Sachverhalt:
Die Gebührensatzung zur Marktsatzung des Marktes Schöllkrippen wurde zuletzt 2016 geändert.
Hier sind aufgrund der Erfahrungen aus vorherigen Märkten folgende Anpassungen erforderlich:
- Aufgrund eines erhöhten Verwaltungsaufwandes wird für die Barzahlung der Marktgebühren eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 € erhoben.
- In der bisherigen Satzung werden feste Gebührensätze für einen Stromanschluss bis zu einem Anschlusswert von 2.000 Watt erhoben. Anschlüsse über 2.000 Watt müssen einen geeichten Zähler verwenden und eine Grundgebühr sowie den tatsächlichen Verbrauch entrichten.
Aufgrund der tatsächlichen Erfahrungen im Rahmen der Märkte werden im neuen Satzungsentwurf feste Gebührensätze bis zu einem Anschlusswert von 6.000 Watt festgelegt. Anschlüsse über 6.000 Watt haben einen geeichten Zähler zu verwenden und eine Grundgebühr sowie den tatsächlichen Verbrauch nach Abschluss des Marktes zu entrichten.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird empfohlen, die Satzung neu zu erlassen.
Die Gebührensatzung zur Marktsatzung tritt zum 01.06.2024 in Kraft. Somit wird ab dem Michaeli-Markt im Herbst 2024 mit den neuen Gebühren abgerechnet.
Beschluss:
Gebührensatzung zur Marktsatzung
des Marktes
Schöllkrippen
vom 18.03.2024
Aufgrund der Art. 2 und 8 des
Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Schöllkrippen folgende
Gebührensatzung zur Marktsatzung:
§ 1
Für die Benutzung des
gemeindlichen Marktes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2
Zur Zahlung der Gebühren ist
verpflichtet, wer die Einrichtungen der Märkte zum Warenverkauf benutzt oder,
soweit zulässig, von Beauftragten benutzen lässt. Sind mehrere Personen
Benutzer, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3
(1) Die
Pflicht zur Zahlung der Gebühren beginnt mit der Zuweisung des Platzes, sofern
im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für
die Gebührenrechnung sind die Frontmeter oder die Quadratmeter der überlassenen
Flächen maßgebend.
(3) Restflächen
von weniger als 1 Frontmeter oder 1 Quadratmeter werden auf volle Frontmeter
oder Quadratmeter aufgerundet.
(4) Wird
von der Platzzuweisung kein Gebrauch gemacht, so wird dadurch kein Anspruch auf
Rückerstattung oder Ermäßigung der Gebühren begründet.
§ 4
(1) Die
Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Zuweisung, spätestens vor Marktbeginn
bei der Gemeindekasse einzuzahlen.
(2) Nach
Beginn des Jahrmarktes aufgrund außerordentlicher Platzzuweisung fällige
Gebühren werden sofort zur Zahlung fällig.
§ 5
Bei Zahlungsverzug können die
für öffentlich-rechtliche Gebühren zulässigen Verzugszinsen berechnet werden.
Fällige Platzgebühren können nach den einschlägigen Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs-
und Vollsteckungsgesetzes beigetrieben werden.
§ 6
Bei Widerruf der Platzzuweisung
werden die Gebühren nur dann zurückerstattet, wenn der Marktbeschicker den
Widerruf nicht zu vertreten hat.
§ 7
(1) Der
Markt Schöllkrippen erhebt folgende Marktgebühren:
1.. Verkaufsmarkt (Warenstände)
je lfm Frontlänge................................................................................................. 12,00
€
2.. Ausstellungsmarkt mit Verkauf
(landw. Maschinen, Werkzeuge, Geräte usw.)
je Quadratmeter Stellfläche.................................................................................... 4,40
€
Stellflächen in der Halle pro
Quadratmeter............................................................. 7,00
€
3.. Vergnügungsmarkt
a) Fahrgeschäfte je Quadratmeter.......................................................................... 4,40
€
b) Schaugeschäfte, Schießbuden usw. je lfm Frontlänge........................................ 12,00 €
4.. Imbissbetriebe
je Quadratmeter Stellfläche.................................................................................... 4,40
€
5.. bei Barzahlung wird eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 €
erhoben.
Einzelvereinbarungen können
nach Angebot getroffen werden.
(2) Die
Gebühr für einen Stromanschluss richtet sich nach dem maximalen Anschlusswert.
Es gelten folgende Gebührensätze:
Maximaler Anschlusswert 500 Watt........................................................... 12,50
€
1.000
Watt........................................................... 25,00
€
2.000
Watt........................................................... 37,50
€
4.000
Watt........................................................... 50,00
€
6.000
Watt........................................................... 62,50
€
Diese Regelung gilt nur für Geschäfte mit einem
Anschlusswert bis 6.000 Watt.
(3) Geschäfte
die einen höheren Anschlusswert als 6.000 Watt benötigen, müssen zur Messung
des Stromverbrauchs einen geeichten Stromzähler verwenden. Die Grundgebühr
beträgt bis zu einem Verbrauch von 500 kWh 10,00 €, darüber hinaus beträgt sie
25,00 €. Der Stromverbrauch wird mit 0,30 € pro kWh berechnet. Der Betrag für
den Strombezug wird nach dem Markt in Rechnung gestellt.
§ 8
Diese Satzung tritt zum 01.06.2024 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Satzung vom 12.01.2016 außer Kraft.
Schöllkrippen, ______________
Marc Babo
1. Bürgermeister
Abstimmung:
Ja-Stimmen |
12 |
Nein-Stimmen |
0 |
pers. beteiligt |
0 |