Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Die Gebührensatzung zur Marktsatzung des Marktes Schöllkrippen wurde zuletzt 2016 geändert.

 

Hier sind aufgrund der Erfahrungen aus vorherigen Märkten folgende Anpassungen erforderlich:

 

  1. Aufgrund eines erhöhten Verwaltungsaufwandes wird für die Barzahlung der Marktgebühren eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 € erhoben.

 

  1. In der bisherigen Satzung werden feste Gebührensätze für einen Stromanschluss bis zu einem Anschlusswert von 2.000 Watt erhoben. Anschlüsse über 2.000 Watt müssen einen geeichten Zähler verwenden und eine Grundgebühr sowie den tatsächlichen Verbrauch entrichten.

 

Aufgrund der tatsächlichen Erfahrungen im Rahmen der Märkte werden im neuen Satzungsentwurf feste Gebührensätze bis zu einem Anschlusswert von 6.000 Watt festgelegt. Anschlüsse über 6.000 Watt haben einen geeichten Zähler zu verwenden und eine Grundgebühr sowie den tatsächlichen Verbrauch nach Abschluss des Marktes zu entrichten.

 

Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird empfohlen, die Satzung neu zu erlassen.

 

Die Gebührensatzung zur Marktsatzung tritt zum 01.06.2024 in Kraft. Somit wird ab dem Michaeli-Markt im Herbst 2024 mit den neuen Gebühren abgerechnet.


Beschluss:

 

Gebührensatzung zur Marktsatzung
des Marktes Schöllkrippen

vom 18.03.2024

Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Schöllkrippen folgende Gebührensatzung zur Marktsatzung:

§ 1

Für die Benutzung des gemeindlichen Marktes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2

Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer die Einrichtungen der Märkte zum Warenverkauf benutzt oder, soweit zulässig, von Beauftragten benutzen lässt. Sind mehrere Personen Benutzer, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 3

(1)     Die Pflicht zur Zahlung der Gebühren beginnt mit der Zuweisung des Platzes, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist.

(2)     Für die Gebührenrechnung sind die Frontmeter oder die Quadratmeter der überlassenen Flächen maßgebend.

(3)     Restflächen von weniger als 1 Frontmeter oder 1 Quadratmeter werden auf volle Frontmeter oder Quadratmeter aufgerundet.

(4)     Wird von der Platzzuweisung kein Gebrauch gemacht, so wird dadurch kein Anspruch auf Rückerstattung oder Ermäßigung der Gebühren begründet.

§ 4

(1)     Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Zuweisung, spätestens vor Marktbeginn bei der Gemeindekasse einzuzahlen.

(2)     Nach Beginn des Jahrmarktes aufgrund außerordentlicher Platzzuweisung fällige Gebühren werden sofort zur Zahlung fällig.

§ 5

Bei Zahlungsverzug können die für öffentlich-rechtliche Gebühren zulässigen Verzugszinsen berechnet werden. Fällige Platzgebühren können nach den einschlägigen Vorschriften des Bayer. Verwaltungszu­stellungs- und Vollsteckungsgesetzes beigetrieben werden.

§ 6

Bei Widerruf der Platzzuweisung werden die Gebühren nur dann zurückerstattet, wenn der Marktbeschicker den Widerruf nicht zu vertreten hat.

§ 7

(1)     Der Markt Schöllkrippen erhebt folgende Marktgebühren:

1.. Verkaufsmarkt (Warenstände)
je lfm Frontlänge................................................................................................. 12,00 €

2.. Ausstellungsmarkt mit Verkauf
(landw. Maschinen, Werkzeuge, Geräte usw.)
je Quadratmeter Stellfläche.................................................................................... 4,40 €

Stellflächen in der Halle pro Quadratmeter............................................................. 7,00 €

3.. Vergnügungsmarkt
a) Fahrgeschäfte je Quadratmeter.......................................................................... 4,40 €
b) Schaugeschäfte, Schießbuden usw. je lfm Frontlänge........................................ 12,00 €

4.. Imbissbetriebe
je Quadratmeter Stellfläche.................................................................................... 4,40 €

5.. bei Barzahlung wird eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 € erhoben.

Einzelvereinbarungen können nach Angebot getroffen werden.

(2)     Die Gebühr für einen Stromanschluss richtet sich nach dem maximalen Anschlusswert. Es gelten folgende Gebührensätze:

Maximaler Anschlusswert                  500 Watt........................................................... 12,50 €
                                                    1.000 Watt........................................................... 25,00 €
                                                    2.000 Watt........................................................... 37,50 €
                                                    4.000 Watt........................................................... 50,00 €
                                                    6.000 Watt........................................................... 62,50 €

 

Diese Regelung gilt nur für Geschäfte mit einem Anschlusswert bis 6.000 Watt.

(3)     Geschäfte die einen höheren Anschlusswert als 6.000 Watt benötigen, müssen zur Messung des Stromverbrauchs einen geeichten Stromzähler verwenden. Die Grundgebühr beträgt bis zu einem Verbrauch von 500 kWh 10,00 €, darüber hinaus beträgt sie 25,00 €. Der Stromverbrauch wird mit 0,30 € pro kWh berechnet. Der Betrag für den Strombezug wird nach dem Markt in Rechnung gestellt.

§ 8

Diese Satzung tritt zum 01.06.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12.01.2016 außer Kraft.

 

 

Schöllkrippen, ______________



Marc Babo
1. Bürgermeister


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

12

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0