Entrichtung des
Platzgeldes darf der Bezug zu den Buden und Plätze nicht erfolgen. Die
Platzinhaber haben den Beauftragten des Marktes auf Verlangen jederzeit
Quittungen über die Zahlung des Platzgeldes vorzulegen.
(6) Wird
ein zugewiesener Platz auf dem Jahrmarkt eine halbe Stunde nach Beginn der
Verkaufszeit ohne Verständigung der Marktaufsicht nicht besetzt, so kann die
Marktaufsicht den Platz für diesen Markttag an einen anderen vergeben.
(7) Die
aus der Zuweisung sich ergebenden Benutzungsrechte sind nicht übertragbar
§ 5
(1) Die
Platzzuweisung kann aus wichtigem Grund versagt werden, insbesondere wenn die
öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird.
(2) Außerdem
können von der Benutzung der Markteinrichtungen auf Zeit oder für dauernd die
Marktbeschicker ausgeschlossen werden, die
a. wiederholt
gegen die Marktvorschriften oder lebensmittelrechtlichen Vorschriften verstoßen
haben.
b. wiederholt
den Weisungen der Marktaufsicht zuwiderhandelt haben;
c. an
ansteckenden Krankheiten leiden.
§ 6
(1) Der
Markt Schöllkrippen ist berechtigt, die Zuweisung eines Jahrmarktplatzes ohne
Einhaltung einer Frist zu widerrufen:
a. wenn
die Zuweisungsbedingungen und Auflagen trotz Ermahnung nicht eingehalten
werden;
b. wenn
länger als ein Monat die Platzgebühren nicht entrichtet werden;
c. wenn
der Platz ohne Zustimmung ganz oder teilweise an Dritte überlassen wird,
d. wenn
der Platzinhaber wiederholt wegen Zuwiderhandlungen gegen
lebensmittelrechtliche Vorschriften oder Marktvorschriften beanstandet werden
musste;
e. wenn
der Platzinhaber wiederholt die Ordnung auf dem Markt durch sein Verhalten
stört.
§ 7
(1) Die
Marktbeschicker dürfen auf den ihnen überlassenen Verkaufsplätzen Marktstände
und sonstige Verkaufseinrichtungen nach Maßgabe der Marktaufsicht und dieser
Satzung aufstellen.
(2) Die
Errichtung fest mit dem Boden verbundener Verkaufseinrichtungen ist verboten.
(3) Die
Verkaufsstände müssen so gestaltet sein, dass sie sich gut in das Gesamtbild
des Marktes einfügen.
(4) Die
Höhe der Verkaufstische soll 0,90 m, mit Warenauslage 1,30 m, nicht
übersteigen.
§ 8
(1) Die
Marktbeschicker haben auf ihre Kosten die Verkaufsplätze bei Bedarf zu
beleuchten. Alle elektrischen Leitungen, Anlagen und Geräte müssen den
entsprechenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
(2) Abwässer
dürfen nur in die Sinkkästen der Kanalisation geleitet werden.
§ 9
(1) Im
Markt Schöllkrippen finden folgende Jahrmärkte statt:
1. Markusmarkt
2. Sommermarkt
3. Michaelimarkt
(2) Die
in Absatz 1 genannten Jahrmärkte sind öffentliche Einrichtungen des Marktes
Schöllkrippen, Marktverkehr ist nur an den in § 11 festgelegten Markttagen und
Marktzeiten zulässig.
Die für den Marktverkehr zulässigen Straßen und Plätze werden in § 10
bestimmt. Eine Ausdehnung des Marktverkehrs über den festgelegten Marktraum
hinaus ist nicht zulässig.
(3) Der
Gemeingebrauch innerhalb der in § 10 bestimmten Markträume ist an den
Markttagen nur zu den Marktzeiten soweit beschränkt, wie es für den Betrieb der
Märkte nach den Bestimmungen dieser Marktsatzung erforderlich ist.
§ 10
Als Marktort
werden folgende Straßen und Plätze des Marktes Schöllkrippen bestimmt:
1. Ortsteil Schöllkrippen:
a) der gesamte Marktplatz inkl. Rathausgarten und Parkplatz
b) die Lindenstraße ab Abzweigung „An der Hohle“
c) die „Industriestraße“ von Aschaffenburger Straße bis Abzweigung
Baustoffhandel Rack
d) der öffentliche Parkplatz in der Industriestraße
Das Marktgebiet für den Ortsteil Schöllkrippen wird in angefügtem
Lageplan markiert, welcher
dieser Satzung als Anlage 1
beigefügt ist.
2. Ortsteil Schneppenbach:
a) Festplatz im Rohrgrund (am Feuerwehrhaus)
b) Rohrgrundweg entlang des Spiel- und Festplatzes
§ 11
(1) Die
in § 9 genannten Märkte finden an folgenden Tagen statt:
a) Markus-Markt (im Ortsteil Schöllkrippen)
- am letzten Sonntag im April oder eine Woche früher-
b) Sommer - Markt (im Ortsteil Schneppenbach)
- am zweiten Sonntag im Juli –
c) Michaeli - Markt (im Ortsteil Schöllkrippen)
- am ersten Sonntag im Oktober oder eine Woche später –
(2) Die
Verkaufszeit der Märkte beginnt samstags um 14.00 Uhr, sonntags um 11.00 Uhr,
montags um 11.00 Uhr. Verkaufsende ist jeweils um 20.00 Uhr.
(3) Spätestens
zwei Tage nach Beendigung des Jahrmarktes muss die vollkommene Räumung des
Platzes erfolgt sein. Im Falle des Verzuges erfolgt die Räumung durch
gemeindliche Beauftragte auf Kosten der Beteiligten.
§ 12
(1) Die
Marktaufsicht über die Märkte führt der Markt Schöllkrippen. Die
Platzeinteilung für die Märkte werden von der Marktaufsicht nach den
Gesichtspunkten einer geordneten Marktabwicklung durchgeführt.
(2) Die
Marktbeschicker sind verpflichtet den Anweisungen der Marktaufsicht Folge zu
leisten.
(3) Der
Marktaufsicht sind im Rahmen ihrer Aufgaben sämtliche Auskünfte und Einsichten
sowie auf Verlangen Zutritt zu den Verkaufsplätzen zu gewähren.
§ 13
(1) Marktfrieden
und Marktablauf dürfen nicht gestört werden.
(2) Bettlern,
Hausierern und Betrunkenen ist der Zutritt zu den Märkten nicht gestattet.
(3) Sperrige
oder marktstörende Sachen und Gegenstände, z. B. Handkarren, Fahrräder usw.,
dürfen auf die Märkte nicht mitgenommen werden.
(4) Die
Marktbeschicker haben gem. § 15 a Gewerbeordnung an den Verkaufsständen und
sonstigen Verkaufseinrichtungen ein Schild mit ihrem Familiennamen und
mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie der vollständigen Adresse
deutlich sichtbar anzubringen.
(5) Die
Warentransportfahrzeuge der Marktbeschicker dürfen das Marktgelände nur in der
zur An- und Abfuhr unbedingt benötigten Zeit befahren; Störungen des
Marktverkehrs sind dabei möglichst zu vermeiden. Andere Fahrzeuge dürfen,
abgesehen von Notfällen, das Marktgelände nur mit Zustimmung der Marktaufsicht
befahren, sofern Störungen des Marktbetriebes nicht zu befürchten sind. Alle
Fahrzeuge sind auf Parkplätze oder auf den von der Marktaufsicht zugewiesene
Plätze außerhalb des Verkehrsgeländes abzustellen.
(6) Verboten
ist:
a. Waren
im Umhertragen, durch lautes Ausrufen oder durch Vorträge zum Kauf anzubieten;
b. Käufer
vom Kauf abzuhalten, oder zu verdrängen;
c. sich in schwebende
Handelsgeschäfte, sei es durch Wort oder durch Gebärde, einzumischen oder
Preisüberbietungen vorzunehmen.
d. Waren
im Wege der Versteigerung abzusetzen;
e. von
einem erhöhten Standplatz aus zu arbeiten.
f. die
Durchgänge zwischen den Buden und Ständen zu verstellen oder zu verengen.
§ 14
(1) Die
Marktbeschicker haben außerdem die einschlägigen Bestimmungen nachstehender
Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung zu beachten:
a. das
Bayer. Abfallgesetz
b. der
Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung öffentlicher Straßen des Marktes
Schöllkrippen
c. der
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Anhang II Kapitel I und III.
d. des §
68 Abs. 2 Gewerbeordnung in Bezug auf das Warenangebot,
e. das
Gaststättenrechts,
f. des
Strafgesetzbuches, insbesondere in Bezug auf den Verkauf ärgerniserregender,
gewaltverherrlichender Gegenstände und Druckschriften,
g. der
Preisangabenverordnung,
h. des
Eichgesetzes,
i. der
Bayer. Bauordnung,
j. der
Landesverordnung über die Verhütung von Bränden
(2) Jeder
Marktbeschicker hat nach Beendigung des Marktes die Fläche seines
Verkaufsplatzes und eine Fläche vor seinem Verkaufsplatz auf 2 Meter Tiefe zu
reinigen und den Abfall in einem hierfür bereitgestellten Container zu lagern.
Dies gilt auch für die Inhaber von Plätzen des Vergnügungsmarktes.
§ 15
(1) Durch
die Bestimmung der Straßen und Plätze als Marktplatz und durch die festgesetzte
Abhaltung von Jahrmärkten übernimmt der Markt Schöllkrippen nur die
Verpflichtung, im Rahmen seiner Zuständigkeiten und Möglichkeiten, die
Voraussetzung zur ordnungsgemäßen Abhaltung der Jahrmärkte zu schaffen.
(2) Für
Schäden, die durch das Betreten und das Benutzen der Marktplätze entstehen,
haftet der Markt Schöllkrippen nur im Rahmen der allgemeinen
Verkehrsordnungspflicht nach den Bestimmungen des Bayer. Straßen- und
Wegegesetzes. Im Übrigen haftetet der Markt Schöllkrippen nur bei vorsätzlichem
oder grobfahrlässigem Verschulden seiner Bediensteten im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Die
Marktbeschicker haben gegenüber dem Markt Schöllkrippen keinen Anspruch auf
Schadloshaltung, wenn der gesamte Marktbetrieb oder die Benutzung einzelner
Plätze oder Stände durch Umstände, die nicht vom Markt Schöllkrippen zu
vertreten sind, beeinträchtigt oder unmöglich wird.
(4) Die
Marktbeschicker haben eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen
und dies dem Markt nachzuweisen.
(5) Die
Marktbeschicker haften dem Markt Schöllkrippen gegenüber für Schäden, die sie
selbst, ihr Personal oder ihre Beauftragten verursachen. Insbesondere haftet
der Marktbeschicker für die Bau-, Feuer- oder Betriebssicherheit seiner Anlage.
(6) Die
Marktbeschicker haben, soweit erforderlich, die entsprechenden Gestattungen
vorzuhalten und dem Markt nachzuweisen.
§ 16
(1) Der
Markt Schöllkrippen kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden
Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die
Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen eines Duldens oder
Unterlassens, gelten die Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und
Vollstreckungsgesetzes.
(3) Die
Kosten der Ersatzvornahme werden als Gemeindeabgaben beigetrieben.
§ 17
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften
können mit Geldbuße gem. Art. 24 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung geahndet werden,
soweit sie nicht nach höherrangigen Rechtsvorschriften geahndet werden.
§ 18
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Marktsatzung vom 19.07.1982,
zuletzt geändert am 26.01.1999, außer Kraft.
Schöllkrippen, den _______
Marc Babo
1. Bürgermeister
Anlage 1:
Marktgebiet Schöllkrippen
Abstimmung:
Ja-Stimmen |
12 |
Nein-Stimmen |
0 |
pers. beteiligt |
0 |